Konstituierung der Räte und Kreistage nach der Kommunalwahl

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
die Kommunalwahl ist seit fast zwei Wochen vorbei. Die Fraktionen und die Räte konstituieren sich in den nächsten Tagen und Wochen (spätestens bis zum 12. Juli). Mich erreichen zu diesem Thema viele Fragen und Problemstellungen. Daher möchte ich mit diesem Rundbrief die Gelegenheit nutzen und einzelne Fragen aufgreifen.
Zur Fraktion sagt § 56 GO u.a.:
Ihr gehören die Ratsmitglieder (zwei in kreisangehörigen Kommunen bzw. drei in kreisfreien Städten als Mindestgröße) an. Sachkundige BürgerInnen nehmen beratend teil und haben somit kein Stimmrecht (wichtig für das Fraktionsstatut). Fraktionen gibt es auch in Bezirksvertretungen.
Der Rat legt die Fraktionsausstattung bzw. -zuwendungen fest. Es sollte einen Sockelbetrag und einen Betrag pro Ratsmitglied geben. Hier gibt es aktuell die unterschiedlichsten Situationen in den Kommunen. Selbstverständlich haben auch Fraktionen in Bezirksvertretungen Anspruch auf Fraktionszuwendungen.
Ein Gruppenstatus in Gemeindevertretungen ist möglich, sobald sich zwei Personen einer Partei zusammenschließen. Sie erhält 2/3 der Geschäftsführungszuwendung der kleinsten Fraktion. Ein Einzelmitglied höchstens 50 Prozent der Summe, die eine Gruppe erhält. Hospitanten zählen bei der Sitzverteilung nicht mit.
Fraktionsgemeinschaften: grüne EinzelvertreterInnen können sich mit anderen Ratsmitgliedern zu einer Fraktionsgemeinschaft zusammenschließen. Als Fraktion anerkannt wird diese aber nicht, wenn sich Ratsmitglieder ohne eine grundsätzliche politische Übereinstimmung allein deshalb als „technische Fraktion“ zusammenschließen, um sich z.B. bei der Zusammensetzung von Ausschüssen Vorteile zu verschaffen oder um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen.
Ein Fraktionsstatut muss beschlossen und der Verwaltung zur Kenntnis gegeben werden.                                            
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld werden landesweit in der Entschädigungsverordnung festgelegt. Wird der Freibetrag überschritten, muss der darüber liegende Anteil versteuert werden.
Die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen regelt § 58 GO:
Größe und Zuschnitt von Ausschüssen regelt der Rat mit Mehrheitsentscheidung.
Bei der Ausschussbesetzung sind Listenverbindungen nicht zulässig, die Abbildung der Verhältnisse im Rat ist das Ziel (Hare-Niemeyer als Verteilverfahren für die Sitze im Ausschuss).
Zugriffsverfahren beim Ausschussvorsitz bzw. deren Stellvertretungen (nur Ratsmitglieder) nach dem d´Hondtschen Höchstzählverfahren, sollte es keine Einigung aller Fraktionen geben.
Den Vorsitz im Hauptausschuss übernimmt die/der BürgermeisterIn.
Sachkundige BürgerInnen: Hier entscheidet der Rat über die Anzahl pro Fraktion. Im Ausschuss müssen mehr Ratsmitglieder als Sachkundige BürgerInnen sein. Hauptausschuss, Finanzausschuss oder Rechnungsprüfungsausschuss (Pflichtausschüsse nach § 59) dürfen nur Ratsmitglieder angehören. Anders beim Jugendhilfeausschuss als pflichtiger „Sonderausschuss“. Sachkundige BürgerInnen können in der Regel nur in den freiwilligen Ausschüssen Mitglied sein.
Die Ausschüsse können Sachkundige BürgerInnen benennen, die ausschließlich beratend mitwirken.
Vor der Wahl der stellvertretenden BürgermeisterInnen legt der Rat die Zahl der zu wählenden stellvertretenden BürgermeisterInnen fest. Die Wahl (§67 Abs. 2) findet gemäß dem Verhältniswahlverfahren nach d´Hondt statt. Die Listenbildung mehrerer Fraktionen bzw. Ratsmitglieder ist möglich.
Bei Nachfragen steht unser wissenschaftlicher Mitarbeiter für Kommunalpolitik Rainer Lagemann (rainer.lagemann@landtag.nrw.de, Tel. 0211-8842561) zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Mario Krüger