Welche Auswirkungen haben die Änderungen der neuen (Teil-)Wasserschutzgebietsverordnung für Unternehmen in NRW in den betroffenen Wasserschutzgebieten?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Die „Rechtsverordnung für Schutzbestimmungen im Bereich Bodenschatzgewinnung für die Wasserschutzgebiete im Land Nordrhein-Westfalen“ wurde am 28.09.2021 veröffentlicht und ist seit dem 01.10.2021 rechtskräftig. Diese Rechtsverordnung war notwendig geworden, weil die Landesregierung im Zuge der Novellierung des Landeswassergesetzes (LWG) das früher in § 35 Abs. 2 enthaltene Verbot der Abgrabung von Bodenschätzen in Wasserschutzgebieten zum 01.10.2021 ersatzlos gestrichen hat.

Wie stark Unternehmen und insbesondere die Wasserwirtschaft in NRW von den Änderungen der neuen (Teil-)Wasserschutzgebietsverordnung betroffen sind, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen, da einige Informationen und Übersichten fehlen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über geplante Erweiterungen von bestehenden Abbaubetrieben in Wasserschutzgebieten im Zuge der neuen (Teil-)WSGVO?
  2. Wo konkret ist die Betroffenheit für Unternehmen in den unter 1. genannten Gebieten wie groß? (Bitte in der Antwort eine Aufstellung oder Übersichtskarte mit in Frage kommenden Betrieben geben.)
  3. Wie bewertet die Landesregierung die Betroffenheit der unter 2. genannten Unternehmen durch geplante Erweiterungen von Abbaubetrieben in Wasserschutzgebieten?
  4. Welche Auswirkungen haben die möglichen Erweiterungen von bestehenden Abbaubetrieben in Wasserschutzgebieten im Zuge der neuen (Teil-)WSGVO für die unter 1. genannten Gebiete auf bestehende bzw. geplante Nachnutzungskonzepte?
  5. In welchem Ausmaß identifiziert die Landesregierung die Notwendigkeit, Nachnutzungskonzepte durch die möglichen Erweiterungen von bestehenden Abbaubetrieben in Wasserschutzgebieten vor dem Hintergrund der neuen (Teil-)WSGVO in gewässerschonender Weise anzupassen?