Gremienarbeit während der Corona-Krise

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und liebe Freunde,
im Mittelpunkt der ehrenamtlichen Tätigkeit von Kommunalpolitiker*innen steht der direkte Kontakt, das persönliche Gespräch und Präsenzversammlungen mit vielen Teilnehmenden. Daher wundert es nicht, dass viele von Euch Fragen dazu haben, wie Kommunalpolitik in Zeiten von Corona weitergehen kann bzw. wie wichtige Entscheidungen in diesen Zeiten verantwortungsvoll durch die Räte und Kreistage getroffen werden können. Schließlich müssen wir gerade jetzt eine ausreichende demokratischer Kontrolle sicherstellen, insbesondere auch mit Blick auf die inhaltliche und zeitliche Begrenzung der getroffenen Maßnahmen.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung hat dazu am Samstag Hinweise veröffentlicht, die als Hilfestellung gedacht sind (s. Anhang). Folgende Informationen enthält dieses Schreiben:
Grundsätzliche Aussagen zur Notwendigkeit von kommunalen Gremiensitzungen

  • Sitzungen kommunaler Gremien fallen nicht unter die vom Gesundheitsministerium festgelegten zu untersagenden Veranstaltungen oder Versammlungen
  • Gremien sollten auf das absolut notwendige Mindestmaß reduziert werden und nur solche Tagesordnungspunkte umfassen, die eilbedürftig oder fristgebunden sind
  • Rat sollte alle zwei bis drei Monate tagen, wobei bei unverändertem Forstbestehen der Risikoeinschätzung davon auch abgewichen werden kann
  • Kommunale Handlungsfähigkeit muss aber bestehen bleiben

Handlungsoptionen zur Beschlussfassung in Krisenzeiten

  • Übertragung von  Entscheidungsbefugnissen aus Ausschüsse oder den Bürgermeister/ die Bürgermeisterin nach §41 Abs. 2 Satz 1 und 2 GO NRW
  • Dringlichkeitsbeschlüsse, wenn der Rat nicht rechtzeitig einberufen werden kann (§60 Abs. 1 GO NRW).  D. h. wenn eine Entscheidung nicht aufgeschoben werden kann, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, der Rat und Hauptausschuss aber nicht fristgemäß einberufen werden können, kann der Bürgermeister – im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter – mit einem Ratsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
  • Optionen für Präsenz-Sitzungen:
  • Abstimmungen nach Soll-Stärke
  • Pairing-Vereinbarung
  • Aufrechterhaltung der Beschlussfähigkeit des Rates durch Nicht-Feststellung der Beschlussunfähigkeit (sog. Fiktion der Beschlussfähigkeit nach §49 Abs. 1 Satz 2 GO NRW)
  • Verzicht auf nicht zwingend gebotene Anträge zur Einberufung der Vertretungen (§47 Abs. 1 GO NRW)

Wenn Präsenzversammlungen durchgeführt werden, muss der Öffentlichkeitsgrundsatz nach §48 Abs. 2 Satz 1 beachtet werden. Hierfür bedarf es entsprechender Schutzmaßnahmen (z. B. Kapazitätsbeschränkungen, Registrierungen, größere Räumlichkeiten, Begrenzungen von Rede- und Sitzungszeiten).Dieses FAQ wird selbstverständlich weitergeführt, denn es sind natürlich noch weitere Punkte zu klären. Aus unserer Sicht sind das vor allem folgende Fragen:Was ist mit Fraktionssitzungen, die ja vor allem der Vorbereitung von Gremiensitzung dienen? Es braucht eine landesweit einheitliche Linie bei der Gewährung von Sitzungsgeldern  für Online-Sitzungen.

  • Instrumente wie Pairing oder „Abstimmung nach Fraktionsstärke“ sind auf kommunaler Ebene bislang weitestgehend unbekannt und schwierig zu realisieren, da hier vielfach kein „Regierung vs. Opposition“-Verhältnis existiert. Daher wäre eine entsprechende Handreichung wichtig, wie diese Vereinbarung auf kommunaler Ebene realisiert werden können.
  • Entsprechen Live-Übertragungen von Ratssitzungen im Internet dem Öffentlichkeitsgrundsatz?

Wir halten Euch selbstverständlich auf dem Laufenden, sobald wir weitere Informationen hierzu erhalten.
Für weitere Fragen steht Euch unser wissenschaftlicher Mitarbeiter Marc Schulz (marc.schulz@landtag.nrw.de, Tel. 0211/884 -2862) gerne zur Verfügung.

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