In dieser Woche hat die Landesregierung einen überarbeiteten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) für eine nachhaltigere Flächenentwicklung veröffentlicht. Die umfassenden Regelungen zur Siedlungsentwicklung, Verkehrsinfrastruktur, Naturschutz und vielen weiteren Themen werden Auswirkungen auf alle Regionen und Kommunen in NRW haben. Der Entwurf geht ab Mitte März in eine neue Beteiligungsrunde. In dieser Kommunalinfo gebe ich Euch einen Überblick, welche Veränderungen geplant sind.
Was ist der Landesentwicklungsplan und warum wird er geändert?
Der Landesentwicklungsplan ist das zentrale Instrument der Raumordnung in Nordrhein-Westfalen. Mehr Infos dazu habe ich in dieser Kommunalinfo zum ersten Änderungsentwurf des LEPs zusammengefasst. Nachdem zu diesem ersten Entwurf aus dem vergangenen Jahr zahlreiche Stellungnahmen ausgewertet und abgewogen wurden, hat die Landesregierung nun einen neuen, veränderten Entwurf vorgelegt. Im Folgenden geht es vor allem um Punkte, die sich im Vergleich zum ersten Entwurf geändert haben.
Der Schutz für Natur und Wald wird neu aufgestellt
Die Ziele und Grundsätze zum Natur- und Waldschutz wurden in ihrer Systematik im Vergleich zum ersten Änderungsentwurf grundlegend umgestellt. Die neue Regelung stellt Waldbereiche und Bereiche für den Schutz der Natur grundlegend unter Schutz und definiert zugleich Ausnahmen für mögliche Eingriffe im Einzelfall. Zu den begrenzten Ausnahmefällen gehören neben bestimmten vorrangigen Vorhaben der Versorgungs- und Verkehrsinfrastruktur nun auch Hochwasserschutzanlagen (dazu unten mehr) und Anlagen zur Landes- oder Bündnisverteidigung.
Neu hinzugekommen ist ein Grundsatz (7.2-7) zur Lenkung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzverpflichtungen durch die Regionalplanung. In den Regionalplänen soll zukünftig dargestellt werden, welche Gebiete sich aus naturschutzfachlicher Sicht besonders eignen, um ökologische Aufwertungen zu bündeln und funktional miteinander zu verknüpfen. Hierdurch kann die Qualität von Ausgleichsmaßnahmen gestärkt werden. Die Bereitstellung von Flächen erfolgt als sogenannte „Angebotsplanung“ vor allem in Bereichen für den Schutz der Natur und regionalen Grünzügen, ausnahmsweise auch auf Brach-, Kalamitäts- oder Tagebaufolgeflächen. Selbstverständlich sollen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen weiterhin auch an anderer Stelle durchgeführt werden können.
Sparsamer Umgang mit Rohstoffen, Recyclingpotenziale nutzen
Der Degressionspfad für den Rohstoffabbau von Sand und Kies aus dem ersten Entwurf bleibt als ein zentrales Anliegen unverändert. Damit wird auch der Bedarf an Recyclingprodukten für die (Bau-)Wirtschaft deutlich steigen. Durch ein neu eingeführtes Ziel (9.2-7) wird das Recycling von Baustoffen nun im LEP noch einmal gezielt gestärkt. Die Errichtung von Abfallverwertungsanlagen zur Verwertung von mineralischen Abfällen bzw. Aufbereitung von Recyclingbaustoffen wird bei vorhandener Infrastruktur auch im Freiraum deutlich erleichtert. Wenn die Anlage nicht mehr genutzt wird, muss sie vollständig zurückgebaut und der Freiraumzustand wiederhergestellt werden.
Kluger Umgang mit begrenzter Fläche und Wiedernutzung von Brachflächen
Kern und Titel der LEP-Änderung war von Beginn an eine nachhaltigere Flächenentwicklung. In diesem Themenfeld schärft nun auch der überarbeitete Entwurf noch einmal nach. Zum einen, indem der sogenannte 5-Hektar-Grundsatz (zur maximalen Flächeninanspruchnahme von 5 ha pro Tag mit dem Anspruch einer weiteren Reduktion auf perspektivisch „Netto Null“) konkreter formuliert wird. Zum anderen, indem eine Klarstellung im Hinblick auf den Umgang mit Brachflächen erfolgt. Es bleibt dabei, dass neu entstehende Brachflächen nicht an anderer Stelle durch Rücknahme von bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltenen Flächen auszugleichen sind. Diesbezüglich wird im neuen Entwurf aber klargestellt, dass sich für die große Menge bereits vorhandener Brachflächen (ca. 4.000 Hektar landesweit) keine Neudarstellung weiterer Flächen herleiten lässt. Damit wird den in vielen Stellungnahmen vorgetragenen Bedenken begegnet, dass für bestehende Brachflächen nun neue Flächen ausgewiesen werden müssten. Zugleich soll die Nachnutzung von Brachflächen zukünftig von Seiten des Landes durch ein bauleitplanerisches Scoping, also einen vorgelagerten Prozess zur Untersuchung der tatsächlichen Nutzbarkeit, unterstützt werden.
Landwirtschaftliche Kernräume: Naturschutz bleibt möglich, Freiflächen-PV soll außerhalb ausgebaut werden
Bereits im ersten Entwurf wurde die neue Planungskategorie der landwirtschaftlichen Kernräume eingeführt, mittels derer besonders hochwertige landwirtschaftliche Flächen besser geschützt werden sollen. Im überarbeiteten Entwurf wird dieses neue Planzeichen an einigen Stellen noch einmal konkretisiert und gestärkt. Dazu gehört etwa die Klarstellung, dass Maßnahmen des Natur- und Gewässerschutzes sowie zur Klimaanpassung grundsätzlich auch innerhalb der landwirtschaftlichen Kernräume erfolgen können, großflächige Kompensationsmaßnahmen aber außerhalb stattfinden sollen. Außerdem wurden die Planungsgrundlagen für Anlagen der Freiflächen-Solarenergie so angepasst, dass raumbedeutsame (also vergleichsweise große) Anlagen nicht mehr in landwirtschaftlichen Kernräumen errichtet werden sollen. Auf anderen landwirtschaftlichen Flächen bleibt das weiterhin möglich, solange bestimmte, sehr hoch angesetzte Ausbauziele nicht erreicht sind.
Die Ansiedlung von Lebensmittelgeschäften wird vereinfacht
Vorhaben des Lebensmitteleinzelhandels (Geschäfte mit sogenannten „nahversorgungsrelevantem Kernsortiment“) sollen von Kommunen zukünftig auch außerhalb von zentralen Versorgungsgebieten festgesetzt werden dürfen, wenn eine Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m² nicht überschritten wird und der Standort im Einzelhandelskonzept der Gemeinde als Nahversorgungsstandort dargestellt ist. Damit sollen Ansiedlungen von Lebensmittelgeschäften der üblichen Größe dort, wo sie von den Kommunen gewollt sind, erleichtert werden bei gleichzeitigem Schutz der Zentren und Innenstädte.
Mehr Möglichkeiten für ehemalige Tagebauflächen
Innerhalb der sogenannten Tagebaufolgelandschaften im Rheinischen Revier sollen größere Abweichungen von bestimmten Vorgaben des Landesentwicklungsplans möglich sein als im restlichen Land. Hierzu wird ein neues Ziel (5-5) eingeführt. Dabei geht es vor allem darum, dass Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen auch im Freiraum, ohne direkten Siedlungsanschluss entstehen können. Da in den betreffenden Gebieten aufgrund des jahrzehntelangen Braunkohleabbaus und einer entsprechenden Zerstörung der Ortschaften vielfach keine Siedlungen mehr vorhanden sind, soll diese Regelung dazu beitragen, dass in den Tagebaufolgelandschaften schnell wieder eine zukunftsgerichtete Entwicklung im Sinne des Strukturwandels stattfinden kann. Wenn die Erholungsnutzungen naturverträglich sind, dürfen sie auch in Waldbereichen und Bereichen zum Schutz der Natur entstehen. Flächen, die für sogenannte Tagesanlagen, also den oberirdischen Betrieb des Tagebaus Garzweiler genutzt wurden, sollen gewerblich-industriell nachgenutzt werden können.
Der Hochwasserschutz wird gestärkt
Belange des Hochwasserschutzes werden im geänderten LEP-Entwurf gleich an mehreren Stellen adressiert. So wird etwa in den Kapiteln zum Schutz von Waldbereichen und Bereichen für den Schutz der Natur nun ausführlich dargestellt, dass die Errichtung und der Umbau von Hochwasserschutzanlagen auch hier möglich sind, wenn dies zur Verhinderung von Gefahren erforderlich ist. Zum anderen wird das Ziel 7.4-7, das vorher nur die „Rückgewinnung von Retentionsraum“ behandelte, um weitere Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes ergänzt. Damit ist es zukünftig möglich, auch Gebiete für Deichrückverlegungen, technische Hochwasserschutzanlagen oder Renaturierungsmaßnahmen planerisch zu sichern und von anderen Nutzungen freizuhalten. Entsprechende Flächen werden auf Grundlage des Paktes für Hochwasserschutz NRW bereitgestellt.
Für Gewerbe- und Industriegebiete ohne Siedlungsanschluss bleibt ein Zielabweichungsverfahren notwendig
Durch Zielabweichungsverfahren haben Kommunen in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, mit Genehmigung der Landesplanungsbehörde von einem Ziel des LEPs abzuweichen. Diese Verfahren sind grundsätzlich schon heute möglich. Ein neuer Grundsatz (6.3-6) macht nun deutlich, unter welchen Bedingungen ein solches Zielabweichungsverfahren für die eigentlich ausgeschlossene Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten an Standorten ohne unmittelbaren Siedlungsanschluss Aussicht auf Erfolg haben kann. Dies kann im Einzelfall in Betracht kommen, wenn sich ein Standort durch eine besonders günstige Lage, beispielsweise an einer Autobahnausfahrt, und geringe Nutzungskonflikte auszeichnet.
Wie es jetzt weitergeht: Beteiligungsphase startet Mitte März
Ab Mitte März beginnt die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der alle Interessierten einen Monat lang ihre Stellungnahmen zum geänderten LEP-Entwurf abgeben können. Anschließend wird die Landesplanungsbehörde die Stellungnahmen wieder auswerten, abwägen und eine finale Fassung des Landesentwicklungsplans vorlegen. Nach Befassung im Landtag wird die LEP-Änderung von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen. Geplant ist ein Abschluss des gesamten Verfahrens im laufenden Jahr 2026.
