Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehrdad Mostofizadeh

A Problem

Die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen haben nach Artikel 50 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine angemes­sene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Die einzelnen Bestandteile der Abgeord­netenbezüge sind im Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt. Dieses gewährt als Annex zum Mandat ergänzend eine Altersversorgung.

Die Altersversorgung der Abgeordneten wird durch das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg sichergestellt. Den Mitgliedern des Landtags wird hierzu ein monatlicher Pflichtbeitrag von den Abgeordnetenbe­zügen abgezogen. Der aktuelle Pflichtbeitrag beträgt 3.067,33 Euro. Durch Gesetz vom 8. April 2025 (GV. NRW. S. 396), wurde mit dem § 10a ein Versorgungszuschlag neu in das Abgeordnetengesetz aufgenommen. Die Empfängerinnen und Empfänger einer Rente des Versorgungwerkes erhalten diesen Zuschlag bereits ab dem 1. Juli 2025.

Aus verschiedenen Gründen hat sich die Regelung des Versorgungszuschlages in der Gesamtschau als nicht vollständig zielerreichend erwiesen.

B Lösung

Durch eine rückwirkende Aufhebung des § 10a AbgG NRW können zu einem späteren Zeit­punkt Anpassungen der Diätenreform aus dem Jahre 2005 vorgenommen werden, für die sich im Laufe der Zeit der Bedarf gezeigt hat bzw. noch zeigen wird. Für Rentnerinnen und Rentner des Versorgungswerkes, die bereits seit Juli 2025 einen Versorgungszuschlag erhalten haben, wird im Rahmen einer Übergangsvorschrift geregelt, dass dieser nur bis zum 31. Dezem­ber 2025 gezahlt wird.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

C Alternativen

Keine

D Kosten

Es ist mit Einsparungen im Jahr 2026 in Höhe von rund 100.000 Euro zu rechnen.

 

Begründung

Artikel 1

Zu Nr.1

Da die Anpassung der Abgeordnetenbezüge nicht im Rahmen eines förmlichen Gesetzge­bungsverfahren vorgenommen wird, empfiehlt es sich, bei einer Änderung des Abgeordneten­gesetzes die geltenden Beträge nachzuvollziehen und im Gesetz darzustellen. Eine Erhöhung ist damit nicht verbunden.

Zu Nr. 2

Mit der umfassenden Diätenreform hat der Landtag Nordrhein-Westfalen im Jahr 2005 in viel­fältiger Weise Neuland betreten. Die traditionellen Diäten, bestehend aus steuerpflichtiger Grundentschädigung und mehreren steuerfreien Aufwandsentschädigungen, wurden zuguns­ten einer Abgeordnetenbezahlung abgeschafft, die völlig anders strukturiert und gestaltet ist. Die Abschaffung der Kostenpauschalen, die Abschaffung der staatlichen Versorgung und die Steuerpflichtigkeit der kompletten Abgeordnetenbezüge verbunden mit der Notwendigkeit, die Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen, sind bis heute Kenn­zeichen der immer noch singulären Regelung in Nordrhein-Westfalen. Kein anderes Bundes­land ist bisher diesem Beispiel in vollem Umfang gefolgt. Lediglich dem im Jahre 2005 neu errichteten Versorgungswerk sind die Landtage aus Brandenburg und Baden-Württemberg beigetreten.

Aus verschiedenen Gründen hat sich die Regelung des Versorgungszuschlages in der Ge­samtschau als nicht vollständig zielerreichend erwiesen. Durch eine rückwirkende Aufhebung des § 10a AbgG NRW können zu einem späteren Zeitpunkt Anpassungen der Diätenreform aus dem Jahre 2005 vorgenommen werden, für die sich im Laufe der Zeit der Bedarf gezeigt hat bzw. noch zeigen wird. Nach einer eingeholten juristischen Stellungnahme bestehen ge­gen die Aufhebung des § 10a AbgG NRW noch im Jahr 2025 keine durchgreifenden verfas­sungsrechtlichen Bedenken.

Zu Nr. 3

Der neu eingefügte Absatz 4 des § 36 stellt sicher, dass gegenüber den Rentenempfängerin­nen und -empfängern, die den Versorgungszuschlag seit dem 1. Juli 2025 bereits erhalten haben, keine Rückforderungen entstehen; die Zahlungen, aber gleichwohl zum 31. Dezember 2025 enden. Diese Vorgehensweise entspricht auch der Empfehlung einer Stellungnahme des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachtendiensts des Landtags Nordrhein-Westfalen.

Artikel 2

Die Aufhebung des Versorgungszuschlages nach Nr. 2 und die Regelung der Zahlung für Rentenempfängerinnen und -empfänger nach Nr. 3 wird mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Inkrafttretens am 23. April 2025 wirksam.

Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

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