Das neue Ökologische Jagdgesetz in NRW

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
nach vielen emotionalen Debatten hat der Landtag in seiner heutigen Sitzung das Ökologische Jagdgesetz verabschiedet. SPD und GRÜNE hatten im Koalitionsvertrag die Ausrichtung des Jagdrechts nach ökologischen und Naturschutzkriterien ebenso verabredet wie die Untersagung von Praktiken, die mit dem Tierschutz nicht vereinbar sind. Die Novellierung des Jagdgesetzes war gleich aus mehreren Gründen notwendig:
Durch den Verlust von Lebensräumen und langfristiger Veränderung von Wildbeständen hat sich das Verhältnis „Wild-Umwelt-Mensch“ im Laufe der Zeit verändert. Wir wollen den Wald vor zu viel Wild schützen.
Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich durch Entwicklungen wie die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel geändert.
Im Laufe der Jahre sind neue wildbiologische Erkenntnisse gewonnen worden, die nun in die Praxis Einzug finden sollen.
Im Sinne des Wald- und Naturschutzes gehören bleihaltige Munition und angelegte „Wildäcker“ im Wald bald der Vergangenheit an. Eingeführt werden dagegen die regelmäßige Erstellung von Verbiss- und Vegetationsgutachten, die nun einen direkten Einfluss auf die Festlegung der Abschusspläne haben werden. Die Wildfütterung wird stark eingeschränkt werden und für die Erlaubnis zur Fütterung in Notzeiten müssen nun die Forschungsstellen für Jagdkunde und Wildschadenverhütung beteiligt werden. Kirrungen müssen besser angezeigt und verringert werden.
Hinsichtlich des Tierschutzes haben wir es geschafft, dass die Baujagd bei Füchsen und Dachsen, die Totschlagfallen, der Katzenabschuss und die Jagdhundeausbildung an der flugunfähig gemachten Ente verboten werden. Außerdem werden die Jagd- und Schonzeiten neueren Erkenntnissen angepasst, das Nachtjagdverbot wird ausgedehnt und die Jägerinnen und Jäger müssen für die Beteiligung an Bewegungsjagden auf Schalenwild einen jährlichen Schießnachweis erbringen.  
Bezüglich des Artenschutzes wurde der Katalog der jagdbaren Arten deutlich angepasst. Zudem ist die Jagd nicht länger ein „Selbstzweck“, sondern soll sich an den Maßstäben „Verwertbarkeit“, „Vermeidung von Wildschäden und -seuchen“, „Schutz gefährdeter Arten vor Raubwild“ und „Verhinderung der Ausbreitung von Neozoen zum Schutz der heimischen Fauna“ ausrichten.  Das neue Jagdgesetz bietet zudem auch mehr Beteiligungsmöglichkeiten, da auch kleineren Jagdvereinigungen und Tierschutzverbänden der Zugang zu Beiräten ermöglicht wird.
Die Koalitionsfraktionen von  GRÜNEN und SPD hatten sich zudem abschließend auf einen Änderungsantrag verständigt, der an verschiedenen Stellen noch Präzisierungen im Gesetz schafft. Damit berücksichtigen wir Anmerkungen, Hinweise und Kritik aus zahlreichen Gesprächen und Anhörungen. Dies betrifft im Wesentlichen folgende Punkte:

1. Jagdsteuer

Die Jagdsteuer wird nicht wieder eingeführt.

2. Trophäenschauen

Es wird keine verpflichtende Trophäenschau für Rotwild mehr geben.

3. Katalog der jagdbaren Arten

Die Waldschnepfe wird wieder in den Katalog der jagdbaren Arten aufgenommen und – wie das Rebhuhn – mit einer ganzjährigen Schonfrist versehen. Innerhalb einer Frist von vier Jahren wird die Bestandsentwicklung überprüft und bei positiver Entwicklung eine Jagdzeit eingeführt. Auch der Höckerschwan wird in die Liste der jagdbaren Arten aufgenommen.

4. Baujagd

Die Baujagd bleibt weiter verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen (Festlegung einer Gebietskulisse und Erlaubnis durch die untere Jagdbehörde) ist die Jagd in Kunstbauten ausnahmsweise möglich.

5. Jagdvereinigungen

Die Voraussetzungen zur Bildung von Jagdvereinigungen werden erleichtert und analog zu den Kriterien der anerkannten Tierschutzverbände formuliert.

6. Notzeiten

In Notzeiten wird die Fütterung von Schwarzwild ermöglicht.

7. Sikawild

Im Arnsberger Wald wird ebenso wie in Beverungen wieder ein Verbreitungsgebiet für Sikawild eingeführt. Dieses Verbreitungsgebiet wird allerdings erst im Jahr 2020 wirksam, um eine Bestandsanpassung zu erreichen.

8. Verbissgutachten

Die Verbissgutachten werden Bestandteil der Abschussplanung.

9. Jagdhundeausbildung

Die Jagdhundeausbildung an der flugunfähigen Ente bleibt verboten. Diese Regelung wird mit einem 30-monatigen Monitoring begleitet.
Zu eurer weiteren Information erhaltet ihr als Anlagen: die Rede von Norwich Rüße als Video und Text den Entschließungsantrag „Das Ökologische Jagdgesetz NRW – ein zeitgemäßer Ausgleich zwischen Nutz- und Schutzinteressen“ den Änderungsantrag zum Ökologischen Jagdgesetz NRW den Änderungsantrag zur Landesjagdzeitenverordnung Es liegt nun ein langer und teilweise zäher Prozess hinter uns. Nicht unerwähnt lassen möchte ich, dass ich an einigen Stellen doch sehr enttäuscht darüber war, wie sich Teile der Jägerschaft in die Debatte eingebracht haben und welche Aggressivität bei einigen Veranstaltungen herrschte. Insbesondere die Führung des Landesjagdverbandes hat meiner Meinung nach eine riesige Chance vertan, den Anschluss an zeitgemäße und gesellschaftlich geführte Diskurse zu bekommen. Denn schließlich habe ich auch von vielen Jägerinnen und Jägern und in vielen Briefen großen Zuspruch für unseren Gesetzentwurf erhalten. Unter dem Strich bin ich überzeugt,  dass wir mit dem nun vorliegenden Ökologischen Jagdgesetz einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Tier- und Naturschutzes sowie der Jägerschaft gefunden haben, der sich sehen lassen kann!
Bei Rückfragen stehe ich euch natürlich gerne zur Verfügung.
Mit grünen Grüßen,
Norwich Rüße