Neue Entschädigungsverordnung bringt Verbesserungen für kommunale Mandatsträger*innen

Portrait Robin Korte

Kommunalinfo: Neue Entschädigungsverordnung bringt Verbesserungen für kommunale Mandatsträger*innen

Die Mandatsträger*innen in kommunalen Gremien erhalten eine Aufwandsentschädigung und haben Anspruch auf die Erstattung unterschiedlicher zusätzlicher Aufwendungen, wie Verdienstausfall, Fahrtkosten sowie Kosten, die für die Kinderbetreuung oder die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger anfallen und zur Wahrnehmung des Mandats notwendig sind. Die Höhe und die Voraussetzungen für diese Ansprüche regelt die Entschädigungsverordnung (EntschVO NRW).

Die schwarz-grüne Landesregierung hat jetzt eine Neufassung der EntschVO NRW beschlossen. Die neue Verordnung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft, die Umsetzung vor Ort kann jedoch auch rückwirkend erfolgen. Mit dieser Kommunalinfo möchte ich kurz über die wichtigsten Änderungen und Neuerungen informieren.

Aufwandsentschädigungen steigen ab sofort jährlich um zwei Prozent

Die Sätze für die verschiedenen Aufwandsentschädigungen steigen zum 1. Januar 2024 um zwei Prozent, unabhängig von der Art des Mandats. Damit knüpft die Landesregierung an die bisherige Praxis an, nach der die Aufwandsentschädigungen in der jeweils zweiten Hälfte einer Kommunalwahlperiode angepasst wurden.

Neu ist allerdings, dass die Entschädigungssätze in Zukunft automatisch und in jährlichem Turnus um jeweils zwei weitere Prozentpunkte angehoben werden. Damit führt die schwarz-grüne Landesregierung erstmals eine Dynamisierung der Aufwandsentschädigung ein, die dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank entspricht. Eure Entschädigung steigt also zukünftig regelmäßig und verlässlich. Die EntschVO NRW muss hierfür in Zukunft nicht mehr geändert, die Entschädigungssätze nicht jeweils einzeln neu verhandelt werden.

„Doppelspitze“ endlich auch in der EntschVO NRW vorgesehen

Mehr als 40 Jahre nach Gründung unserer Partei und dem Einzug der sogenannten „Doppelspitze“ in Parlamente und Kommunalvertretungen sieht nun endlich auch die EntschVO NRW diese Form der Fraktionsführung vor. Zukünftig kann die zusätzliche Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitz auf zwei Personen aufgeteilt werden. Besteht zusätzlich der Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für den stellvertretenden Fraktionsvorsitz, so wird diese einbezogen. Das bedeutet, Fraktionen haben zukünftig die Wahl, ob sie den Fraktionsvorsitz auf zwei Vorsitzende oder – wie bislang – jeweils eine*n Vorsitzende*n und eine Stellvertretung aufteilen.

Zusätzliche Aufwandsentschädigungen für Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreter*innen werden harmonisiert

Bislang erhalten Fraktionsvorsitzende in Räten und Kreistagen ab einer Fraktionsgröße von acht Mitgliedern eine erhöhte zusätzliche Aufwandsentschädigung, während Stellvertreter*innen erst ab einer Fraktionsgröße von neun Mitgliedern Anspruch auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung haben. Zukünftig gilt eine einheitliche Grenze von mindestens acht Fraktionsmitgliedern.

Kostenerstattung für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen wird an Mindestlohn gekoppelt

Einfacher und transparenter werden darüber hinaus auch die Vorgaben für die Erstattung weiterer Kosten. So werden die Erstattungssätze für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen automatisch an den Mindestlohn gekoppelt. Dasselbe gilt für den Stundenpauschalsatz („Haushaltsführungsentschädigung“), den Hausmänner oder Hausfrauen erhalten. Eine Änderung der EntschVO NRW ist für eine Anhebung der Sätze zukünftig nicht mehr notwendig. Gleichzeitig werden die Vorgaben für die Erstattung von Fahrtkosten und Verdienstausfall vereinfacht.

Zusätzliche Leistungen können vom Rat beschlossen werden und so einen Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen schaffen

Schon mit einer der letzten Änderungen der Gemeindeordnung wurde in §45 Abs. 2 die Möglichkeit geschaffen, dass Mandatsträger*innen zusätzliche Leistungen erhalten, sofern diese nicht in der EntschVO NRW geregelt sind und in unmittelbarem Bezug zur Mandatsausübung stehen.

Neben der Bereitstellung zusätzlicher Geräte (z.B. Tablets) oder eines ÖPNV-Tickets kann auf diese Weise auch ein Nachteilsausgleich für Mandatsträger*innen geschaffen werden, für die die Wahrnehmung des Mandats mit größeren Hürden verbunden ist. Das kann zum Beispiel eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für Menschen mit einer Behinderung sein, denen zur Wahrnehmung ihres Mandats größere Kosten entstehen.

Missbrauch wird erschwert

Damit Kommunen und Fraktionen weitreichende Autonomie bei der Gestaltung ihrer Arbeit behalten und die Vorgaben der Entschädigungsverordnung vor Ort mit überschaubarem Aufwand umzusetzen sind, macht auch die neue EntschVO NRW nur wenige Vorgaben für diese Arbeit. Um Missbrauch, z.B. durch eine unangemessene Steigerung der Anzahl von Sitzungen oder die unnötige Inanspruchnahme von Arbeitszeiten, entgegenzuwirken, erhalten die Kommunen zukünftig jedoch zusätzliche Begrenzungs- und Steuerungsmöglichkeiten.

Aberkennung der Aufwandsentschädigung bei andauernder Nichtausübung eines Mandats

  • 7 der EntschVO NRW regelt zukünftig erstmals, dass Mandatsträger*innen, die ihr Mandat über einen Zeitraum von über drei Monaten nicht ausüben, die Aufwandsentschädigung für die Dauer der Nichtausübung aberkannt werden kann. Dies gilt nicht, wenn Mandatsträger*innen dies nicht selbst zu vertreten haben.

Die neue Entschädigungsverordnung im Wortlaut, mit Begründung und den neuen Entschädigungssätzen gibt es hier.

 

Für Rückfragen stehen unser Referent für Kommunalpolitik, David Schichel (david.schichel@landtag.nrw.de), und ich gerne zur Verfügung.

Viele Grüße

Robin Korte

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