Überwachung des ruhenden Verkehrs

Kleine Anfrage von Arndt Klocke

Das Parken von Autos auf dem Gehweg ist laut Straßenverkehrsordnung eigentlich verboten, Ausnahmen müssen entsprechend beschildert und/oder markiert sein. In den Kommunen wird jedoch das Gehwegparken in der Regel geduldet und nicht von den Überwachungsbehörden geahndet, wenn eine entsprechende „Restbreite“ für den Fußverkehr übrig bleibt. Die Festlegung dieser „Restbreite“ ist jedoch von Kommune zu Kommune unterschiedlich. So wird das Gehwegparken in Köln bei einem verbleibenden Durchgang und normal frequentierten Gehweg von unter 1,2 Metern geduldet, in Münster von unter einem Meter und in Wuppertal gar nur von unter 0,8 Metern. In der Praxis wird aber auch bei Unterschreitung der festgelegten Mindestbreiten in der Regel der Parkverstoß nicht geahndet.

Die Landesregierung Baden-Württembergs hat einen „Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr“ herausgegeben, der die Ordnungsbehörden anweist, das an sich illegale Parken auf Gehwegen zu unterbinden und keine allgemeinen Duldungen durch die Kommune mehr auszusprechen. Im Gegenteil muss im Einzelfall nach bestimmten Kriterien begründet werden, warum das Gehwegparken nicht entsprechend geahndet wird.

In diesem Zusammenhang bitte ich die Landesregierung um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie bewertet die Landesregierung die unterschiedlichen Regelungen in den Kommunen in NRW hinsichtlich der Beeinträchtigung der zu Fuß Gehenden und insbesondere in ihrer Mobilität eingeschränkten Personengruppen?
  2. Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung des Landes Baden-Württemberg: „Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt trotz des Opportunitätsprinzips der Grundsatz, dass gesetzwidrige Taten im Regelfall zu verfolgen sind. Daher bedarf auch nicht das Eingreifen des Amtsträgers einer Begründung, sondern die Nicht-Ahndung braucht als Ausnahme eines zusätzlichen Kriteriums, welches zu dokumentieren ist (Karlsruher Kommentar, 5. Aufl., OWiGMitsch, Einleitung Rn. 155, 156). Pauschale Vorgaben, bestimmte Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel das Gehwegparken, das auch für Motorräder untersagt ist) nicht zu verfolgen, oder Verkehrsdelikte in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßenabschnitte nicht zu ahnden, haben einen Ermessensausfall und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge und stehen mit den Pflichten der Verfolgungsbehörden nicht im Einklang.“? Wird die Landesregierung analog des baden-württembergischen Erlasses eine Regelung für NRW treffen?
  3. Mit welchen weiteren Maßnahmen sorgt die Landesregierung dafür, dass der im Straßenraum vorhandene Platz gemäß dem Postulat der regierungstragenden Fraktionen, eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Verkehrsträger auszuschließen, so aufgeteilt wird, dass Gehwege ohne Beeinträchtigung durch parkende Autos für den Fußverkehr nutzbar sind?
  4. In welcher Form setzt sich die Landesregierung auf Bundesebene dafür ein, dass die aufgrund eines Formfehlers immer noch nicht in Kraft getretene Novellierung der Straßenverkehrsordnung endlich rechtswirksam umgesetzt wird?