Wie erfolgt die Umsetzung des neuen Arbeitsschutzkontrollgesetzes in der Fleischindustrie hinsichtlich der Betriebs- und Wohnraumkontrollen?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße und Mehrdad Mostofizadeh

Portrait Norwich Rüße
Mehrdad Mostofizadeh

Seit dem 1. Januar 2021 ist das Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft. Die Pandemiefälle in der Fleischindustrie haben einmal mehr auf die Missstände in der Branche aufmerksam gemacht. Nun ist der Einsatz von Subunternehmern im Kerngeschäftsbereich mit Ausnahme von Betrieben des Fleischhandwerks verboten. Zudem wurden Mindestanforderungen für Gemeinschaftsunterkünfte formuliert und es besteht die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung. Dies soll zu einem besseren Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und -nehmer führen. Für die Umsetzung der Maßnahmen, die im Gesetzestext geschildert sind, sind in weiten Teilen Landesbehörden zuständig.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Wie viele Betriebe in NRW sind über die Ausnahmen für das Handwerk von der Regelung ausgenommen (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Beschäftigten, absolute Zahlen plus Prozentanteil im Vergleich zu allen Betrieben der Branche)?
  2. Welche Schritte unternimmt die Landesregierung, um die Zusammenarbeit und Datenübermittlung zwischen den kommunalen Behörden, den Arbeitsschutzbehörden der Länder und den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) bei durchgeführten Betriebsbesichtigungen zu verbessern?
  3. Mit welchen Institutionen ist bei der Wohnraumaufsicht und Wohnraumkontrolle eine Kooperation mit Gewerkschaften und Beratungsstellen vorgesehen?
  4. In welcher Form wird die Landesregierung bei der Wohnraumaufsicht und Wohnraumkontrolle eine Kooperation mit Gewerkschaften und Beratungsstellen umsetzen?
  5. Welche Institutionen werden künftig die Gemeinden bei der Wohnraumkontrolle unterstützen?