Auswirkungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin zu Pop-Up Bikelanes

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
wie Ihr vielleicht aus den Medien erfahren habt, wurden die in Berlin installierten Pop-Up Bikelanes erfolgreich beim Verwaltungsgericht Berlin beklagt. In seinem Beschluss über den Eilantrag ordnet das Gericht an, dass ein Teil der vorhandenen Pop-Up Bikelanes wieder abgebaut werden müssen, da die zuständige Verwaltung die Anordnung der Pop-Up Bikelanes nicht ordentlich begründet hätte. Das Argument, dass aufgrund der Corona-Krise mehr Radfahrer*innen unterwegs wären und deshalb mehr Platz vorhanden sein müsse, um Abstand zu halten, ließen die Richter nicht gelten. Es hätte eine verkehrliche Begründung, zum Beispiel eine besondere Gefährdungslage für Radfahrer*innen an den betroffenen Stellen geben müssen.
Die Berliner Senatsverwaltung unter Führung der GRÜNEN Verkehrssenatorin Regine Günther sieht das natürlich anders als das Gericht und hat angekündigt, gegen den Beschluss beim Oberverwaltungsgericht Berlin Beschwerde einzureichen. Ziel ist, bis zum Revisionsverfahren auch eine aufschiebende Wirkung zu erreichen, damit die Lanes bis zum endgültigen Urteil erhalten bleiben können. Sie ist sich sicher, dass der Beschluss dann revidiert wird und alle Pop-Up Bikelanes rechtmäßig sind und Bestand haben. Die Chancen dafür stehen nach unseren Informationen nicht schlecht, denn sowohl der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags als auch das Verwaltungsgericht stellen grundsätzlich fest, dass Pop-Up-Radwege rechtlich zulässig sind. Das VG Berlin erwartet für die Anordnung von Radstreifen jedoch eine intensive Begründung und beruft sich dafür auf die StVO, und zwar auf § 45 Abs. (9) Satz 1. Danach sind „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (…) nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist“.
Unserer GRÜNEN Forderung, auch in NRW Pop-Up Bikelanes einzurichten, sollte das deshalb keinen Abbruch tun. Wichtig ist nach erster Einschätzung des vorinstanzlichen Beschlusses, dass die Begründung nicht allein aus Gesundheitsschutzgründen bestehen darf, sondern verkehrliche Sicherheitsaspekte auf Basis der StVO dabei im Vordergrund stehen müssen. Es sollte bei einer mehrspurigen Straße ohne Radverkehrsanlagen eigentlich kein Problem sein nachzuweisen, dass Radfahren im fließenden Verkehr eine Gefahrensituation darstellt. Falls Ihr beabsichtigt, in Eurer Kommune Pop-Up Bikelanes einzurichten, solltet Ihr deshalb von der kommunalen Verwaltung eine sorgfältige Begründung einfordern.

Weitere Hintergründe und Infos könnt Ihr diesen Presseartikeln entnehmen:
https://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-pop-up-radwege-rechtswidrig-verkehrsverwaltung-will-beschwerde-gegen-gerichtsentscheid-einlegen/26164102.html
https://www.tagesspiegel.de/berlin/nach-beschluss-des-verwaltungsgerichts-wie-geht-es-weiter-mit-den-berliner-pop-up-radwegen/26167160.html

Im Anhang findet Ihr den Beschluss des VG Berlin. Für Rückfragen steht Euch unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin Bettina Tull (bettina.tull@landtag.nrw.de oder Tel: 0211/884-2168) gerne zur Verfügung.

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