Alter, Pflege und Gesundheit Dezember 2014

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,

das Jahr neigt sich dem Ende zu. Bevor wir in die Weihnachtpause gehen wollen wir Euch noch einen Überblick geben zu einigen aktuellen landespolitischen Themen aus dem Bereich Pflege, Alter und Gesundheit.

Gliederung:

I. Altenpflegeausbildungsfinanzierungsgesetz sichert die Finanzierung rechtlich ab.

II. Entwicklung der Altenpflegeausbildung (2011 – 2015)

III. Kommunale Altenberichterstattung

IV. Kommunale Bedarfssteuerung auf Grundlage des Alten- und Pflegegesetzes

V. Beratungen zu weiteren Gesetzentwürfen

VI. Haushaltsberatungen 2015 – Übersicht zu den Bereichen Gesundheit, Pflege und Alter

I. Gesetz zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung

Der Landtag hat in seiner letzten Sitzung in diesem Jahr auch das Gesetz zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung verabschiedet, mit dem die Finanzierung der Altenpflegeausbildung in NRW nun eine gesetzliche Grundlage erhält.

Bereits seit über 25 Jahre beteiligt sich das Land an der Finanzierung der Altenpflege-Fachseminare und hatte Ende der 80er Jahre bereits als erstes Bundesland das Schulgeld für Schülerinnen und Schülern an diesen Ausbildungsstätten abgeschafft. Bisher war diese jährliche regelhafte Finanzierung formal aber eine „freiwillige Leistung“. Mit diesem Gesetz wird die Finanzierung der Fachseminare für Altenpflege zu einer gesetzlichen „Pflichtleistung“.

In einem begleitenden Entschließungsantrag sind GRÜNE und SPD darüber hinaus auf die weitere Entwicklung bezüglich einer einheitlichen Pflegeausbildung, einer auskömmlichen Finanzierung der Ausbildungsstätten sowie auf die Regelungen zu einem einheitliches Sprachniveau der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege eingegangen.

Weitere Erläuterung hierzu findet Ihr auch in der Landtagsrede von Arif Ünal.

II. Entwicklung der Altenpflegeausbildung seit Rot/Grün

Mit der Einführung der Altenpflegeumlage hatte die rot-grüne Landesregierung 2012 einen wichtigen und – wie sich seither gezeigt hat – sehr erfolgreichen Impuls zur Steigerung der Ausbildungsaktivitäten im Bereich Altenpflege gelegt. Zudem wurden die Haushaltsmittel für die Altenpflegeausbildung seit 2011 kontinuierlich erhöht.

So bestanden zum Ende der schwarz-gelben Regierung in NRW rund 9.000 landesgeförderte Ausbildungsplätze. Die Ausbildungszahlen konnten bereits im ersten Jahr des Umlageverfahrens deutlich gesteigert werden. Im Dezember 2011 lag die Anzahl der landesgeförderten Altenpflegeschülerinnen und -schüler bei rund 10.000. Im Dezember 2012 waren es schon 12.000 Schülerinnen und Schüler. Im Dezember 2014 stehen in NRW rund 16.800 Ausbildungsplätze in der Altenpflege zur Verfügung. Für das Jahr 2015 ist eine weitere Steigerung auf bis zu 17.850 Ausbildungsplätzen geplant. Damit wäre eine Verdoppelung der Ausbildungsplätze in der Altenpflege seit 2010 erreicht. Zusätzlich werden 960 Plätze für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und Familienpflege gefördert.

Entwicklung der Altenpflegeausbildung seit Rot-Grün (Haushalt 2011 – 2015)

Ausgaben für

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Fachseminare Altenpflegeausbildung

(Förderung in Mio €)

32,0

34,7

39,2

54,8

58,3

64,0

hieraus wurden gefördert (in Plätzen):

Altenpflegehilfe, Familienpflege

landesfinanzierte Plätze

901

994

895

960

960

960

Altenpflegefachkraftausbildung

9.271

10.016

12.192

15.300

16.300

17,850

 

III. Steuerungsmöglichkeiten in der Altenpflegeplanung

Mit dem am 16.10.2014 in Kraft getretenen Alten- und Pflegegesetzes – APG (als Teil des GEPA) haben die Kommunen und Kreise die Möglichkeit erhalten eine „Kommunale Bedarfssteuerung“ zur Entwicklung der Alten- und Pflegeinfrastruktur einzuführen. Aus der „kommunalen Familie“ wurde diese Möglichkeit schon seit längerer Zeit eingefordert. Dies ist nicht zuletzt deshalb notwendig, um eine auf die örtliche Situation ausgerichtete Quartierskonzepte voranbringen zu können. Vielerorts ist eine kommunale Bedarfssteuerung notwendig, um sich gegenüber der Errichtung von immer neuen Großeinrichtungen durch Träger und Investoren erwehren zu können, wenn diese schon längst nicht mehr mit dem örtlichen Bedarf und den örtlichen Planungskonzepten zur Versorgungssicherheit und den Wünschen der Menschen übereinstimmen.

Die Nutzung dieser Steuerung erfordert dabei eine rechtlich verbindlichere Form der Pflegeplanung und eine entsprechende und verbindliche Bedarfsfeststellung, die eine rechtssichere Grundlage für eine Förderentscheidung sein kann. Die Planung ist durch einen förmlichen Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen. Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege soll in den vorbereitenden Beratungsprozess einbezogen werden.

Im APG selbst ist festgelegt, dass eine verbindliche Bedarfsplanung (Zeitraum für 3 Jahre)

jährlich nach den Beratungen in der „Kommunalen Konferenz Alter und Pflege“ durch einen Beschluss der Vertretungskörperschaft (also Rat) erfolgen und öffentlich bekannt gemacht sowie

anhand nachvollziehbarer Parameter dargestellt werden muss, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind.

Im Gesetz wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

„das Angebot auch in angemessener Weise Auswahlmöglichkeiten der Pflegebedürftigen absichern aber nicht jedes Angebot immer und überall auf Vorrat vorgehalten werden muss. Verfügbar muss eine angemessene Auswahl an Versorgungsangeboten sein, die die gesetzlichen Qualitätsanforderungen gesichert erfüllen. In diesem Rahmen hat die Kommune einen großen Einschätzungs- und Planungsspielraum und kann insbesondere auch alternative Angebotsformen (Wohngemeinschaften, Quartiersangebote) mit berücksichtigen;

die Planung dabei auch auf verschiedene Sozialräume bezogen sein kann. Dabei wird unter „Sozialraum“ ein innerhalb des Gemeindegebiets zu definierender räumlicher Bereich verstanden, der für die Bewohnerinnen und Bewohner gewohnte soziale Bezüge und ein vertrautes soziales Umfeld darstellt. Dies können Stadtteile oder Quartiere sein.

die Planung eines Kreises, soweit sie die Sozialräume innerhalb der kreisangehörigen Gemeinden betrifft, diese in besonderer Weise in die Planung mit einbeziehen sollte.

Im APG ist eine Übergangsregelung vorgesehen, in der die Entscheidung über eine Bedarfsbestätigung bis zum 31.03.2015 ausgesetzt werden kann, wenn sich der örtliche Sozialhilfeträger zu einer örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung für die Errichtung neuer teil- und vollstationärer Pflegeeinrichtungen entschließ und sich hierzu bis 31.12.2014 für die Erarbeitung einer solchen entscheidet. (§ 22, Abs. 4 APG):

„Macht ein örtlicher Sozialhilfeträger von der Möglichkeit des § 11 Absatz 7 bis zum 31. Dezember 2014 Gebrauch, kann er die Entscheidungen über Bedarfsbestätigungen nach § 11 Absatz 7 Satz 1 bis zur Erarbeitung und Beschlussfassung einer verbindlichen Bedarfsplanung gemäß § 7 Absatz 6, längstens aber bis zum 31. März 2015 aussetzen.“

In den vergangenen Wochen hat es zu dem Verfahren einer „Kommunalen Bedarfssteuerung“ eine Reihe von Nachfragen aus den Kommunen gegeben. Das MGEPA hat hierzu in einem Schreiben an die Kommunalen Spitzenverbände (Kommunale Bedarfssteuerung auf der Grundlage des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen) erläuternde Hinweise gegeben, dass wir Euch diesem Kommunalinfo beifügen.

IV. Kommunale Altenberichterstattung

Mit dem neuen Alten- und Pflegegesetz (GEPA) ist künftig auch eine verbindliche Kommunale Altenberichterstattung vorgesehen. Das MGEPA hat nun aktuell eine Arbeitshilfe vorgelegt, mit der der Einstieg in die „Kommunale Altenberichterstattung“ unterstützt und initiiert werden soll oder eine vorhandene Berichterstattung fortgeschrieben und weiterentwickelt werden kann.

Die Arbeitshilfe soll eine Orientierung für den Aufbau und die Umsetzung kommunaler Altenberichterstattung bieten. Ziel ist es insbesondere, Mindeststandards für eine qualifizierte Berichterstattung zu beschreiben und verschiedene Wege zur Realisierung darzustellen. Insbesondere für kleine Kommunen und Kommunen mit geringen Ressourcen werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie eine Altenberichterstattung umgesetzt werden kann. Dabei ist diese als zielführender und umsetzungsorientierter Prozess anzulegen, der die jeweiligen lokalen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen berücksichtigt und auch die Perspektive der Bürgerinnen und Bürger und der lokalen Akteure mit einbezieht.

V. Beratungen zu weiteren Gesetzentwürfen

Derzeit befindet sich noch eine Novellierung des Krankenhausgestaltungsgesetzes (KHGG) in der parlamentarischen Beratung.

Anlass der Novellierung:

Der Bericht zur Evaluierung des KHGG NRW hat weiteren Handlungsbedarf des Landesgesetzgebers aufgezeigt. Nach den Äußerungen der mit der Umsetzung des KHGG NRW befassten öffentlichen Stellen und den Beteiligten im Krankenhauswesen besteht zwar kein grundlegender Änderungsbedarf. Jedoch sind einzelne Anpassungen vorzunehmen.

Überdies bedarf es der Umsetzung der für den Krankenhaussektor relevanten Vorgaben der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates (9. März 2011) über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (sog. Patientenmobilitätsrichtlinie)

Ziel der Novellierung des KHGG ist es:

·         bestehende Rechtsunsicherheiten und Regelungslücken sollen beseitigt werden;

·         Krankenhausplanung und -gestaltung in stärkerem Maße an den Bedürfnissen und Interessen der Patientinnen und Patienten auszurichten;

·         Ergänzungen in Hinblick auf eine größere Transparenz der Krankenhausplanung und -gestaltung vorzunehmen;

·         Ebenso Änderungen auch bezogen auf Qualitätsmerkmale wie etwa Hygienestandards und vergleichbare Parameter vorzunehmen;

·         die Handlungsmöglichkeiten des Landes mit Blick auf das krankenhausplanerische Ziel einer bedarfsdeckenden stationären Versorgung der Bevölkerung zu erweitern;

·         die landesseitige Prüfung des Umgangs mit Fördermitteln zu optimieren sowie

·         Regelungen zur Umsetzung der in der Patientenmobilitätsrichtlinie enthaltenen Vorgaben zu Informationspflichten und zum Erfordernis einer Haftpflichtversicherung, einer Garantie oder einer ähnlichen Regelung für den Krankenhaussektor aufzunehmen.

Die Anhörung wurde im Fachausschuss bereits durchgeführt und ausgewertet. Die Beratung soll daher zeitnah im I. Quartal 2015 zum Abschluss gebracht werden.

Ebenfalls kurz vor dem Abschluss stehen die Beratungen zu einer umfassenden Novellierung des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW). Notwendig geworden ist diese aufgrund des geänderten EU-Rechts und des am 01.01.2014 in Kraft getretenen Notfallsanitätergesetzes. Verbunden mit der Novellierung ist die grundlegende Beibehaltung des Submissionsmodells sowie des "Dualen Systems" als Organisationsform des Rettungsdienstes, u.a. Einführung der Funktion der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst, Kostenregelung bei Fehlfahrten, Berücksichtigung der Belange der Qualitätssicherung und des Datenschutzes sowie Einführung von Trägergemeinschaften bei Spezialfahrzeugen, Einführung des neuen Ausbildungsberufes "Notfallsanitäter" als Ablösung des bisherigen "Rettungsassistenten".

Die Novellierung des RettG NRW  soll möglichst früh im Jahr 2015 verabschiedet werden.

VI. Haushaltsberatungen 2015

Der Umfang des Haushaltplans 2015 für den Einzelplan des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (Einzelplans 15) beträgt rd. 1.028 Mio. Euro (2014: 993,3 Mio. Euro). Dies ist gegenüber 2014 einen Aufwuchs um rd. 35 Mio. Euro. Für die Bereiche Gesundheit, Pflege und Alter sind Steigerungen insbesondere bei der Krankenhausförderung um 24,3 Mio. Euro, dem Maßregelvollzug um 8,9 Mio. Euro und der Altenpflegeausbildung um 5,5, Mio. Euro vorgesehen.

Übersicht zu den Kapiteln in den Themenfeldern Gesundheit, Pflege und Alter:

Kapitel

Bezeichnung

Entwurf 2015

Ansatz 2014

15 010

Ministerium

26.439.100

26.906.700

15 020

 

Allgemeine Bewilligungen

 davon- Globale Minderausgaben

5.059.500

– 4.608.000

7.043.400

-6.208.000

15 044

 

Pflege, Alter, demographische Entwicklung, davon für

96.999.100

94.381.100

Erstattung an Gemeinden für Gesundheitsfachberufeprüfungen

600.000

600.000

Forschungsgesellschaft f. Gerontologie (FFG)

330.000

330.000

Institut f. Pflegewissenschaft Univ. Bielefeld

242.100

242.100

Ausfinanzierung PTA

50.000

387.100

Fachseminare Altenpflegeausbildung

60.000.000

54.500.000

Altenpflegehilfe-/Familienpflegeausbildung. Modellprojekte

4.389.100

4.160.100

Stiftung Wohlfahrtspflege NRW (Spielbankenabgabe)

21.791.100

24.565.000

Stiftung Wohlfahrtspflege NRW (Konzessionsabgabe)

954.300

954.300

Pflege, Alter , demografische  Entwicklung

8.642.600

8.642.600

15 070

 

Krankenhausförderung, davon für

515.000.000

490.700.000

Pausch. Förderung kurzfristige .Anlagegüter

317.000.000

293.000.000

Sonst. Zuwendungen und Zuschüsse nach KHGG NRW

1.000.000

700.000

Investitionskosten besond. Beiträge KHGG NRW

7.000.000

7.000.000

Baupauschale nach KHGG NRW

190.000.000

190.000.000

Sonderfonds Krankenhäuser

0

1.600.000

15 080

 

Maßnahmen für das Gesundheitswesen,  davon für

42.109.200

42.717.400

Epidemiologisches Krebsregister

2.700.000

2.500.000

Klinisches Krebsregister

600.000

600.000

Zuschuss Krebsregister Mainz

50.000

50.000

Akademie öffentliches  Gesundheitswesen Düsseldorf (AföG)

1.129.800

1.093.900

Zuschuss  Institut Med./pharmaz. Prüfungsfragen (ImpP)

1.216.400

1.066.500

Zentrum f. Kinderheilkunde

505.000

505.000

Approbationsordnung und Gutachterkosten Ärztekammern

23.000

23.000

Landesant. Datenbanksyst. AMIS des DIMDI

25.000

25.000

Landesant. Abt. Schifffahrtsmed. HH.PortHealth Center

28.000

28.000

Zwecke zur Bekämpfung der Spielsucht

1.250.000

1.250.000

Gesetz Durchführung intern Gesundheitsvorschriften IGVDG

600.000

1.000.000

Bekämpfung erworbener Immunschwäche AIDS

3.974.100

4.574.100

Bekämpfung der Suchtgefahren

12.430.700

12.430.700

Gesundheitswirtschaft Telematik

5.981.400

5.981.400

Patientenbeauftragter der Landesregierung NRW

400.000

400.000

Förderung der Gesundheitshilfe

4.186.500

4.186.500

Sicherung der medizinischen Versorgung

2.500.000

2.500.000

Versorgung ambulant./komplementärer psychiatrischer Bereich

2.204.000

2.204.000

Aktionsplan Hygiene

1.000.000

1.000.000

15 120

Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug

1.744.000

1.647.900

15 130

 

Maßregelvollzug, davon für

308.490.500

299.591.000

ambulante Nachsorge

4.435.000

4.100.000

Betriebskosten

283.830.000

276.966.000

Baumaßnahmen

10.800.000

6.100.000

2. Ausbauprogramm

9.000.000

12.000.000

15 150

Therapieunterbringung psych. gestörter Gewalttäter

0

250.000

15 240

Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

2.534.800

2.272.400

15 260

Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen – LZG

15.162.900

15.460.900

15 430

Staatsbad und Gesellschaften in Bad Oeynhausen

0

1.400.000

 

Weitergehende Information zu Haushalt 2015 für den Bereich des MGEPA siehe unter:

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-2162.pdf

Informative PPP des MGEPA zu den Haushaltsschwerpunkten im Einzelplan 15 http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-2250.pdf

Für Rückfragen stehen wir Euch selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Wir wünschen Euch erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Mit grünen Grüßen

Arif Ünal  MdL

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