Sollen die Beschlüsse zu vergaberechtlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie dauerhaft gelten?

Kleine Anfrage von Johannes Remmel

Wie der Landesrechnungshof (LRH) in seinem „Beratungsbericht gemäß § 88 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zu vergaberechtlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie“ (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-5080.pdf) vom 27.04.2021 darlegt, hält er bezüglich einer möglicherweise dauerhaft geplanten Abweichung von vergaberechtlichen Regelungen, wie sie Finanzministerium (FM) und Wirtschaftsministerium (MWIDE) des Landes mit verschiedenen Erlässen veranlasst haben, sowohl eine Befristung als auch eine „substanzielle Begründung“ solcher Maßnahmen für zwingend erforderlich. Dies mahnt der LRH insbesondere vor dem Hintergrund an, dass die angekündigte Evaluation des Erlasses vom 27.04.2020 nicht stattgefunden habe, so dass keine Erkenntnisse über die Wirkungsweise der bisherigen, bereits gelockerten Regelungen vorliegen, die eine weitere Lockerung derselben begründen könnten (vgl. S. 13). Eine „nachgelagerte Evaluation der Wirkungsweise der Wertgrenzenerhöhung“ könne „nicht Grundlage einer Beurteilung für deren ständige Anwendung sein“, urteilt der LRH und verlangt, während der Geltungsdauer der Regelung „zumindest ein Monitoring“ durchzuführen, (vgl. S. 16 f. des LRH-Berichts), um so auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die betroffenen Wirtschaftszweige festzustellen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Plant die Landesregierung, die im Zuge der Corona-Pandemie ergriffenen vergaberechtlichen Maßnahmen zu verstetigen, d.h. diese auch nach der Bewältigung dieser Krise unbefristet fortzusetzen?
  2. Falls ja: Wie begründet die Landesregierung die geplante dauerhafte Abweichung von den bislang geltenden Vergabevorgaben?
  3. Falls ja: Auf welcher Entscheidungsgrundlage plant die Landesregierung die dauerhafte Abweichung von den bislang geltenden Vergabevorgaben?
  4. Falls nein: Wann beabsichtigt die Landesregierung, zu den Vergaberegelungen vor den „Frühjahrserlassen“ 2020 zurückzukehren?
  5. Warum führt die Landesregierung kein kontinuierliches Monitoring für die beschlossenen vergaberechtlichen Maßnahmen durch?