Geplante Funktionsprüfung von Abwasserkanälen

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
ein Thema, das Euch kommunal unter den Nägeln brennt und immer wieder zu Rückfragen an die Landtagsfraktion führt, ist die geplante Funktionsprüfung von privaten Abwasserkanälen. Hier gab es – u.a. bedingt durch die Minderheitssituation und vor allem die 180-Grad-Pirouette von CDU und FDP – in den vergangenen zwei Jahren viel Verwirrung und Verunsicherung. Dies wollen wir nun mit einer stabilen rot-grünen Mehrheit im Landtag ändern.
Aus diesem Grund erarbeiten wir zurzeit einerseits einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes, andererseits einen Entschließungsantrag, in dem wir die Eckpunkte einer neuen Verordnung, die die konkrete Ausgestaltung der Prüfzeiträume, -intervalle und Anforderungen an eine Dichtheitsprüfung umfasst, festlegen wollen. Die von uns gewollten Einzelheiten haben wir im Folgenden aufgelistet.
Nach der Sommerpause werden wir diese in den parlamentarischen Beratungsablauf einbringen und wollen noch vor Jahresende die Gesetzesänderung beschlossen haben.
Die CDU/FDP hat im Landtag einen Gesetzentwurf eingebracht und sich von dem Vorsorgeprinzip im Wasserrecht gänzlich verabschiedet, demnach sollen nur noch solche Kanäle geprüft werden, die nachweislich undicht sind.
Die Mär von den flächendeckend dichten Abwasserkanälen hat sich zwischenzeitlich ebenso als widerlegbar erwiesen, wie auch die Behauptung, dass die Schmutzwassereinträge in das Grundwasser zu keiner Belastung führen.
Wir müssen die Problematik der undichten Kanäle ernst nehmen, gleichzeitig aber auch kein Dogma schaffen, sondern lösungsorientiert arbeiten. Kein vernünftiger Mensch stellt die TÜV-Untersuchung für sein Auto in Frage, aber 30 oder 40 Jahre alte Kanäle auf ihre Dichtheit hin zu überprüfen wird zur Existenzfrage erklärt.
Wir wollen eine Lösung, die für die Kommunen ohne unnötigen bürokratischen Aufwand zu handhaben ist, der Bedeutung des Grundwassers, unseres wichtigsten Lebensmittels, gerecht wird und für die betroffenen Hauseigentümer/innen nicht vor unverhältnismäßige Belastungen stellt sowie auch die Belange von Handwerkerinnen und Handwerkern berücksichtigt.
Auch die Frage der sozialen Sensibilität haben wir im Blick und arbeiten auch hier über die Sommerferien weiter an sachgerechten Lösungen.
Ich wünsche Euch allen eine schöne Sommerpause. Wir werden uns dann nach der Sommerpause schnellstmöglich wieder bei Euch melden und Euch über den weiteren Verfahrensablauf informieren.
Sonnige Grüße
Hans Christian Markert

Aus meiner Sicht ist folgender Ansatz zielführend:
Gesetzesentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes NW
Mit der Einbringung eines Gesetzesentwurfs soll der bisherige § 61a LWG gestrichen werden. Dafür soll der bisherige § 61 LWG geändert bzw. ergänzt werden. Hierbei halte ich zukünftig eine Nachweispflicht der Grundstückseigentümer gegenüber den Kommunen über  eine entsprechende vorzulegende Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung für richtig.
Entschließungsantrag zu den Anforderungen an eine neu zu erstellende Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
Eine Differenzierung zwischen Wasserschutzgebieten und den übrigen Gebieten ist aufgrund der hohen Bedeutung unseres wichtigsten Lebensmittels, Wasser, sachgerecht. In diesen sensiblen Gebieten sollen kürzere Fristen zur Überprüfung – und folgend auch ggf. notwendiger Sanierungen – gelten. Dies ist im Wesentlichen auch zwischen alle Beteiligten unstreitig.
In allen übrigen Gebieten sollte das Prüfdatum auf den 31.12.2025 und das Prüfintervall auf 30 Jahre festgelegt werden. Damit würde man einerseits den Zeitpunkt der Erstprüfung um weitere zwei Jahre nach hinten schieben und andererseits könnte man das Prüfintervall auf einen Zeitraum von 30 Jahren strecken.
Durch den Verzicht auf die Differenzierung von Ein-/Zwei- oder Mehrfamilienhäusern schafft man keinen zusätzlichen bürokratischen Aufwand, der in der Praxis auch nur schwerlich zu kontrollieren wäre.
Lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) sollte eine kurzfristige Sanierungsfrist vorgegeben werden. Gleichzeitig sollte bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) eine Sanierung in einem Zeitraum von 10 Jahren, im Falle sozialer Härten (auf Antrag) spätestens bei Eigentumsübergang erfolgen.
Durch einheitliche Anforderungen im Wege einer Rechtsverordnung sollten die Qualifikationsanforderungen an die Prüfenden, sowie die Qualitätsanforderungen an die Prüfungsmethoden konkretisiert und festgeschrieben werden.
Da insgesamt eine bundeseinheitliche Regelung anzustreben ist, die sich am Modell in NRW orientieren soll, sollte die Landesregierung gebeten werden, sich entsprechend bei der Bundesregierung dafür einzusetzen.
Hinsichtlich sozialer Härten und Ungerechtigkeiten bei der Umsetzung von evtl. Sanierungen sollten die Fördermöglichkeiten des Landes klarer geregelt werden.

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