Ehrenamtliches Engagement auch im Steuerrecht fördern

Antrag der Fraktion der SPD der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen

Ausgangslage:

Ehrenamtliches Engagement ist für unsere Gesellschaft unverzichtbar. Ein sehr großer Teil davon findet in den unzähligen Vereinen in Nordrhein-Westfalen statt. Allein im organisierten Sport sind rund 19.217 Vereine mit 5,1 Mio. Mitgliedern tagtäglich unterwegs, um neben der rein sportlichen Betreuung, weitere für unsere Gesellschaft unverzichtbare Aufgaben zu erfüllen. Insgesamt vereint der Landessportbund 1,5 Mio. ehrenamtlich Tätige, davon 365.000 Funktionsträgerinnen und Funktionsträger.
Darüber hinaus sind auch in weiteren gesellschaftlichen Feldern unzählige Menschen ehrenamtlich tätig. Sie organisieren neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit das Vereinsleben, Feste, Jubiläen und sorgen dafür, dass innerhalb ihrer Stadt oder Gemeinde ein lebendiges gesellschaftliches Engagement erhalten bleibt. So finden beispielsweise künstlerische und kulturelle Aktivitäten nicht nur im professionellen Bereich statt, sondern werden auch von zahlreichen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern im Land getragen, die sich in entsprechenden Vereinen auf einem oftmals hohen künstlerischen Niveau engagieren. Viele Projekte, Einrichtungen und Veranstaltungen im Kulturbereich können überhaupt nur durch dieses Engagement erbracht werden. Ehrenamtliches Engagement ist somit wesentlicher Bestandteil der kulturellen Infrastruktur in allen Bereichen sowie Garant des vielfältigen kulturellen Angebots in Nordrhein-Westfalen.
Auch in der Jugendverbandsarbeit, der Offenen Jugendarbeit und allen Bereichen des gesellschaftlichen Engagements ist die wertvolle Arbeit ohne die Hilfe von Ehrenamtlichen nicht denkbar. Ob in Betreuungsvereinen, als ehrenamtliche Unterstützung in Jugendzentren oder Bürgerinitiativen und Vereinen. Diese Engagement, gerade auch von jungen Menschen,  ist der soziale Kitt, der unsere Gesellschaft zusammenhält.           
Wird ein Verein als gemeinnützig anerkannt, bringt ihm dies zahlreiche steuerliche Vorteile. Gänzlich steuerfrei sind der sogenannte ideelle Bereich, also die Aufgaben, die ein Verein im Rahmen seiner Satzung wahrnimmt, sowie Gewinne aus Zweckbetrieben.
Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, gilt bei den Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) eine Freigrenze von 35.000 € (§ 64 Abs. 3 der Abgabenordnung). Bis zu dieser Grenze kann der Verein Einnahmen z.B. aus dem Verkauf von Speisen, Abendveranstaltungen oder Ticketverkäufen erzielen, ohne Steuern auf eventuelle Gewinne aus diesem Bereich zahlen zu müssen. Überschreiten die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten insgesamt nicht die Grenze von 35.000 €, ist auch keine förmliche steuerliche Gewinnermittlung erforderlich. Selbst wenn die Einnahmengrenze überschritten wird, entsteht eine Ertragssteuerbelastung nur dann, wenn der nach Abzug der Betriebsausgaben zu ermittelnde Gewinn der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eines Vereins den Freibetrag in Höhe von 5.000 € übersteigt.
Hinzu kommt eine Sonderregelung für Sportveranstaltungen (§ 67a der Abgabenordnung). Liegen die Einnahmen aus Turnieren oder Wettbewerben bis zu 45.000 € (Erhöhung von zuvor 35.000 € ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013), so sind diese nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und somit steuerbefreit.

Der Landtag stellt fest:

Die Finanzverantwortlichen in Vereinen sind häufig Laien und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Da viele Vereine aber heute auch hauptamtliches Personal beschäftigen, verschiedene Projekte durchführen und gegenüber unterschiedlichsten Geldgebern nachweispflichtig sind, ist ihr Engagement sehr anspruchsvoll.
Sie müssen einer Fülle von Aufzeichnungs- und Abgabepflichten nachkommen.   
Da selbst kleinere Vereine mit immer größeren Summen zu tun haben, wird es immer schwieriger hierfür Menschen zu gewinnen, da eine solche Aufgabe eine hohe Verantwortung mit sich bringt, für die sie am Ende haftbar gemacht werden können.
Die letzte Erhöhung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach § 64 Abs. 3 der Abgabenordnung um 5.000 Euro auf 35.000 Euro ist vor fast zehn Jahren erfolgt. Heute scheint es geboten, eine Erhöhung dieser Einnahmengrenze vorzunehmen, um gerade kleinere Vereine nicht steuerpflichtig werden zu lassen und sie von steuerrechtlichen Erklärungspflichten zu entlasten.

Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

sich auf Bundesebene für eine Anhebung der Freigrenze nach § 64 Abs. 3 der Abgabenordnung um 5.000 Euro auf 40.000 € einzusetzen.
zu prüfen, ob es weiteren Optimierungsbedarf gibt, um die Ehrenamtlichen in den gemeinnützigen Vereinen im steuerlichen Bereich von Aufgaben zu entlasten bzw. zu unterstützen.