1. KiBiz-Änderungsgesetz beschlossen

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
es ist vollbracht: das 1. KiBiz-Änderungsgesetz wurde am Freitag, dem letzten Plenartag vor der Sommerpause, im Landtag in 3. Lesung verabschiedet.
Hier der Link zum geänderten Gesetzestext als Landtagsdrucksache: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMG15-30.pdf Die Verkündung im Gesetzes- und Verordnungsblatt ist für den 28.07.2011 vorgesehen.
Bevor ich im Detail alle Änderungen darstelle, möchte ich 2 sehr wesentliche Punkte voranstellen:

  1. Nach dem Spargesetz KiBiz leiten wir mit dem 1. KiBiz-Änderungsgesetz einen Paradigmenwechsel ein: Rot-Grün im Land investiert mehr Geld pro Kind. Landesweit sind das auf ein Kindergartenjahr gesehen über 120 Millionen Euro bzw. fast 10 Prozent mehr als bisher. Darin sind die Kosten der Elternbeitragsfreiheit nicht enthalten.
  2. Es gibt durch die Gesetzesänderung keine landesweite finanzielle Mehrbelastung der Kommunen, im Gegenteil: Als Kompensation für nicht vereinnahmte Elternbeiträge im letzten Kita-Jahr von landesweit 113 Millionen Euro haben die Kommunen ein Angebot des Landes über eine Erstattung von 150 Millionen Euro vorliegen. Obwohl die Kommunen bei Annahme des Angebots  37 Millionen Euro mehr erhalten würden als sie einnehmen, waren die Kommunalen Spitzenverbände nicht bereit, sich an einer besseren Personalausstattung zu beteiligen. Es ist mir bekannt, dass den Kommunen – wie dem Land – Geld fehlt. Aber Kindertagesbetreuung und deren Qualitätssicherung sind originär kommunale Aufgaben, die finanzielle Beteiligung des Landes NRW war schon vor den jetzigen Änderungen die zweithöchste aller deutschen Flächenländer (Quelle: Ländermonitor der Bertelsmann-Stiftung). Die kostspielige Ausweitung der Plätze durch den U3-Ausbau war immer im Einvernehmen und unter Finanzierungsbeteiligung der Kommunen angelegt. Und nicht zuletzt hat Rot-Grün im 1. Regierungsjahr die Kommunen um 1 Milliarde Euro besser gestellt.

Nun zu den Änderungen im Einzelnen:

1. Bessere Personalausstattung (§ 21, Absatz 3 + Anlage neu)

Das Land wird für alle Kinder, die am 1. März unter drei Jahre alt sind, einen Sonderzuschuss von 1.400 Euro  bei 25 Stundenbetreuung, 1.800 Euro bei 35 Stundenbetreuung und 2.200 Euro bei 45 Stundenbetreuung zahlen. Dieses Geld gibt es also zusätzlich zum Landesanteil an der Kindpauschale. Im Gesetzgebungsverfahren ist es gelungen, die ursprünglich geplante Befristung dieser Maßnahme zu streichen, damit die Träger Sicherheit in der Personalplanung bekommen. Ebenso liegen die genannten Beträge um 400 Euro höher, als ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehen.
Dieser Zuschuss konnte leider nicht in das übliche Finanzierungssystem der Kindpauschalen integriert werden, weil diese von den Kommunen anteilig mitfinanziert werden und daher ein solches Vorgehen ablehnten. Der Stichtag 1. März wurde gewählt, damit die Mittel auch tatsächlich jüngeren Kindern unter drei Jahren zu Gute kommen. Hier ist der höchste Personalbedarf und der Stichtag entspricht auch dem Kinder- und Jugendhilfegesetz als statistischer Erfassungstermin.
Beim sonst üblichen KiBiz-Stichtag 1. November können die Kinder in Laufe des Kita-Jahres längere Zeit 3 Jahre alt sein als 2 Jahre.
Für acht Kinder unter drei Jahren können Einrichtungen mit dem frischen Landesgeld eine halbe neue Stelle zusätzlich schaffen.

2. Letztes Kita-Jahr beitragsfrei (§ 23)

Als zehntes Bundesland wird nun auch in NRW das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung beitragsfrei. Wenn nicht schulpflichtige Kinder ("Kann-Kinder") zur Grundschule angemeldet werden, greift die Beitragsfreiheit im Monat nach der Aufnahmezusage der Grundschule, also Dezember. Die Beitragsfreiheit gilt auch für die Kindertagespflege.
Die Kompensation der kommunalen Beitragsausfälle wird erst in der kommenden Zeit geklärt, darauf haben sich Kommunen und Land geeinigt. Wie eingangs erwähnt erhalten die Kommunen landesweit auf jeden Fall mehr Mittel, als sie einnehmen. Sollten Kommunen allerdings besonders hohe Elternbeiträge erheben, kann die Kompensation evtl. geringer ausfallen. Dies dürften aber nur ganz wenige Einzelfälle sein. Profitieren werden vor allem Kommunen mit einer einkommensschwachen Bevölkerung bzw. einem niedrigen Beitragsaufkommen.

3. Kinder mit Behinderung

Bisher sollten Kinder mit und ohne Behinderung möglichst gemeinsam gefördert werden, das Wort möglichst wird nunmehr gestrichen (§ 8). Wird während des Kita-Jahres eine Behinderung festgestellt, wird umgehend die erhöhte Kindpauschale für Kinder mit Behinderung bezahlt (§ 19, Absatz 4 neu). Für Kinder mit Behinderung unter 3 Jahren wird ein Zuschlag gezahlt. Dieser Zuschlag wurde im Gesetzgebungsverfahren von 1.000 Euro auf 2.000 Euro erhöht (Anlage zu § 19).
Wir streben das Ziel eines inklusiven Bildungssystems an, die jetzigen Verbesserungen sollen uns diesem Ziel ein Stück näher bringen. Allerdings ist hier das Land mit seiner Beteiligung an den SGB VIII Leistungen (Jugendhilfe) nicht allein ausschlaggebend. Der Umsteuerungsprozess muss auch von den Landschaftsverbänden als Träger der Leistungen nach SGB XII (Menschen mit Behinderung) mit umgesetzt werden, was allerdings schon seit Jahren praktiziert wird. Dies hat immerhin zu einer Integrationsquote von 85% geführt.

4. Stärkung der Elternbeteiligung

Im Gesetzgebungsverfahren hat es mehr Kritik an diesem Punkt gegeben, als zu erwarten war. Aus Reihen der Kommunen gab es Rumoren, weil eine kommunale Unterstützung bei der Bildung von Jugendamtselternbeiräten als Belastung angesehen werde. Aus Reihen der Träger war zu hören, dass Elternmitbestimmung nicht so weit gehen dürfe, dass die Trägerhoheit tangiert werde. Und die Elternverbände selbst kritisierten, dass ein Quorum zur Bildung eines Landes/Stadtelternrats Elternbeteiligung möglicherweise behindere, statt sie zu befördern.
Im Ergebnis gibt es einen sehr langen Paragraphen 9 zur "Zusammenarbeit mit Eltern und Elternmitwirkung", der unter dem Strich Elternrechte eindeutig stärkt. Dies betrifft insbesondere die Elternrechte innerhalb der Einrichtung. So ist der Elternbeirat z.B. in Fragen der personellen Besetzung, der Öffnungszeiten, der Sachausstattung oder der pädagogischen Konzeption zu informieren, anzuhören und dessen Vorschläge sind darüber hinaus angemessen zu berücksichtigen (§ 9, Absatz 4).
Die Bildung eines Jugendamtselternbeirats ist möglich, wenn sich 15% aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk beteiligen. Ein Landeselternrat kann gebildet werden, wenn sich 15% der Jugendamtselternbeiräte beteiligen (auch per Briefwahl). Durch diese demokratische Legitimation kann dem Landeselternbeirat auch ein Zuschuss von bis zu 10.000 Euro jährlich gewährt werden und es ist gesichert, dass künftig Stadtelternbeiräte/Landeselternrat eine quantitativ hohe Elternzahl "im Rücken" hat. Dies ist in Verhandlungssituationen mit Stadt/Land wichtig.

5. Förderung von Familienzentren (§ 21, Absatz 4 und 5)

Die Förderung von Familienzentren wird zunächst von 12.000 auf 13.000 Euro erhöht, Familienzentren in sozialen Brennpunkten erhalten 14.000 Euro. Das bisherige Konzept Familienzentren wird im Hinblick auf die 2. Stufe der KiBiz-Revision überprüft. Solange werden auch keine weiteren Einrichtungen, die Familienzentren werden wollen, in eine freiwillige finanzielle Förderung des Landes (Qualifizierungsphase) übernommen.
Der Plan der alten Landesregierung, 3000 Kitas zu Familienzentren zu entwickeln, wurde in einem Gutachten als eindeutig verfassungswidrig eingestuft. Durch finanzielle Besserstellung eines Einrichtungstyps sei das Recht auf freie Berufswahl verfassungswidrig eingeschränkt. Auf Wunsch sende ich das Gutachten gerne zu.
Was ein "sozialer Brennpunkt" ist soll im Verwaltungsverfahren geklärt werden (§ 26, Absatz 1, Nr. 3). Dies ist auch insofern wichtig, als der schon bestehende Zuschlag für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten auch endlich an Kriterien gebunden werden muss.

6. Entwicklung von 45 Stundenplätzen

Aufgrund des beitragsfreien Kindergartenjahres im letzten Kita-Jahr kann es zu einer vermehrten Buchung von 45 Stundenplätzen kommen, da die Beitragsfreiheit für alle Betreuungszeiten gilt. Um hier sprunghafte Aufwüchse zu vermeiden, darf die Steigerung der 45 Stundenplätze pro Jugendamtsbezirk nicht mehr als 4% jährlich steigen, es sei denn es gäbe besonders begründete Ausnahmetatbestände dafür. Der U3-Bereich ist von dieser Regelung nicht betroffen.
Sicherlich ist diese Regelung umstritten, da stark steigende Bedarfe an 9 Stunden Betreuungszeit täglich evtl. nicht befriedigt werden können. Andererseits ist der Aufwuchs an 45 Stundenplätzen in der Praxis bei über Dreijährigen von 2008 bis 2011bei 2% in der Gruppenform 1 und bei 4%  in der Gruppenform 3 gewesen. Insofern sollte die Möglichkeit einer Steigerung von 4% innerhalb nur eines Jahres tatsächlich entstehende neue Bedarfslagen sicher abdecken.

7. Bürokratieabbau

Dem Wunsch vieler Träger und Kita-Leitungen folgend wollten wir die Kindpauschale zu einer echten Pauschale machen, ohne den Nachweis der damit getätigten Einzelausgaben (also Verwendungsnachweis). Im Laufe der Beratungen wurden wir mit der Befürchtung konfrontiert, dass nun jedes Jugendamt selbst Verwendungsnachweise entwickelt und die Bürokratie dann noch schlimmer werde als bisher. Wir haben daher einen Vorschlag der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege zu einem landeseinheitlichen, aber vereinfachten Verwendungsnachweis aufgegriffen und ins Gesetz geschrieben (§ 20, Absatz 3 und 4).
Außerdem wird klargestellt, dass vom Land bewilligte Kindpauschalen zwischen dem Meldetermin (15.03.) und dem Beginn des Kindergartenjahres übertragen werden können. Dies ermöglicht flexible Lösungen z.B. bei Umzügen. Ein Einvernehmen mit dem Träger ist Voraussetzung für die Übertragung (§ 19, Absatz 4)

8. Landeskinderregelung (§ 1, Absatz 2)

Zukünftig soll nicht mehr der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder maßgeblich für eine Landesförderung sein, sondern der Ort der Kita bzw. Tagespflegeräumlichkeit. Diese Regelung ist für Einpendlerinnen und Einpendler nach NRW aus Nachbarländern wichtig, sofern sie ihre Kinder am Arbeitsort oder der Universitäts-Kita (vor allem Aachen, Siegen, Bonn) betreuen lassen wollen. Auch für Kinder ausländischer Armeeangehöriger oder Diplomaten können nun Landeszuschüsse gezahlt werden.

9. Tagespflege

Das Curriculum des Deutschen Jugendinstituts wird als notwendige Qualifikation in den Gesetzestext aufgenommen (§ 17, Absatz 2). Damit gibt es erstmals landesweit das Erfordernis eine Mindestqualifikation.
Es gibt Hinweise auf entstandene Tagespflegeeinrichtungen mit 10 und mehr Kindern. Im Gesetzestext wird klargestellt, dass hierfür eine Betriebserlaubnis erforderlich ist. In der Anhörung haben die für die Betriebserlaubnis zuständigen Landesjugendämter aber deutlich gemacht, dass diese in der Regel voraussichtlich versagt bleiben müsse, da hier die räumlichen und qualitativen Bedingungen (auch für die Personalqualifikation) wie für den Kita-Betrieb gelten müssten (§ 4, Absatz 2).

10. Waldkindergärten

Die Umstellung des Finanzierungssystems von GTK auf KiBiz hat insbesondere die Waldkindergärten vor große Finanzierungsprobleme gestellt. Der für die Kinder in dieser Betreuungsform erforderliche erhöhte Personalschlüssel konnte mit den zur Verfügung gestellten Kindpauschalen nicht immer auskömmlich finanziert werden. Deshalb können die örtlichen Jugendämter im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung zukünftig darüber entscheiden, ob ein Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000 EUR geleistet werden kann, wenn ansonsten eine ausreichende Finanzierung nicht gesichert werden kann. Im Gesetzgebungsverfahren wurde klargestellt, dass der Wald-Kita-Zuschlag und der Eingruppen-Zuschlag auch additiv gewährt werden kann (§ 20, Absatz 3).

11.   Gesundheitsvorsorge

Falls die gesetzlich an sich vorgesehenen jährlichen ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen entfallen, soll künftig sichergestellt werden, dass diese jährlichen Untersuchungen anderweitig erfolgen. Es gilt ein striktes Rauchverbot in allen Räumen der Kindertagesbetreuung, (neu) auch in Abwesenheit der Kinder.

12.  Rücklagen der Träger

Die Träger haben aus Vorsicht vor dem KiBiz sparsam kalkuliert und im Kita-Jahr 2008/2009 Rücklagen bilden können. Es wird nun die Verpflichtung eingefügt, diese Rücklagen zu verzinsen (§ 21, Absatz 5). Es ist richtig, dass Träger für größere Ausgaben z.B. im Sanierungsbereich eine Rücklage aufbauen. Der Aufbau größerer Rücklagen in kurzer Zeit verlangt aber ein Näheres hinschauen. Denn es gibt Träger, die zu wenig Personal eingesetzt, aber ordentliche Rücklagen gebildet haben. Hier werden neue Prüfmöglichkeiten geschaffen, u.a. durch den Landesrechnungshof (§ 21, Absatz 6).

13.  Sprachförderung

Das Verfahren zu Delfin 4 soll in der 2. Stufe der KiBiz-Revision überprüft werden. Einstweilen gibt es schon mal 345 Euro (also + 5 Euro) für Kinder mit zusätzlichem Sprachförderbedarf.

14.   Betroffene werden Beteiligte (§ 28), 2. Stufe der KiBiz-Revision

Während schwarz-gelb eine Regelung vorgesehen hatte, sich mit Trägern, Kommunen und Kirchen über die Auswirkungen des Gesetzes zu beraten, erweitert rot-grün den Kreis um die Eltern- und Beschäftigtenverbände. Dies wird nun auch ins Gesetz geschrieben u.a. im Hinblick auf die 2. Stufe der KiBiz-Revision. In dieser 2. Stufe sollen insbesondere die Angebotsstruktur, das Finanzierungssystem, die Auskömmlichkeit der Finanzierung, der Betreuungsschlüssel und die zusätzliche Sprachförderung überprüft werden. Neben diesen bereits gesetzlich erwähnten Prüfpunkten wollen wir z.B. auch das Konzept Familienzentren und die Finanzierungsregelung für ortsfremde Kinder überprüfen.

Folgende Punkte gelten unabhängig von den nun verabschiedeten gesetzlichen Änderungen

15. Horte

Es gibt sie noch, die Horte zur Schulkinderbetreuung. Das Land fördert auch künftig 5.800 Plätze, sofern ein sich um einen sozialen Brennpunkt handelt. Die Jugendämter haben aufgrund einer älteren Erlasslage bestimmte Kontingente, die bei Nicht-Nutzung auch auf andere Jugendämter übertragen werden können. Die Landesjugendämter vollziehen diesen Bereich.
Der Landeszuschuss ergibt sich aus der Anlage zu § 19, Kindpauschale im Gruppentyp III a und b.

16. Programm 1000 Berufspraktikanten

Nicht Teil des 1. KiBiz-Änderungsgesetzes sondern ein Sonderprogramm ist der neue Landeszuschuss von 8.500 Euro für zusätzliche Berufspraktikumsplätze. Ein solcher Platz kostet bei Zahlung des Tariflohns etwa 20.000 Euro, die sonst allein von den Trägern gestemmt werden mussten. Das Programm soll 2 Jahre laufen, den Jugendämtern wurden Platzkontingente je nach Kinderzahl bis 6 Jahre zugeteilt. Die Maßnahme soll zu verstärkter Ausbildung angesichts des Fachkräftemangels ermuntern, da etwa 2/3 der Kitas gegenwärtig nicht ausbilden.

17.  Prioritäten für die 2. Stufe der KiBiz-Revision

Viele Unzulänglichkeiten des KiBiz sind dem System der Kindpauschale geschuldet. Nach dessen Einführung in Bayern und NRW hat kein anderes Bundesland mehr Interesse an einem solchen System entwickelt, geschweige denn ein solches System angestrebt.
Als Grüne streben wir ein qualitativ hochwertiges und bedarfsgerechtes Betreuungssystem an. Das Erreichen dieser Ziele hat Vorrang vor weiteren beitragsfreien Kindergartenjahren. Dieser Punkt ist bekanntlich zwischen SPD und uns nicht unumstritten.
Wir stehen auch zum Prinzip der paritätischen Finanzierung zwischen Land und Kommunen. Die Kommunen müssen sich in der 2. Stufe der KiBiz-Revision bewegen, da sich nicht zwei Finanzierungssysteme nebeneinander etablieren sollten, eines in Mischfinanzierung und ein landesfinanziertes.

18.  Rolle des Bundes

KiBiz ist ein Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), also einem Bundesgesetz. Die vielen Versuche der grünen kinder- und familienpolitischen Sprecherin, Katja Dörner, den Bund zu einer bundesgesetzlichen Unterstützung für mehr frühkindliche Bildung zu bewegen waren erfolglos. Während CDU und FDP neuerdings in NRW die Betreuungsqualität als ihr Thema propagieren, lehnen sie auf Bundesebene jedwede Bemühung in diese Richtung ab. Dabei kann der Bund schon was tun: Das verfassungsrechtliche Kooperationsgebot im Bildungsbereich gilt hier nicht, da das KJHG im Bereich der Sozialgesetzgebung angesiedelt ist.
Unmittelbar nach der Sommerpause, ab September, werden wir in die 2. Stufe des Revisionsprozesses einsteigen und ein neues Finanzierungssystem entwickeln.
Ebenfalls am Freitag haben die Jugendämter den angefügten Erlass zum U3-Ausbau erhalten. Daraus geht hervor, dass U3-Ausbaumaßnahmen, die aus Mitteln des Nachtragshaushalts 2010 finanziert werden, diese Finanzierung auch dann erhalten, wenn die Baumaßnahmen erst bis spätestens 2012 abgeschlossen werden können. Es hatte einige Beschwerden über die kurze Frist zur Verausgabung der Mittel (30.09.2010) gegeben. Denen kann nun unter Angabe der Gründe im Einzelfall geholfen werden.
Ich bin ab heute J in Urlaub. Bei Rückfragen könnt Ihr Euch auch gerne an Marco Becker, unseren wissenschaftlichen Mitarbeiter für Kinder- & Familienpolitik, wenden: marco.becker@landtag.nrw.de oder Tel.: 0211-884-2570.
Einen wunderschönen sonnigen Sommer wünscht Euch,
Andrea Asch

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