Inwieweit wird in Nordrhein-Westfalen die beabsichtigte Liberalisierung des Rechts zum Reiten im Wald umgesetzt?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Reiten ist ein äußerst beliebter Sport, den auch viele Freizeitreiterinnen und -reiter ausüben. In Nordrhein-Westfalen (NRW) sind unter dem Dach des Landesverbandes der Pferdesportvereine in NRW e.V. etwa 1200 Reitvereine mit mehr als 150.000 Reiterinnen und Reitern organisiert. Zudem gewinnt der Reitsport auch für den Tourismus an Bedeutung. Reiturlaube und tagestouristische Reitangebote erfreuen sich immer größerer Beliebtheit (https://naturerlebnis-deutschland.de/wp-content/uploads/2018/09/BTE-HFP-Pferdetourismusstudie-2017.pdf.) Sie können im Rahmen des Tourismusangebotes von NRW ein interessanter und ausbaufähiger Baustein sein – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Reiturlaube potentiell dem Bereich des nachhaltigen Tourismus zuzuordnen sind. Der Wald bietet ein besonders attraktives natürliches Terrain zum Ausreiten. Allerdings war das Reiten im Wald bis zur Novelle des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) außer auf gekennzeichneten Reitwegen oder in freigegebenen Gebieten grundsätzlich verboten.

Mit der Gesetzesnovelle im Jahr 2017 wurde das Recht zum Reiten im Wald deutlich liberalisiert. Seitdem ist das Reiten im Wald nun grundsätzlich auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und befestigten oder naturfesten Wirtschaftswegen (Fahrwegen) sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet (§ 58 Absatz 2 LNatSchG NRW). In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte zudem durch Allgemeinverfügung, über die Regelung des § 58 Absatz 2 LNatSchG NRW hinausgehend, das Reiten auf allen privaten Wegen im Wald zulassen (§ 58 Absatz 3 LNatSchG NRW).

Das Reiten kann aber auch beschränkt oder für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche im Wald und in der freien Natur ganz verboten werden, wenn die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erheblicher Schäden besteht (§ 58 Absätze 4 und 5 LNatSchG NRW).

Erweiterungen und Beschränkungen von dem Grundsatz des § 58 Absatz 2 LNatSchG NRW sollen im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände durch Allgemeinverfügung erfolgen. Außerdem sieht § 83 Satz 3 LNatSchG NRW vor, dass die Kreise und kreisfreien Städte im Zusammenwirken mit den Gemeinden, den Forstbehörden und den Waldbesitzer- und Reiterverbänden in der Übergangszeit vor Inkrafttreten des novellierten Landesnaturschutzgesetzes prüfen sollten, welche Regelungen für das Reiten im Wald in ihrem Gebiet erforderlich und angemessen sind, bevor sie die notwendigen Allgemeinverfügungen nach Maßgabe des § 58 Absätze 3 und 4 LNatSchG NRW sowie die notwendigen Reitverbote nach Maßgabe des § 58 Absatz 5 LNatSchG NRW erlassen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie wurden die Reiterverbände in den Prüfungsprozess gemäß § 83 Satz 3 LNatSchG NRW eingebunden? (Bitte aufgeschlüsselt nach Kreisen und kreisfreien Städten die beteiligten Verbände und die Art und Weise von deren Möglichkeit zur Einflussnahme benennen, z.B. Einreichung schriftlicher Stellungnahmen oder Teilnahme an Präsenzveranstaltung)
  2. 83 Satz 3 LNatSchG NRW sieht eine Prüfung unter Einbindung verschiedener Akteure vor, bevor Maßnahmen nach § 58 Absätze 3 und 4 LNatSchG bzw. § 58 Absatz 5 LNatSchG NRW ergriffen werden. Inwieweit stimmte das Prüfungsergebnis darüber, welche Regelungen für das Reiten im Wald angemessen sind (§ 83 Satz 3 LNatSchG NRW), mit der von den örtlichen Reiterverbänden vertretenen Position überein? (Antwort bitte aufschlüsseln nach Kreisen und kreisfreien Städten)
  3. In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes das Reiten im Wald auf Grundlage von § 58 Absatz 4 Satz 1 LNatSchG NRW eingeschränkt? (Antwort bitte aufschlüsseln nach Kreisen und kreisfreien Städten)
  4. In welchem Umfang wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Reiten im Wald in Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen über die Befugnis nach § 58 Absatz 2 LNatSchG NRW hinaus auf allen privaten Wegen im Wald zuzulassen (s. § 58 Absatz 3 LNatSchG NRW)? (Antwort bitte aufschlüsseln nach Kreisen und kreisfreien Städten)
  5. Wie hat sich in NRW die Gesamtlänge der Wege im Wald, auf denen das Reiten erlaubt ist, im Verhältnis zur Länge der Wege im Wald, auf denen das Reiten nicht erlaubt ist, in den letzten zehn Jahren entwickelt? (Antwort bitte aufschlüsseln nach Kreisen und kreisfreien Städten)