Änderungsantrag zum „Gesetz zur Umsetzung der Akademisierung des Hebammenberufs…“

Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und GRÜNEN im Landtag

Mehrdad Mostofizadeh

Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und GRÜNEN

Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 1 Änderung des Landeshebammengesetzes, § 3 wird wie folgt geändert:
  2. Absatz 1 wird wie folgt formuliert: „Hebammen üben ihren Beruf unter Aufsicht der zuständigen Behörde aus. Freiberufliche Hebammen haben der zuständigen Be­hörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Dokumentation zu gewähren, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die zustän­dige Behörde fördert zugleich das Hebammenwesen.“
  3. Absatz 2 wird gestrichen.
  4. In Artikel 2 Änderung der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger, § 2 Ab­satz 3 Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt formuliert: „physiologisch verlaufende Gebur­ten bei Schädellage einschließlich Dammschnitt und nahttechnischer Versorgung von Ge­burtsverletzungen inklusive Einsatz eines Lokalanästhetikums durchzuführen,“

Begründung:  

Am 10. November 2021 führte der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine öffent­liche Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein „Ge­setz zur Umsetzung der Akademisierung des Hebammenberufs in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen“ durch. Die Sachverständigen haben Änderungs- und Anpassungsbedarfe zum Entwurf vorgetragen, denen mit den genannten Än­derungen entsprochen werden soll.

Zu Nr. 1.

  1. Eine Einsichtnahme in die Dokumentation von Hebammen ist ein empfindlicher Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der von den Hebammen betreuten Frauen und ihrer Familien. Er sollte deshalb begründet und unter Einhaltung des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen erfolgen.
  2. Das Recht der Aufsichtsbehörde, die Grundstücke und Räumlichkeiten der Hebammen zu betreten, um dort Besichtigungen, Prüfungen und Untersuchungen vorzunehmen, wird gestrichen, da es nicht mit dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verein­bar ist: Freiberuflich tätige Hebammen arbeiten meist nicht in Praxisräumen, sondern ambulant im Rahmen von Hausbesuchen. Ihre administrativen Arbeiten führen sie überwiegend von Zuhause aus. Sollte „Gefahr im Verzug“ sein, müsste die Aufsichts­behörde die Strafverfolgungsbehörden informieren.

Zu Nr. 2.

Die Durchführung eines Dammschnitts und die nahttechnische Versorgung von Geburtsver­letzungen fehlen in der Aufzählung der Aufgaben von Hebammen, sind aber notwendige Kom­petenzen.