An diesem Donnerstag, den 14. Dezember, berät der Landtag in erster Lesung den Entwurf des „Dritten NKF- Weiterentwicklungsgesetz“. Hier möchte ich Euch nun über den nun vorliegenden Gesetzentwurf und die Änderungen informieren, die sich im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem November im Rahmen der Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden ergeben haben.
Einführung eines sogenannten „Verlustvortrags“
Nach dem Vorbild Baden-Württembergs soll ein „Verlustvortrag“ in das kommunale Haushaltsrecht eingeführt werden. Auf diese Weise können Kommunen zukünftig Haushaltsdefizite eines Jahres als geplanter „Jahresfehlbetrag“ über einen begrenzten Zeitraum (maximal drei Jahre) mit Überschüssen aus der laufenden Bewirtschaftung im Haushaltsjahr sowie in bis zu drei Folgejahren verrechnen. Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass sich der IST-Abschluss der kommunalen Haushalte oft deutlich besser darstellt als die PLAN-Ansätze. Erst mit dem Jahresabschluss des dritten Jahres, muss ein nicht anders zu deckender Jahresfehlbetrag durch eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage gedeckt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Haushaltsdefizite des Jahres 2024 erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2027, also im Jahr 2028, gegen die allgemeine Rücklage ausgebucht werden müssen.
Der Vortrag eines Jahresfehlbetrags ist für jedes Haushaltsjahr der mittelfristigen Finanzplanung möglich, muss aber von der Kommunalaufsicht genehmigt werden. Diese Genehmigung kann in Ausnahmefällen mit der Auflage verknüpft werden, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn die stetige Erfüllung der kommunalen Aufgaben ansonsten nicht mehr gesichert wäre. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass die Regeln in der Haushaltssicherung erleichtert werden, da mit dem neuen §76 Absatz 3 eine Genehmigungsfreiheit für Aufwendungen zur Erfüllung pflichtiger Aufgaben eingeführt wird.
Globaler Minderaufwand wird verdoppelt
Mit der bereits angekündigten Flexibilisierung und Erhöhung des sogenannten „Globalen Minderaufwands“ auf bis zu 2 Prozent, erhalten alle Kommunen eine spürbare Erleichterung bei der Haushaltsaufstellung. Zukünftig können bis zu 2 Prozent der ordentlichen Aufwendungen als pauschale Einsparung im Gesamthaushalt ausgewiesen werden, ohne die prognostizierten Minderaufwendungen einzelnen Produkten zuordnen zu müssen.
Ausgleichsrücklage kann schon 2023 leichter gebildet werden
Um den Vortrag von Jahresfehlbeträgen zu begrenzen, sieht der Gesetzentwurf wie bereits angekündigt vor, die Ausgleichsrücklage als Instrument zum Ausgleich von Defiziten zu stärken. Zukünftig können Haushaltsüberschüsse unabhängig von der Eigenkapitalquote immer zur Erhöhung der Ausgleichsrücklage verwendet werden. Dies kommt insbesondere überschuldeten und von Überschuldung bedrohten Kommunen zugute und kann (aufgrund des beabsichtigt rückwirkend Inkrafttretens des Gesetzes zum Jahresende) bereits im Jahresabschluss 2023 genutzt werden.
Schwelle zur Haushaltssicherung nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 GO („2 x 5% -Regel“) bleibt erhalten
Der Vorschlag der Landesregierung, die Schwelle zur Haushaltssicherung nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 zu streichen, wurde nach kritischer Rückmeldung einiger Städte und Gemeinden wieder zurückgenommen. Damit bleibt es bei der Anordnung eines Haushaltssicherungskonzepts, wenn sich die allgemeine Rücklage im Kontext der mittelfristigen Finanzplanung in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren durch Defizite um jeweils mehr als 5 Prozent verringert. Durch die Möglichkeit, Jahresfehlbeträge in nachfolgende Jahre vorzutragen, können Kommunen eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage, wie oben erläutert, jedoch zukünftig in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht, um bis zu drei Haushaltsjahre (bezogen auf den Jahresabschluss) vermeiden. Erst der tatsächliche Verzehr der allgemeinen Rücklage führt zukünftig in die Haushaltssicherung
Mit der Änderung von §76 Abs. 1 Nr. 3 GO ist für die Feststellung eines Verzehrs der allgemeinen Rücklage nicht mehr die mittelfristige Finanzplanung ausschlaggebend, sondern der jeweils letzte Jahresabschluss. Maßgeblich ist zukünftig also nicht mehr der Eintritt des Eigenkapitalverzehrs im „Plan“, sondern der Zeitpunkt, zu dem dieser tatsächlich eintritt (IST).
Umlageverbände (Kreise, Landschaftsverbände) müssen sich zukünftig stärker an Haushaltskonsolidierung beteiligen
Damit die Anforderung zur Haushaltskonsolidierung nicht weiterhin fast ausschließlich auf Ebene der Städte und Gemeinden liegt, sollen auch die neuen Regeln für Umlageverbände entsprechend ausgestaltet werden. Dazu wird klargestellt, dass Kreise und Landschaftsverbände ausschließlich Fehlbeträge vorangegangener Haushaltsjahre, die im jeweiligen Jahr verrechnet werden, in die Umlagesätze einrechnen. Defizite laufender Haushaltsjahre sind also zunächst durch die Kreise und Landschaftsverbände selbst zu konsolidieren. Es ist ausdrücklich beabsichtigt, dass auch die Umlageverbände die mit dem Gesetz gestärkten Instrumente zur Haushaltskonsolidierung (wie Ausgleichsrücklage, globaler Minderaufwand oder Verlustvortrag) nutzen.
Darüber hinaus wollen wir im weiteren parlamentarischen Verfahren prüfen, inwieweit den umlagepflichtigen Kommunen mehr Mitsprache in der Haushaltswirtschaft der Umlageverbände eingeräumt werden kann.
Zinsmanagement für Liquiditätskredite bleibt möglich
Ein maßgeblicher Kritikpunkt der Kommunen am bisherigen Referentenentwurf war die zeitliche Begrenzung von Liquiditätskrediten auf eine Laufzeit von maximal 36 Monaten ab dem 31.12.2023. Auch uns war wichtig, auf diese Kritik zu reagieren. Der Stichtag wird deshalb im Gesetzentwurf um zwei Jahre auf den 31.12.2025 verschoben (§ 89 Abs 4 GO). Damit kommt NRW weiterhin der Forderung des Bundes nach einer Begrenzung neuer Liquiditätskredite („Wiederverschuldungsverbot“) nach, die nach heutigem Stand eine Voraussetzung für eine Beteiligung des Bundes an einer Altschuldenlösung ist. Zugleich belassen wir den Kommunen bis zu einer vollständigen Altschuldenübernahme die Möglichkeit, durch längere Laufzeiten ein aktives Zinsmanagement ihrer Liquiditätskredite zu betreiben und so Zinskosten zu senken.
Wie geht es nun weiter?
Der Landtag wird den Gesetzentwurf nun in den Fachausschuss überweisen, dieser wird am 12. Januar 2024 eine Sachverständigenanhörung durchführen. Im Rahmen der Beratungen sind natürlich noch Änderungen am Gesetz möglich, auf die grundlegenden Regelungen können sich die Kommunen aber heute schon bei ihrer Haushaltsplanung einstellen. Als Grüne Landtagsfraktion setzen wir uns weiterhin dafür ein, den Kommunen möglichst viel Flexibilität in ihrer Haushaltsplanung zu geben, eine eindeutige und entlastende Anwendung des Verlustvortrags sicherzustellen und Mitspracherechte für umlagepflichtige Kommunen zu stärken.
Ziel ist, das Gesetz möglichst noch im Februar 2024 endgültig im Landtag zu verabschieden. Dennoch bleibt es dabei, dass die neuen Regeln bereits zum 31.12.2023, also auch bereits für die Haushaltsaufstellung 2024 und den Jahresabschluss 2023 rückwirkend Anwendung finden können. Die beschriebenen und die weiteren Änderungen im kommunalen Haushaltsrecht wollen wir im kommenden Jahr gerne noch einmal mit euch im Rahmen einer Austauschveranstaltung diskutieren. Ich freue mich heute bereits auf den konstruktiven Austausch.