Änderungsantrag zum Kommunalwahlgesetz

Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD und Grünen im Landtag

Portrait Robin Korte

Änderungsantrag zumÄnderungsantrag zum Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften‚“

Änderungsantrag der Fraktionen CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 18/9089 (Neudruck)

Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 18/7788

Die Fraktionen der CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragen, den genannten Änderungsantrag wie folgt zu ändern:

  1. In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 1 Nummer 13” durch die Angabe „Artikel 1” sowie das Wort „fassen” durch das Wort „ändern” ersetzt.
  2. Vor der Angabe „“§ 33 wird wie folgt geändert:” wird folgende Angabe eingefügt:

„1. Nummer 13 wird wie folgt gefasst:”

  1. In der neuen Nummer 1 Buchstabe b) wird in Satz 5 die Angabe „3” durch die Angabe „2” ersetzt.
  2. Es wird eine neue Nummer 2 mit folgender Fassung eingefügt:

„2. Nummer 16 erhält folgende Fassung:
„16. § 46 a wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Stadt“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Einreichung“ eingefügt.
  2. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 2 bis 8“ durch die Wörter „dem in § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 6 beschriebenen Quotenverfahren mit prozentu­alem Restausgleich“ ersetzt.““
  3. Es wird eine neue Nummer 3 mit folgender Fassung eingefügt:

„3. Nummer 19 erhält folgende Fassung:

„19. § 46 j Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Wörter „Divisorverfahren mit Standardrundung“ durch die Wörter „in § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 6 beschriebenen Quotenverfahren mit prozen­tualem Restausgleich“ ersetzt.
  2. In Satz 2 wird die Angabe „3 bis 8“ durch die Angabe „2 bis 6“ ersetzt.““
  3. Es wird eine neue Nummer 4 mit folgender Fassung eingefügt:

„4. Die bisherigen Nummern 19 bis 21 werden zu den Nummern 20 bis 22.

 

Begründung
Zu Nummer 1:

Aufgrund der vorgesehenen Änderungen in Nummer 16 (§ 46 a) und der neuen Nummer 19 (§ 46 j) des Gesetzentwurfs der Landesregierung (Drucksache 18/7788) ist diese redaktionelle Anpassung des Änderungsantrags (Drucksache 18/9089 Neudruck) notwendig.

Zu Nummer 2:

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 3:

Die Änderung ist klarstellender Natur und bezieht sich auf § 33 Absatz 3 Satz 5 in der Version der Drucksache 18/9089 Neudruck. Es wird dabei sichergestellt, dass bei der Wiederholung des Berechnungsvorgangs aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten die Gesamt­stimmenzahl um die Stimmen der Parteien und Wählergruppen bereinigt werden muss, denen nach der ersten Berechnung gemäß § 33 Absatz 2 kein Anspruch auf einen Sitz zusteht.

Zu Nummer 4:

Die Änderung bezieht sich auf die vorgesehenen Änderungen in § 46 a.

Zu Buchstabe a):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die nachfolgenden Änderungen.

Zu Buchstabe b):

Es handelt es sich um eine notwendige Folgeanpassung aufgrund der in Drucksache 18/9089 Neudruck vorgesehenen Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens in § 33 auf ein Quotenver­fahren mit prozentualem Restausgleich. Diese Berechnung soll aus Gründen der Wahlrechts­harmonisierung auch für die Sitzzuteilung in den Bezirksvertretungen gelten. Darüber hinaus wird auf die in Drucksache 18/9089 Neudruck zu findende Begründung verwiesen.

Zu Nummer 5:

Die Änderungen beziehen sich auf § 46 j Absatz 3, welcher das Sitzzuteilungsverfahren bei den Wahlen des Regionalverbands Ruhr regelt. Es handelt es sich dabei um eine notwendige Folgeanpassung aufgrund der in Drucksache 18/9089 Neudruck vorgesehenen Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens in § 33 auf ein Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich. Diese Berechnung soll aus Gründen der Wahlrechtsharmonisierung auch für die Sitzzuteilung der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten. Darüber hinaus wird auf die in Drucksache 18/9089 Neudruck zu findende Begründung verwiesen.

Zu Nummer 6:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung ohne Auswirkungen auf den Rege­lungsinhalt.