Wie fördert die Landesregierung die ökologisch sinnvolle Regenwasserversickerung in NRW?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), auf das auch das nordrhein-westfälische Landeswassergesetz (LWG NRW) verweist, soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über die Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (vgl. § 55 Absatz 2 WHG). Eine Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, ob und wie Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist (vgl. § 44 Absatz 2 Satz 1 LWG NRW).

Gemeinden sind verpflichtet, die Herstellung und Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Siedlungsentwässerung in geschlossenen Ortschaften sicherzustellen. Die dazu getätigten Investitionen müssen gegenfinanziert werden, was auch durch die Gebühren der Grundstückeigentümerinnen und Grundstückseigentümer für die Nutzung des Kanalnetzes geschieht. Der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht steht die Verpflichtung der Grundstückeigentümerinnen und Grundstückseigentümer gegenüber, der Gemeinde ihr Schmutz- und Niederschlagswasser zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit der Freistellung von dieser Pflicht (vgl. § 49 Absatz 4 Satz 1 LWG NRW), doch kommt den Kommunen hier ein weiter Ermessensspielraum zu. Manchmal gewähren Kommunen mit Verweis auf eine entsprechende Abwassersatzung die Freistellung nur, wenn der Anschluss an das städtische Kanalisationsnetz mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Aus ökologischer Sicht ist die im Ergebnis zugunsten der Einleitung in die Kanalisation ausbleibende Regenwasserversickerung unzufriedenstellend.

Für eine zunehmende Zahl von Bürgerinnen und Bürgern ist es vor dem Hintergrund der Klimakrise nicht nachvollziehbar, dass ihrem Wunsch nach Regenwasserversickerung auf ihrem Grundstück nicht entsprochen wird, d.h. Freistellungen nicht erteilt oder vormals bestehende Genehmigungen nach Fristablauf nicht verlängert werden.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie bewertet die Landesregierung die Regenwasserversickerung aus ökologischer Sicht?
  2. Wie viele Anträge auf Freistellung von der Überlassungspflicht nach 48 LWG NRW wurden in den vergangenen fünf Jahren gestellt? (Antwort bitte aufschlüsseln nach Jahren und nach Kommunen)
  3. Wie viele der in Frage 1 genannten Anträge wurden nicht positiv beschieden? (Antwort bitte aufschlüsseln nach Jahren und nach Kommunen und unter Angabe des Grundes für die Ablehnung, z.B. Verweis auf den in einer Satzung festgeschriebenen Anschluss­und Benutzungszwang, Unmöglichkeit einer Versickerung wegen zur Regenwasserversickerung ungeeigneter Bodenbeschaffenheit)
  4. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Freistellung von der Überlassungspflicht nach 48 LWG NRW in den nordrhein-westfälischen Gemeinden möglich? (Bitte aufgeschlüsselt nach Kommunen die zulässigen Gründe, z.B. unverhältnismäßiger Kostenaufwand für den Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin, benennen)
  5. Wie beabsichtigt die Landesregierung die Regenwasserversickerung in den Kommunen stärker zu fördern, z. B. durch eine rechtliche Festschreibung des Vorrangs der Regenwasserversickerung vor anderen Formen der Regenwasserbeseitigung und durch Förderprogramme?