Änderungsantrag zum Kommunalwahlgesetz

Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD und Grünen im Landtag

Portrait Robin Korte

Änderungsantrag zum Gesetzentwurf „Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften

Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 18/7788

Die Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/GRÜNEN beantragen, den genannten Gesetzentwurf wie folgt zu ändern:

  1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
  2. a) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:
  3. aa) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
    „§ 4 wird wie folgt geändert:“.
  4. bb) Dem bisherigen Buchstaben a) wird folgender neue Buchstabe a) vorange­stellt:

„a) In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „52“ durch die Angabe „51“ ersetzt.“

  1. cc) Die bisherigen Buchstaben a) bis c) werden zu den Buchstaben b) bis d).
  2. dd) Der neue Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

„Dem Wort „Satz“ werden die Worte „Absatz 2“ vorangestellt.“

  1. ee) Der neue Buchstabe c) wird wie folgt geändert:

„Dem Wort „Satz“ werden die Worte „Absatz 2“ vorangestellt.“

  1. ff) Der neue Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:

„d)     Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„In begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Wahrung räumlicher Zu­sammenhänge oder zur Rücksichtnahme auf gewachsene Ortsstruk­turen, ist eine Abweichung bis zu 25 vom Hundert zulässig.““

  1. Die Nummer 4 wird aufgehoben.
  2. Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden zu den Nummern 4 bis 12.
  3. Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert:
  4. aa) Der Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

Der Doppelbuchstabe cc) wird wie folgt gefasst:

„cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen nach Satz 2 erster Halbsatz müssen ferner in Wahlbezirken bis zu 5 000 Einwohnern von 5, in Wahlbezirken von 5 000 bis 10 000 Einwohnern von 10, in Wahlbezirken von mehr als 10 000 Einwohnern von 20 Wahlberechtigten des Wahlbezirks persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und sollen die Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer der Unterzeichner enthalten; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz auf Grund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren, und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist.“

  1. bb) Der Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:

„c)     In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vorname“ durch das Wort „Vorna­men“ ersetzt, nach dem Wort „Anschrift“ werden die Wörter „, E-Mail-Adresse, Telefonnummer“ eingefügt.“

  1. Nach der neuen Nummer 12 wird folgende neue Nummer 13 eingefügt:

„13. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Werden der Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist des Satzes 1 in amtli­cher Eigenschaft Umstände bekannt, aufgrund derer diese eine Entschei­dung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe a bis c für erforderlich hält, kann diese innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.““

  1. f) Die Nummer 15 wird wie folgt geändert:
  2. aa) Die Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
    „15. § 45 wird wie folgt geändert:“.
  3. bb) Die bisherige Nummer 15 wird zu Nummer 15 Buchstabe a).
  4. cc) Es wird folgender Buchstabe b) eingefügt:
  • In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

„Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Bewerber auf der Reserveliste, die zum Zeitpunkt der Listenaufstellung nicht Mitglied einer Partei oder Wählergruppe waren, in der Zwischenzeit jedoch in eine andere als die sie aufstellende Partei oder Wählergruppe eingetreten sind.““

  1. dd) Es wird folgender Buchstabe c) eingefügt:
  • In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „einer Woche“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.“
  1. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 6 – Inkrafttreten; Aufhebung von Übergangsvorschriften

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden Artikel 5 §§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) geändert worden ist, Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommu­nalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) sowie Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) aufgehoben.“

Begründung Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a) (Artikel 1, § 4 Absatz 1 KWahlG)

Zu Doppelbuchstabe aa):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die nachfolgenden Änderungen.

Zu Doppelbuchstabe bb):

Die Kreise sind zur Festlegung ihrer Wahlbezirke auf die vorherige Festlegung der Wahlbe­zirke der kreisangehörigen Städte und Gemeinden angewiesen. Eine Ausschöpfung der bis­herigen Frist von 52 Monaten durch die Gemeinden führt dazu, dass den Kreisen nur ein Mo­nat Zeit zur Einteilung der Wahlbezirke des Kreises bleibt. Eine Verkürzung der Frist zur Wahl­kreiseinteilung der Städte und Gemeinden um einen Monat auf nunmehr 51 Monate nach Be­ginn der Wahlperiode trägt somit zur Erleichterung der Wahlbezirkseinteilung auf Kreisebene bei. Die zur Wahlbezirkseinteilung der Städte und Gemeinden verbleibende Frist von 51 Mo­naten führt nicht zu einer unangemessenen Mehrbelastung und ist daher sachgerecht.

Zu Doppelbuchstabe cc):

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung ohne Auswirkungen auf den Regelungsinhalt.

Zu Doppelbuchstabe dd):

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung ohne Auswirkungen auf den Regelungsinhalt.

Zu Doppelbuchstabe ee):

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung ohne Auswirkungen auf den Regelungsinhalt.

Zu Doppelbuchstabe ff):

Die Änderung in § 4 Absatz 1 greift das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 20.12.2019 (VerfGH 35/19) auf, welches eine Abweichung bis zu 25 vom Hundert in besonders zu begrün­denden Einzelfällen zulässt, wobei diese nur dann gegeben sind, soweit verfassungsrechtli­che, der Wahlrechts- und Chancengleichheit vergleichbare, Ziele verfolgt werden. Dies ist ins­besondere zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge oder zur Rücksichtnahme auf gewach­sene Ortstrukturen in ländlichen Räumen gegeben. Kein verfassungsrechtlich legitimierter Grund ist beispielsweise die bloße Erleichterung der Zuordnung des jeweiligen Wahlgebiets zu einem Wohngebiet. Da es sich hierbei nicht um ein Gut von gleichem Verfassungsrang handelt, wie die Wahlrechtsgleichheit. Näheres zur Erfüllung des Begründungserfordernisses regelt die Kommunalwahlordnung. Des Weiteren wird auf die Begründung des Gesetzentwur­fes (Drucksache 18/7788) verwiesen.

Zu Buchstabe b) (Artikel 1, § 5 KWahlG):

Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung in § 4 Absatz 4 werden die Wahlbezirke zur Kommunalwahl zukünftig anhand der Zahl der dort wohnenden Wahlberechtigten und nicht länger anhand der dort wohnenden Einwohner bemessen und festgelegt. Grundlage dieser Änderung ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 130, 212, 239 ff.), die auch bereits im Bundeswahlgesetz (BWahlG) umgesetzt wurde. Diese Rechtspre­chung bezieht sich jedoch nicht auf die Einteilung der Stimmbezirke. Folgerichtig sieht auch das Bundeswahlgesetz (BWahlG) weiterhin eine Einteilung der Stimmbezirke auf Grundlage der dortigen Einwohner vor. Um weiterhin eine möglichst hohe Deckungsgleichheit zwischen den Stimmbezirken zur Bundestags- beziehungsweise Kommunalwahl zu gewährleisten, wird auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung von § 5 Absatz 2 KWahlG verzichtet.

Zu Buchstabe c):

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung ohne Auswirkungen auf den Regelungsinhalt.

Zu Buchstabe d) (Artikel 1, § 15 KWahlG):

Zu Doppelbuchstabe aa) (Artikel 1, § 15 Absatz 2 KWahlG):

In der Vergangenheit sind immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen die sogenannten Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 15 Absatz 2 Satz 2 erhebliche Män­gel aufwiesen, wie z.B. die Verschleierung der Gründe für die Abgabe der Unterschrift oder gar Fälschung von Unterschriften. Die Angabe einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse der Unterzeichner soll einer besseren Überprüfbarkeit der Unterstützungsunterschriften durch die Wahlbehörden dienen. Dies dient auch dem Schutz der Unterzeichner dieser Unterstüt­zungsunterschriften vor Missbrauch.

Zu Doppelbuchstabe bb) (Artikel 1, § 15 Absatz 4):

Zur Erleichterung der Kontaktaufnahme mit zur Wahl vorgeschlagenen Personen sowie zur Harmonisierung der Regelungen zwischen Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung werden die entsprechenden Vorgaben zur Angabe von Kontaktdaten auf Wahlvorschlägen angeglichen.

Zu Buchstabe e) (Artikel 1, § 39 Absatz 1 KWahlG):

In der Vergangenheit sind wiederholt Fälle aufgetreten, in denen erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mögliche Wahlmängel bekannt geworden sind und damit nach der bisheri­gen Regelung eine darauf bezogene Wahlprüfung ausgeschlossen war. Aus Gründen der de­mokratischen Legitimation soll es in Fällen, in denen ein oder mehrere Sitze erkennbar durch einen Wahlmangel erlangt wurden, ermöglicht werden, einen so errungenen Sitz auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu entziehen. Gleiches gilt für möglicherweise aufgrund von Wahlmängeln im Rahmen der Bürgermeister- bzw. Landratswahlen errungene Ämter so­wie die bei den Wahlen zu den Bezirksvertretungen sowie der Verbandversammlung des Re­gionalverbands Ruhr erlangten Sitze. Der bestehenden Lücke soll durch die Einfügung des Satzes 2 – der durch den Verweis in § 39 Absatz 2 auch in den dortigen Konstellationen gilt – begegnet werden. Mit der Anpassung wird für die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist einen Einspruch einzulegen und somit ein Wahlprüfungsverfahren zu initiieren. Die Neuregelung orientiert sich an einer bereits beste­henden Regelung im Wahlprüfungsgesetz NW für die Wahlprüfung zu Wahlen zum nordrhein-westfälischen Landtag. Voraussetzung für einen nach Ablauf der Frist des Satzes 1 einzu­reichenden Einspruch und ein anschließend durchzuführendes Wahlprüfungsverfahren ist, dass der Aufsichtsbehörde in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt werden, aufgrund des­sen diese eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c für erforderlich hält. In diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch erheben. Der Einspruch ist gemäß der zukünftig in Satz 3 befindlichen Regelung wie auch bisher beim Wahlleiter schriftlich einzu­reichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Hieran anschließend ist das Wahlprü­fungsverfahren nach §§ 40 ff. KWahlG durchzuführen, das u. a. zu einem Sitzverlust im Fall eines Wahlfehlers führen kann.

Zu Buchstabe f) (Artikel 1, § 45 KWahlG):

Zu Doppelbuchstabe aa):

Es handelt sich um eine aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendige redaktionelle

Änderung ohne Auswirkungen auf den Regelungsinhalt.

Zu Doppelbuchstabe bb):

Es handelt sich um eine aufgrund der nachfolgenden Änderung notwendige redaktionelle Änderung ohne Auswirkungen auf den Regelungsinhalt.

Zu Doppelbuchstabe cc) (Artikel 1, § 45 Absatz 3):

  • 45 Absatz 3 Satz 1 legt bislang fest, dass Bewerber, die zwischenzeitlich aus der sie vor­schlagenden Partei oder Wählergruppe ausgetreten sind, im Rahmen der Reserveliste keine Berücksichtigung mehr finden. Gleichzusetzen ist hierbei die Fallkonstellation, dass eine nach­rückende Person, die zum Zeitpunkt des Vorschlags zur Wahl keiner Partei oder Wähler­gruppe angehörte, zwischenzeitlich in eine andere als die sie vorschlagende Partei oder Wäh­lergruppe eingetreten ist.

Zu Doppelbuchstabe dd) (Artikel 1, § 45 Absatz 6):

  • 45 Absatz 6 enthält bislang die Regelung, dass die nachrückende Person innerhalb einer Woche nach Eingang der Annahmeerklärung erklären muss, ob sie das Mandat annehmen oder nicht. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung, gilt das Mandat als angenommen. Dies führt in der Praxis mitunter dazu, dass das Mandat aufgrund fehlender Rückmeldung als angenommen gilt, die Annahme öffentlich bekannt gemacht wird und alle betroffenen Perso­nen informiert werden, das neu angenommene Mandat jedoch einige Tage später wieder nie­dergelegt wird, da die nachrückende Person das Mandat grundsätzlich gar nicht annehmen wollte, jedoch innerhalb der kurzen Frist dies nicht erklären konnte. Eine Verlängerung der Frist auf zwei Wochen ist geeignet, die Häufigkeit solcher Fälle zu reduzieren.

Zu Nummer 2 (Artikel 6):

Satz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Satz 2 dient der Rechtsbereinigung. Mit diesem werden die §§ 1, 3, 4 und 5 des Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demo­kratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kom­munalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) sowie Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommu­nalwahlgesetzes und weiter wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) außer Kraft gesetzt. Die Normen beinhalten Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den allgemeinen Kommunalwahlen 2014 bzw. 2020, die keine rechtliche Relevanz mehr haben. Ausgenommen von der Außerkraftregelung bleibt Artikel 5 § 2 des Gesetzes zur Stär­kung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194). Dieser regelt in sei­ner aktuellen Fassung unter anderen den Beginn der derzeit noch laufenden Wahlperiode der kommunalen Vertretungen zum 1. November 2020. Die übrigen aufzuhebenden Regelungen, die einen Bezug zur laufenden Wahlperiode aufweisen, beziehen sich auf rechtlich bereits abgeschlossene Sachverhalte, wie die Einteilung der Wahlbezirke oder die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen, die bereits im Vorfeld der allgemeinen Kommunalwahlen zur aktuellen Wahlperiode stattgefunden haben.