Wie steht es um die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Inklusion?

Kleine Anfrage von Sigrid Beer

Die Landesregierung hat mit den Eckpunkten zur Neuausrichtung der schulischen Inklusion eine Qualitätssicherung für das Gemeinsame Lernen zumindest für die weiterführenden Schulen versprochen. Demnach müssen Schulen, die Orte des Gemeinsamen Lernens sein wollen, ein entsprechendes Konzept erarbeitet haben bzw. es muss mit der Schulaufsicht in Erarbeitung sein. Außerdem muss das Kollegium systematisch fortgebildet sein oder sich in Fortbildung befinden, die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen sollen gegeben und die personelle Ausstattung ausreichend sein.
Im Rahmen der staatlich-kommunalen Verantwortungsgemeinschaft ist die Zuweisung von Lehrkräften und Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen eine Aufgabe des Landes, während die Herstellung der räumlichen und sächlichen Voraussetzungen die Aufgabe des Schulträgers ist, bei öffentlichen Schulen also die Gemeinden bzw. Kreise. Mit dem „Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion“ hat sich das Land verpflichtet, den Kommunen die Kosten zu erstatten, die sich durch die Mehraufwendungen in Folge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes ergeben, welches die allgemeinen Schulen als Regelort der Förderung festlegte.
Die notwendigen räumlichen und sächlichen Voraussetzungen sind abhängig vom Förderschwerpunkt. Die Schulaufsicht soll gemäß des Runderlasses „Neuausrichtung der Inklusion in den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen“ vom 15.10.2018 bestimmen, welche Schule für welchen Förderschwerpunkt Ort des Gemeinsamen Lernens ist. Hierfür ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich. Die Schulaufsicht hat zuvor die Feststellung zu treffen, dass die sächlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind bzw. mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können (Nr. 1.6 des Runderlasses).
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.           Wurde sichergestellt, dass die Schulaufsicht mit allen Schulträgern die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen geprüft und festgestellt hat?
2.           An welchen Schulen sind die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen nach Feststellung der Schulaufsicht noch nicht erfüllt, aber mit vertretbarem Aufwand zu schaffen (bitte nach Schulform und Förderschwerpunkt aufschlüsseln)?
3.           In welchen Fällen haben Schulträger die Zustimmung verweigert (bitte nach Schulform und Förderschwerpunkt aufschlüsseln)?
4.           In welchen Fällen erfolgte eine Anordnung nach § 123 der Gemeindeordnung, wie in Punkt 1.10 des Runderlasses beschrieben?
5.           In welchen Fällen fand Punkt 3.2a des Runderlasses Anwendung, nach dem ausnahmsweise Gymnasien zum Ort zieldifferenter Inklusion bestimmt werden können, wenn dies aufgrund des örtlichen Schulangebots zur Erfüllung des Anspruchs auf Gemeinsames Lernen notwendig ist, obwohl die Gymnasien eine zieldifferente Beschulung eigentlich abgelehnt haben?

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