Gesetz zur Stärkung des Kreistags

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

A    Problem

Die in der Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (KrO NRW) geregelten Einflussmöglichkeiten der Kreistagsmitglieder auf die Geschäfte der Kreisverwaltung sowie die Organisation und das Führungspersonal der Kreisverwaltung bleiben hinter den Möglichkeiten der Ratsmitglieder nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zurück. Weder hat der Kreistag die Möglichkeit, sich in Einzelfällen die Entscheidung über die Erledigung der ausschließlich der Landrätin bzw. dem Landrat zugewiesenen Geschäfte der laufenden Verwaltung vorzubehalten, noch kann er – mit Ausnahme der Kreisdirektorin bzw. des Kreisdirektors – durch die Wahl und Bestellung von Beigeordneten auf die personelle und organisatorische Struktur der Kreisverwaltung in gleicher Weise wie der Rat einer Gemeinde Einfluss nehmen.

B    Lösung

Mit dem Gesetzentwurf zur Stärkung des Kreistags sollen deshalb die Gestaltungs- und Einflussmöglichkeiten des Kreistags denen der Räte in den Gemeinden angeglichen und die gegenwärtig unterschiedlichen Regelungen in der Kreisordnung und der Gemeindeordnung über die Zuständigkeiten und Kompetenzen der verschiedenen Organe im Sinne einer Angleichung an die Vorschriften der Gemeindeordnung in wichtigen Teilen harmonisiert werden.
Zusammengefasst wird die Kreisordnung in folgenden Punkten geändert:
Einführung der (eingeschränkten) Allzuständigkeit des Kreistags sowie eines Rückholrechts bei Geschäften der laufenden Verwaltung, die als auf die Landrätin bzw. den Landrat übertragen gelten;
Abschaffung des Kreisausschusses;
Verpflichtende Bildung eines Hauptausschusses;
Option zur Wahl von Beigeordneten.

C    Alternativen

Ein Verzicht auf die vorgesehenen Änderungen bzw. weniger weitreichende Änderungen würden das Ziel einer Angleichung der Gestaltungs- und Einflussmöglichkeiten des Kreistags an denen der Räte in den Gemeinden verfehlen.

D    Kosten

Die Einführung der Option, künftig auch bei den Kreisen Beigeordnete zu wählen, bedingt eine entsprechende Anpassung der Eingruppierungsverordnung. Hierdurch entstehen den Kreisen höhere Personalkosten. Eine exakte Bezifferung dieser Mehrkosten ist nicht möglich, da die Mehrbelastung davon abhängt, in welchem Ausmaß die Kreise künftig von der Möglichkeit zur Wahl von Beigeordneten Gebrauch machen werden. Diese Kosten bleiben jedoch in einem vertretbaren Rahmen und sind geeignet, erforderlich und angemessen, um das Ziel einer Stärkung der Kompetenzen der Kreistage zu erreichen.

E    Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung

Die Gesetzesänderung stärkt die Gestaltungs- und Einflussmöglichkeiten der Kreistage und wertet das ehrenamtliche Engagement der in den Vertretungskörperschaften tätigen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger auf. Damit wird die kommunale Selbstverwaltung in den Kreisen insgesamt gestärkt.

F    Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Für die Unternehmen und die privaten Haushalte entstehen weder zusätzliche Belastungen noch Entlastungen.

G    Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes

Die beabsichtigten Gesetzesänderungen haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Wirkungen treten unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen ein.

H    Befristung

Von einer Befristung ist abzusehen.