Beihilfeberechtigte entlasten und die Beihilfeabrechnung erleichtern

Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sachverhalt

Das Verfahren zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen im Krankheitsfall ist für die beihilfeberechtigten Beamtinnen und Beamten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenwärtig mit organisatorischen und zeitlichen Aufwand verbunden.
Die Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken etc.) adressieren die Rechnungen an die Beihilfeberechtigten, die diese dann sowohl bei ihrer Beihilfestelle als auch bei ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) zur Erstattung einreichen müssen. Auch wenn das zeitgleich erfolgen kann, ist der damit verbundene Aufwand nicht unerheblich: Die Unterlagen müssen an zwei unterschiedliche Adressaten versandt und zuvor ggf. kopiert werden. Sowohl durch die Beihilfestelle als auch durch die Krankenversicherung sind die Belege eigenständig zu prüfen, Bescheide zu erlassen und Zahlungen anzuweisen, deren Eingang wiederum vom Beihilfeberechtigten zu überwachen ist. Die Beihilfeberechtigten müssen als Kostenschuldner die Zahlung an die Leistungserbringer veranlassen. Die Zahlungsfristen sind teilweise kürzer als die Bearbeitungszeiten bei den Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Zudem kommt es im Verfahren immer wieder zu Medienbrüchen (zum Wechsel zwischen manuellen und maschinellen Verfahrensschritten), die in einer Zeit der fortschreitenden Digitalisierung eine nicht notwendige Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens bedeuten.
Dieses Verfahren stellt für die meisten Betroffenen aber insbesondere für Pensionärinnen und Pensionäre eine zunehmende Belastung dar. Fälle, in denen Beihilfe- oder Erstattungsanträge nicht oder nicht rechtzeitig gestellt werden, häufen sich. Das kann für die Betroffenen zum Teil zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Zudem erscheint die doppelte Überprüfung von identischem Beleggut durch Beihilfe und PKV unter Wirtschaftlichkeitsaspekten prüfungswürdig.
Der Landtag fordert die Landesregierung auf, unter Einsatz von externen Gutachtern zu prüfen,

  • ob und inwieweit eine direkte Abrechnung der Leistungserbringer mit den Beihilfestellen ermöglicht werden kann,
  • ob und inwieweit durch eine engere Zusammenarbeit mit den privaten Krankenversicherungen, die teilweise im Kommunalbereich schon praktiziert wird, Doppelarbeiten vermindert und Synergieeffekte erzielt werden können,
  • ob und inwieweit durch weitere organisatorische und technische Änderungen die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Beihilfebearbeitung gesteigert werden könnte,
  • ob andere Modelle geeignet sein können, mit denen der Dienstherr seine Fürsorgepflicht unter Beibehaltung des dualen Systems der Absicherung im Krankheitsfall und unter besonderer Berücksichtigung sozialpolitischer Aspekte praktikabler und wirtschaftlicher erfüllen kann,
  • in welchen Bereichen das Beihilferecht in NRW eine intensivere Einzelfallprüfung erfordert als im Bund und anderen Bundesländern,
  • in welchen Leistungsbereichen der Prüfaufwand die daraus resultierenden Einsparungen übersteigt,
  • ob eine Übertragung der Abrechnung der Krankheitskosten insgesamt auf eine oder mehrere private Krankenversicherungen erfolgen kann,
  • ob der Beihilfeanspruch ersetzt werden kann durch die Übernahme des anteiligen Beitrages zur PKV bzw. GKV durch den Dienstherrn.
  • welche technischen Möglichkeiten zu einer Vereinfachung, vor allem in Hinblick auf die Übermittlung der Rechnungen, möglich sind. Hierbei sollte auf schon erfolgte Modellversuche zurückgegriffen werden.
  • Die Prüfung soll insbesondere Kosten, Nutzen, Rahmenbedingungen und Zeitabläufe der vorgeschlagenen Maßnahmen nachvollziehbar darstellen und sich auch darauf erstrecken
  • welche gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelungen geändert werden müssten,
  • wie und mit welchem Aufwand die Modelle in der Praxis umgesetzt werden können (schrittweise, Stichtagsprinzip),
  • wie eine Einbeziehung der Beihilfeangelegenheiten der Kommunen erfolgen könnte.

Dem Landtag ist ein entsprechender Bericht über das Ergebnis der Prüfungen vorzulegen.