Kinderbildungsgesetz

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
gestern hat das Kabinett den Referentenentwurf zum Kinderbildungsgesetz beschlossen. Da sicher nicht alle an dessen Vorstellung im Landtag teilnehmen konnten, hier eine Gesamtübersicht über die neuen inhaltlichen Regelungen. Doch zunächst zum Verfahren:
Es handelt sich um einen Referentenentwurf, der gegenwärtig noch auf der Ebene des Ministeriums weiter bearbeitet wird. Er wird nunmehr an eine Vielzahl von Verbänden geschickt, die bis Ende Januar 2014 die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme mit Bewertungen, Vorschlägen, Kritik usw. bekommen. Das Ministerium kann Inhalte der Stellungnahmen dann übernehmen oder auch nicht. Es werden auch Gespräche mit den Verbänden geführt, um evtl. gemeinsam getragene Lösungen zu finden. Anschließend erfolgt eine erneute Befassung durch das Kabinett. Für Ende März rechnen wir dann mit dem abschließenden Gesetzentwurf, der dann durch den Landtag beraten wird. Auch im Landtag kann der Gesetzentwurf noch Änderungen erfahren. Der Beschluss ist für Juni 2014 vorgesehen.
Wir binden die Verbände ausführlicher und intensiver ein, da dies unser politischer Anspruch ist. Im Gegensatz zur Vorgängerregierung werden auch Beschäftigtenvertretungen, Eltern- und Familienverbände und der Landesverband Kindertagespflege eingebunden.
Doch jetzt genug der Vorrede, zu den Inhalten:

Bedarfsgerechtigkeit und Anmeldung (§ 3, § 13d und § 18)

Die Anmeldung muss künftig 6 Monate vor Inanspruchnahme des Platzes erfolgen und kann auch über elektronische Anmeldesysteme vorgenommen werden. Die Jugendämter sollen aber Vorkehrungen für kurzfristig auftauchende Bedarfe treffen. Sie haben innerhalb eines Monats die Bedarfsanzeige zu bestätigen und dabei über die Höhe der Elternbeiträge zu informieren. Spätestens 6 Wochen vor Inanspruchnahme muss der Betreuungsplatz zugewiesen werden.
Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern bezgl. der Betreuungszeiten wird gestärkt. Unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit ist Kindern die Teilnahme am Mittagessen, Festen oder Veranstaltungen zu ermöglichen (§ 13d, Absatz 4 und 5). Die kommunale Jugendhilfeplanung und die Träger sollen ermöglichen, dass Eltern zwischen Betreuungszeiten, entsprechend ihrem tatsächlichen Bedarf, wählen können (§ 18, Absatz 2).

Bildungsbegriff (§ 13)

Der Referentenentwurf stellt in umfangreicher Weise die Definition des Bildungsbegriffs, den Prozess des Bildungserwerbs, die Rolle der Familie und des pädagogischen Personals sowie die Ziele und Bereiche frühkindlicher Bildungs- und Erziehungsarbeit dar. Er formuliert Ansprüche an die pädagogische Konzeption, Beobachtungs- und Dokumentationserfordernisse sowie an die Förderung des Spracherwerbs. Im Bereich der Angebotsstruktur (§ 13d) wird verdeutlicht, dass die erhöhten Jugendhilfemittel für Kinder mit Behinderung bei der Personalbemessung oder der Festlegung der Gruppengrößen einzusetzen sind, sie dürfen also nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Öffnungszeiten und Schließtage (§ 13e)

Die Anzahl der Schließtage soll 20 und darf 30 Tage nicht überschreiten. Zwischen Ende des Kita-Jahres (31.07.) bis zur Einschulung sollen die Kinder die Tageseinrichtung weiter besuchen dürfen, sofern keine Kinderbetreuung an Schulen (z.B. OGS) vorhanden ist.
Die Betreuung über Mittag ist der Regelfall. Zwar können die täglichen Betreuungszeiten variieren, die Kita kann aber Kernbildungszeiten nach Anhörung des Elternbeirats festlegen.

Kooperationen (§ 14)

Kitas kooperieren schon immer mit vielen anderen Einrichtungen, Diensten, Beratungsstellen usw. Paragraph 14 greift diesen Punkt auf und regelt insbesondere die Zusammenarbeit mit den Grundschulen. Neu ist eine Informationsveranstaltung durch den Schulträger für Eltern, deren Kinder in drei Jahren schulpflichtig werden. Sie sollen von Leitungen der Kitas und Grundschulen über Fördermöglichkeiten im Elementarbereich beraten werden.

Ein neuer Einrichtungstyp: KITAplus (§ 16a)

Die Unterstützungs- und Förderbedarfe von Kindern sind höchst unterschiedlich. In manchen Stadtbezirken und Einrichtungen gibt es hohe Anteile von Kindern aus sozial benachteiligten Familien oder Familien, in denen kein deutsch gesprochen wird. Das Land will solche Einrichtungen in Zukunft mit zusätzlichen Landesmitteln ausstatten (siehe § 21), um mehr Chancengerechtigkeit in der frühkindliche Bildung zu ermöglichen. Die bisherige Mischfinanzierung von bis zu 15.000 Euro aus Landes- und kommunalen Mitteln für „soziale Brennpunkte“ entfällt, da manche Kommunen solche Kitas zur Einsparung kommunaler Mittel gar nicht erst auswiesen.
Sofern Kitas Sprachfördermittel des Landes erhalten, muss mindestens ein/e Erzieher/in über entsprechende Zusatzqualifikationen für Sprachförderung verfügen (16b). Weiteres unter § 21a.

Förderung der Kindertagespflege (§§ 17, 22 und 23)

Die Regelung, wonach Tagespflegepersonen das DJI-Curriculum absolviert haben „sollen“, wird nun zwingender: Es muss spätestens ab der Betreuung eines zweiten Kindes begonnen worden sein (§ 17, Absatz 2).
Der Landeszuschuss steigt auf 758 Euro. Bei Kindern mit Behinderung bzw. Kindern, die von Behinderung bedroht sind, beträgt der Landeszuschuss 1137 Euro (§ 22, Absatz 1), wenn eine entsprechende Qualifikation der Tagespflegeperson vorhanden ist (Absatz 3).
Entsprechend der bundesgesetzlichen Regelung (§ 22 SGB VIII) werden Zuzahlungen in öffentlicher Kindertagespflege ausgeschlossen (§ 23, Absatz 1, KiBiz). Eltern zahlen lediglich die Beiträge gemäß örtlicher Beitragssatzung. Die Jugendämter haben ihrerseits für eine leistungsgerechte Entlohnung der Tagespflegepersonen zu sorgen.
Anmerkung: Jenseits des Gesetzes ist die Landesregierung aufgefordert, sich mit den Kommunalen Spitzenverbänden auf Empfehlungen zur Ausgestaltung der örtlichen Tagespflegesatzungen zu verständigen. In Baden-Württemberg gibt es das bereits, dort wird eine Entlohnung von 5,50 Euro pro Kind und Stunde empfohlen. Dies muss auch Ziel für eine Verständigung in NRW sein.

Einsatz von KinderpflegerInnen (siehe Begründung zu § 18)

Außer im Rahmen des U3-Zuschlags und der sonstigen Personalkraftstunden sollen berufserfahrene Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger dauerhaft auch auf Fachkraftstunden eingesetzt werden können. Wir wollen darüber ein Einvernehmen mit den Trägern erzielen und verfolgen dabei folgendes Ziel (Auszug aus der Begründung zu § 18):
„Es ist angestrebt, dass mit den Obersten Trägerzusammenschlüssen die Befristung der Ausnahmeregelung in § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 der „Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel“ aufgehoben wird. Das heißt, es soll dauerhaft ermöglicht werden, dass die Träger im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, die auf eine mindestens 15jährige Berufserfahrung zurückblicken und am 15. März 2008 in der Kindertageseinrichtung beschäftigt waren, und denen im Einzelfall aus persönlichen Gründen eine Teilnahme an einer Weiterbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft nicht zuzumuten ist, in besonders begründeten Ausnahmefällen auch in den Gruppenformen I und II der Einrichtung auf der Hälfte der Fachkraftstunden (1. Wert) beschäftigen können. An der Voraussetzung, dass die betreffende Kraft an Fortbildungen (160 Stunden) teilnimmt, die insbesondere die Anforderungen an die frühkindliche Bildung auch bei unterdreijährigen Kindern berücksichtigen, soll festgehalten werden.“

Finanzierung von Kindertageseinrichtungen allgemein (§ 19, Absatz 4 und § 21e; Achtung: Inkrafttreten 01.08.2015!)

Um das Betriebskostenrisiko freier Träger zu reduzieren, soll künftig grundsätzlich jedem Träger die Summe gezahlt werden, die sich aus der durchschnittlichen Ist-Belegung des Vorjahres ergibt (+ 1,5 % Dynamisierung). Bei sinkender Kinderzahl gibt es also zunächst die gleichen Summen zur Finanzierung der Kita wie im Vorjahr. Werden im Vergleich zur durchschnittlichen Ist-Belegung und im Rahmen der zulässigen Höchstgrenzen zusätzliche Kinder aufgenommen, gibt es sofort eine Kindpauschale mehr. Der bisherige 10% Korridor entfällt.
Werden ganze Gruppen oder Einrichtungen geschlossen, greift die Planungsgarantie nicht.
Die Träger erhalten mit dieser Maßnahme mehr Planungssicherheit und können daher auch befristete Arbeitsverträge gegebenenfalls leichter entfristen.
Über diese Regelung wird noch mit Trägern und Kommunen im Rahmen der Verbändebeteiligung intensiver zu beraten sein.

Kita Plus (§ 20, Absatz 3 und 21a)

Mit 45 Millionen Euro jährlich werden landesweit bis zu 1800 Einrichtungen mit jeweils mindestens 25.000 Euro für zusätzliches Personal gefördert. Der Betrag pro Jugendamtsbezirk ergibt sich aus der Zahl der Kinder unter sieben Jahren im SGB II-Bezug im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur Gesamtzahl der U7-Kinder im SGB II-Bezug in NRW. Welche Kita im Jugendamtsbezirk konkret die mindestens 25.000 Euro erhält entscheidet die örtliche Jugendhilfeplanung. Das Land achtet darauf, dass keine bestimmten Trägergruppen benachteiligt/bevorzugt werden.
Möglich sind auch höhere Beträge pro Kita, an der Gesamtsumme des Jugendamtsbezirks ändert sich aber nichts. So können z.B. für 75.000 Euro Landeszuschuss sowohl 3 Kitas mit 25.000 Euro oder auch 2 Kitas mit 37.500 Euro gefördert werden.
Der bisherige Zuschuss des § 20, Absatz 3 für Kitas in sozialen Brennpunkten fällt weg, er wurde von den Kommunen mit finanziert. Daher wurde er mancherorts gar nicht bezahlt. Mit dem neuen Landeszuschuss ist eher garantiert, dass Kitas mit Kindern aus benachteiligten Milieus auch mehr Geld bekommen.
Der Zuschuss für KitaPlus wird für zunächst in der Regel 5 Jahre gewährt und kann mit anderen Zuschüssen kombiniert werden, z.B. für Familienzentren.

Rücklagen (§ 20a)

Rücklagen dürfen nur noch dann gebildet werden, wenn mindestens die Mindestpersonalausstattung des Anhangs zu § 19, Wert 1, erreicht wird. Rücklagen dürfen 5% der Summe aller Kindpauschalen (Kindpauschalenbudget) nicht überschreiten. Sie dürfen 10% des Kindpauschalenbudgets betragen, wenn die Gesamtstundenzahl der Anlage zu § 19 erreicht wird.
Für Eigentümer gilt eine gesonderte Regelung.
Rücklagen, die die genannten Werte überschreiten, können zurückverlangt werden.  Das Jugendamt muss Rückflüsse anteilig auch an das Land zurückgeben.
Diese Rücklagenregelung begünstigt einen mindestens korrekten Personalmindesteinsatz, der in der Vergangenheit nicht immer gegeben war. Seitens einiger Träger, denen diese Regelung im Vorfeld bekannt geworden ist, gab es schon kritische Rückmeldungen. Besonders wird darauf verwiesen, die Mitte 2011 vorhandenen Rücklagen von 200 Millionen Euro landesweit seien nicht mehr vorhanden, aufgrund der Kostenentwicklung.
Wenn dies tatsächlich so ist, haben m.E. die Träger auch nichts durch diese Regelung zu befürchten.

Verfügungspauschale (§ 21, Absatz 3 neu)

Jede Kita erhält mehr Geld entsprechend der Zahl der kalkulatorischen Gruppen. Eingruppige erhalten 3.000 Euro jährlich; wenn sie bereits den Eingruppigen-Zuschlag (§ 20) erhalten nur 1.000 Euro. Die weiteren jährlichen Verfügungspauschalen:
Zweigruppig   4.000 Euro
Dreigruppig    6.000 Euro
Viergruppig    8.000 Euro
Fünfgruppig    9.000 Euro
Sechsgruppig  10.000 Euro
Siebengruppig und mehr       11.000 Euro
Die in den Zeitungen genannten Summen und auch Zwecke sind allesamt nur halb wahr. Die genannten Mittel müssen für zusätzliches Personal eingesetzt werden über den Wert 1 der Anlage zu § 19 hinaus. Das kann hauswirtschaftliches oder pädagogisches Personal sein.
Die Mittel dürfen nicht dafür verwendet werden, die nach dem Gesetz vorgesehene Finanzierung über Kindpauschalen zu ersetzen. Das Jugendamt muss das nachweisen, in einem gesonderten Verwendungsnachweis.
Das Land stellt mit der Verfügungspauschale 55 Millionen Euro für zusätzliches Personal zu Verfügung. Die Kosten für die Mindestpersonalausstattung nach Anlage zu § 19 verbleiben im paritätischen Finanzierungssystem mit den Kommunen. Mehrbedarfe hier werden von uns als Land nur dann mitgedeckt, wenn auch die Kommunen ihren Anteil daran tragen.

U3-Zuschlag (§ 21, Absatz 4 neu)

Der Zuschlag beträgt künftig 2.000 Euro unabhängig von der Betreuungszeit für Kinder, die am 1. März des Kita-Jahres unter drei Jahre sind.
Die Kosten des Landes für diese Maßnahme aus dem 1. KiBiz-Änderungsgesetz betragen 2014 rund 155 Millionen Euro.
Die Umstellung mit der Loslösung von der Betreuungszeit ist haushaltsneutral, wir geben also nicht weniger Geld in der Summe.
Aus diesen Mitteln können Kinderpflegerinnen oder ErzieherInnen finanziert werden.
Elternbeiträge (§ 21, Absatz 10 und § 23)
Die Zahlungen des Landes an die Kommunen für die Beitragsfreistellung des letzten Kita-Jahres werden gesetzlich geregelt (bisher per Erlass). Im Landesdurchschnitt erhalten die Kommunen mehr Geld vom Land als zuvor von den Eltern.
Allerdings haben Kommunen z.T. das Landesgeld für das Kind im letzten Kita-Jahr genommen, sich aber für das Geschwisterkind zusätzlich auch noch Beiträge der Eltern. Dies wird künftig dadurch ausgeschlossen, dass bei Geschwisterkindern das beitragsbefreite Kind so betrachtet werden muss, als ob ein Beitrag bezahlt würde (wird ja auch vom Land bezahlt!).
Auch für schulpflichtige Kinder, die aber aus gesundheitlichen Gründen zurückgestellt werden, bleibt es bei der Beitragsbefreiung im verlängerten Kita-Aufenthalt. Sie sind dann faktisch die zwei letzten Kita-Jahre beitragsfrei (§ 23, Absatz 3)

Landeszuschuss zur Sprachförderung (§ 21b)

Das Land stellt künftig 25 Millionen Euro für Sprachförderung zur Verfügung, was etwa der heutigen Summe entspricht. Die Verteilung der Mittel auf die Jugendamtsbezirke richtet sich nach der Zahl der Kinder, in deren Familien kein Deutsch gesprochen wird und die im SGB II-Bezug sind. Die örtliche Jugendhilfeplanung leitet die Mittel zweckentsprechend weiter, wobei der Mindestbetrag pro Kita und Jahr 5.000 Euro ist. Für Kinder, die keine Kita besuchen, bleibt die Zuschuss wie bisher.
Über die Details dieser Umstellung hatte ich bereits in meiner letzten Rundmail informiert.

Landeszuschuss für Qualifizierung (§ 21 c)

Und wieder eine neue Landesfinanzierung: Mit 5 Millionen Euro jährlich wird das Land künftig in die Qualifizierung des Personals einsteigen. Alle Details werden in einer Vereinbarung mit den Trägern zu regeln sein.

Ortsfremde Kinder bzw. interkommunaler Finanzausgleich (§ 21 d)

Alle Landesvertretungen der Träger fordern eine gesetzliche Regelung zur Finanzierung ortsfremder Kinder. Auch viele Kommunen äußern entsprechende Wünsche, teils an ihren Spitzenverbänden vorbei.
Wir schaffen nunmehr eine Regelung, zu der man viele Seiten schreiben könnte. Im Prinzip wollen wir bewirken, dass sich die Jugendämter untereinander vereinbaren, familienfreundliche Lösungen zu finden. Die aufnehmende Kommune kann einen Finanzausgleich gegenüber der abgebenden Kommune verlangen, der – falls kein anderer Prozentsatz vereinbart ist – 40% der Kindpauschale beträgt. Einen gesetzlichen Anspruch darauf können wir allerdings nicht ins Gesetz schreiben, weil wir als Land dann aus verfassungsrechtlichen Gründen Gefahr laufen, selbst den kommunalen Anteil zahlen zu müssen.
Wir hoffen, dass die jetzt vorgelegte Lösung schon greift. Sie ist noch mit den Kommunalvertretungen zu diskutieren.

Klarstellungen, Präzisierungen und redaktionelle Änderungen

Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre werden diverse Regelungen klargestellt, z.B. im Bereich der Großtagespflege und der Elternmitwirkung. Außerdem gibt es Regelungen im Verwaltungsverfahren, die strikter werden. Werden z.B. erforderliche Abrechnungsdaten nicht fristgerecht vom Jugendamt gemeldet, kann das Land Zuschüsse zurückhalten. Werden sie auch dann nicht gemeldet, kann unter bestimmten Bedingungen der Anspruch des Jugendamts auf die Landeszuschüsse verloren gehen.
Offenbar hat die Landesverwaltung schlechte Erfahrungen mit einigen Jugendämtern gemacht. Die Situation ist so, dass wir als Gesetzgeber handeln müssen.
Wie bereits eingangs dargestellt ist damit der interne politische Beratungsprozess abgeschlossen. Mit Spannung warten wir nun auf die Reaktionen, Beratungen und Diskussionen.
Man kann sich natürlich immer noch mehr wünschen, andererseits ist der Referentenentwurf – wie bereits das erste KiBiz-Änderungsgesetz – ein weiterer wichtiger Schritt nach vorne. Ich möchte darauf hinweisen, dass wir insgesamt Landesmittel für zusätzliches Personal zur Verfügung stellen, aus denen über 6.000 Stellen theoretisch finanziert werden können. Wir haben außerdem Instrumente eingebaut, damit diese Stellen auch tatsächlich geschaffen werden müssen. Ich gehe daher davon aus, dass die oft angespannte Situation in vielen Einrichtungen nunmehr deutlich besser wird.
Mit herzlichen Grüßen
Andrea Asch MdL

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