Herbert Goldmann: „Landesentwicklung kommt – nicht nur – in der politischen Diskussion häufig zu kurz“

Gesetzentwurf zum Landesplanungsgesetz

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Herbert Franz Goldmann (GRÜNE): Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Nachdem wir uns vorhin schon über den FDP-Antrag zur Neuvorlage eines LEP-Entwurfes ausgetauscht haben, sprechen wir jetzt über die zweite Säule im Planungsrecht in NRW, die Novellierung des Landesplanungsgesetzes.
Die Landesregierung hat diesen Entwurf nach dem vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren bereits im September 2015 in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Wir haben hierzu eine Anhörung mit den Sachverständigen am 9. Dezember des vergangenen Jahres durchgeführt. Erlauben Sie mir einen Blick zurück, um die Notwendigkeit der Novellierung nochmals deutlich zu machen.
2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz für die Raumordnung geändert und in die sogenannte konkurrierende Gesetzgebung überführt, heißt also: Die Regelungen des Bundes wirken unmittelbar, wenn das Land keine eigenen Regelungen trifft.
Die meisten der vorliegenden Stellungnahmen begrüßen die nun entfallenden Doppelregelungen und vorgeschlagenen Änderungen, dienen sie doch vornehmlich der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit – das ist bei einem so komplexen Thema wie dem Planungsrecht für alle Beteiligten hilfreich. Wir haben also zukünftig nur ein Landesplanungsgesetz ohne LEPro und anderer Regelwerke.
Dem Verfahrensvorschlag der FDP zum RFNP und der Entfristung der bestehenden Überleitungsvorschrift nach § 39 Abs. 4 sind wir zwischenzeitlich gefolgt und haben damit für alle Beteiligten den Druck rausgenommen. An dieser Stelle noch einmal Dank an die FDP für ihren seinerzeitigen Aufschlag.
Einige Ausführungen zu den substantiell-materiellen Änderungen des Entwurfs sowie die Entkopplung von Vorrang und Eignungsgebieten: Die Anhörung, aber auch die Stellungnahmen der Kommunalen Spitzenverbände und der Regionalplanungsbehörden begrüßen die Aufgabe der starren Kopplung, wird hierdurch insbesondere für die Rohstoffgewinnung die Regionalplanung flexibler. Bei der Förderung der Windenergie gewinnen die Kommunen einen größeren Spielraum bei der Ausweisung ihrer kommunalen Konzentrationszonen über die Vorranggebiete hinaus.
Der wohl wesentliche Punkt, über den heute auch zu entscheiden ist, bezieht sich – auch das ist gerade schon angesprochen worden – auf die Regelung zu den sogenannten Zielabweichungsverfahren im Spannungsverhältnis der zu beachtenden raumordnerischen Ziele und der Notwendigkeit, in Einzelfällen Bauvorhaben von besonderer öffentlicher Bedeutung auch gegenüber kommunalen Interessen durchsetzen zu können. Die Stichworte Forensik und Justizvollzugsanstalten in diesem Zusammenhang sind gerade schon gefallen.
Die Einvernehmensregelung seitens der Belegenheitsgemeinden wird für die Regionalpläne im Sinne des § 37 BauGB in eine Benehmensregelung überführt. Wir hatten hierzu eine spannende Diskussion im Rahmen der Anhörung in der Frage Systembruch oder nicht. Ich habe die rechtliche Zulässigkeit und Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung aus der Diskussion mitgenommen.
Änderungen, die bei der jetzt anstehenden Novellierung in der Diskussion kaum Beachtung gefunden haben, aber aus meiner Sicht wesentliche Verbesserungen darstellen: Wir verbessern die Öffentlichkeitsarbeit durch die verbindliche Vorgabe einer elektronischen Auslegung und öffentlichen Bekanntmachung bei Aufstellung und Änderung von Regionalplan und deren Rechtswirksamkeit, sollte der LEP selbst oder in Teilen unwirksam werden – dies aber unter dem Vorbehalt, dass der Regionalplan aus dem LEP entwickelt worden ist, auch dies aus meiner Sicht eine unverzichtbare und wichtige Regelung.
(Beifall von den GRÜNEN)
Zu dem letzten von SPD und Grünen eingebrachten Änderungsvorschlag für zukünftige Verfahren zur Braunkohleplanung mit Blick auf die zwischenzeitlich getroffene Leitentscheidung: Auch diese gilt insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses von Rechtsicherheit. Dem Gesetzentwurf der CDU – Drucksache 16/9805 – vom 23. September des vergangenen Jahres zu den Vorgaben nach § 12 Landesplanungsgesetz – das ist gerade auch schon ausführlich dargestellt worden – wurde weder im Wirtschaftsausschuss noch in der Anhörung mehrheitlich gefolgt.
Ich komme zum Schluss. Wie hat es der Kollege Ellerbrock laut Plenarprotokoll vom 01.10.2015 richtigerweise formuliert:
Das Landesplanungsgesetz ist zwar staubtrocken, aber für die Landesentwicklung ausgesprochen wichtig.
– Ich sehe das eher so, dass Landesentwicklung nicht nur in der politischen Diskussion häufig zu kurz kommt. Dabei ist die Steuerung der Zukunftsentwicklung eines der spannendsten und wichtigsten Themen unserer Zeit.
Ich bin sicher, dass wir mit der Novellierung des Landesplanungsgesetzes einen guten und wichtigen Schritt machen werden. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall von den GRÜNEN – Vereinzelt Beifall von der SPD)

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