Wie ist der Arbeitsschutz zur Umsetzung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes in der Fleischindustrie in NRW aufgestellt?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße und Mehrdad Mostofizadeh

Portrait Norwich Rüße
Mehrdad Mostofizadeh

Mit dem Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes (ArbSchKontrG) am 1. Januar 2021 erhoffen sich Politik und Gesellschaft, dass es zu einer Verbesserung der Arbeits-bedingungen in Branchen kommt, in denen Werkverträge und Leiharbeit die organisatorische Struktur prägten. In den letzten Jahren ist hierbei die fleischverarbeitende Industrie immer wieder durch Missstände im Umgang mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Betrieben aufgefallen. Die Hoffnung ist, dass es im Zuge der gesetzlichen Verschärfungen im Rahmen des ArbSchKontrG zu Veränderungen im Arbeitsmarkt und in der Struktur des Wirtschaftszweigs kommen wird, die die Rechte der Arbeitnehmerinnen und -nehmer stärken. Durch mehrere große Infektionsausbrüche mit bisher ungeahntem Ausmaß während der Corona-Pandemie gerieten die seit Langem bekannten mangelhaften Arbeits- und Lebensbedingungen in den Fokus von Politik und Gesellschaft.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Wie wird konkret in den Betrieben der Fleischwirtschaft eine nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 und § 6 ArbSchG) entsprechende Gefährdungsbeurteilung vonseiten der Arbeitsschutzbehörden durchgeführt und dokumentiert?
  2. Nach welchen Maßgaben erfolgt eine nach dem Arbeitsschutzkontrollgesetz vorzunehmende Priorisierung?
  3. Wie hat sich die Personaldichte im nordrhein-westfälischen Arbeitsschutz seit 2008 entwickelt (Bitte aufschlüsseln nach den gängigen Arbeitsschutzaufgabenbereichen A (Aufgaben mit der unmittelbaren Zielsetzung, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten), B (Aufgaben, welche in Teilen einen Bezug zum Arbeitsschutz haben und insoweit auch zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beitragen) und C (Aufgaben ohne Bezug zum Arbeitsschutz))?
  4. Inwiefern existiert ein Personalplan, der die Personalentwicklung (Neueinstellungen, Weiterbildungen und Ausbildung) der Aufsichtsbeamtinnen und -beamten im nordrhein-westfälischen Arbeitsschutz bis 2026 festlegt?
  5. Inwieweit plant die Landesregierung in den kommenden Jahren Neueinstellungen, um die zusätzlichen Aufgaben, die durch die Neuregelungen anfallen, zu bewältigen?