Große Feuerwehrrechtsreform in NRW beschlossen

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
über 81.000 Personen in den Freiwilligen Feuerwehren, 19.000 ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz und rund 13.000 hauptamtliche Feuerwehrleute in Nordrhein-Westfalen sorgen für unsere Sicherheit. Sie leisten einen besonderen Dienst, der mit großen Herausforderungen und Gefahren verbunden ist. Ihnen gebührt für diese Arbeit unser Dank.
Zugleich ist anzumerken, dass obgleich dieser elementaren Bedeutung des Feuerwehrwesens für unsere Sicherheit das Feuerwehrrecht seit knapp 20 Jahren nicht an die veränderten Einsatzbedingungen angepasst wurde. Der Reformstau war groß.
Angesichts dessen hat die Landesregierung im März 2015 einen Gesetzentwurf zur Reform des Feuerwehrrechts in den Landtag eingebracht. Am Mittwoch, den 16. Dezember,  hat der Landtag NRW mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) beschlossen.  Vorausgegangen waren eine umfassende Verbändeanhörung durch das Innenministerium und eine parlamentarische Anhörung im Landtag. Sowohl die Reform des Feuerwehrrechts als auch das umfangreiche Beteiligungsverfahren im Vorfeld haben zu Recht viel Lob erfahren. Viele Anregungen aus den Verbänden konnten mit dem Reformvorhaben aufgegriffen werden und finden sich nun im BHKG wieder. Zu loben ist auch der fraktionsübergreifende Wille, gemeinsam mit der CDU zu einer Verbesserung des Gesetzvorhabens durch gemeinsame Änderungsanträge beizutragen sowie unsere Wertschätzung für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte zum Ausdruck zu bringen und den Katastrophenschutz kontinuierlich weiterzuentwickeln (Entschließungsantrag).
Eine ausführliche Darstellung der Änderungen der Feuerwehrrechtsreform findet sich im Anhang. In dieser Mail folgt eine Kurzfassung.

I. Was wird mit dem BHKG anders?

Das BHKG wird mit Inkrafttreten das bisher gültige Feuerwehrgesetz FSHG (Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung) ablösen. Das FSHG wurde seit dem Jahr 1998 nahezu nicht geändert. Deshalb entspricht das FSHG auch nicht mehr dem heutigen Entwicklungsstand des Brand- und Katastrophenschutzes in Nordrhein-Westfalen. Aus diesem Grund war eine umfassende inhaltliche und strukturelle Reform des Feuerwehrrechts notwendig.
Das BHKG wird im Wesentlichen Änderungen in folgenden Bereichen bringen:

1. Verbesserung und Aufwertung des Katastrophenschutzes

Der Katastrophenschutz wird durch das Gesetz deutlich aufgewertet und neben dem Brandschutz und der Hilfeleistung als gleichrangiger Aufgabenbereich des Gesetzes verankert. Damit wird der gestiegenen Bedeutung des Katastrophenschutzes Rechnung getragen. Wir begrüßen diese Aufwertung, da wir davon ausgehen, dass beispielsweise die Gefahr von Naturkatastrophen aufgrund des Klimawandels steigt.
Nachfolgende Punkte werden durch das Gesetz neu geregelt:

  • Präzisierung der Mitwirkung von anerkannten Hilfsorganisationen
  • Gesetzliche Verankerung des Krisenmanagements bei Katastrophen
  • Neue Regelung der überörtlichen Hilfe
  • Zusätzliche Personenauskunftsstelle des Landes (PASS NRW)
  • Neue Regelung zur Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
  • Kenntnis über Kritische Infrastrukturen für Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörden

Um den Katastrophenschutz fortlaufend an künftige Anforderungen anzupassen, haben wir die Landesregierung zudem in unserem Entschließungsantrag aufgefordert, einen entsprechenden Prozess mit den am Katastrophenschutz Beteiligten zu initiieren.

2. Verbesserung des Brandschutzes

Im Bereich des Brandschutzes werden einige Regelungen angepasst und ergänzt. Bereits vor der Einbringung des Gesetzentwurfes in den Landtag konnten durch den breiten Beteiligungsprozess wichtige Kompromisse zwischen den Interessen von haupt- und ehrenamtlichen Feuerwehrleuten geschaffen werden. Daraus ergeben sich zahlreiche Verbesserungen:

  • Einrichtung von Berufsfeuerwehren in großen kreisangehörigen Gemeinden
  • Einfluss der Kommunen bei der Bestellung der Leiter*innen der Freiwilligen Feuerwehr
  • Aufwandsentschädigung für hauptamtliche Kräfte
  • Einbindung der Leitung der hauptamtlichen Kräfte in die Wehrleitung
  • Einbindung der Sprecher*innen der Freiwilligen Feuerwehr in die Führungsorganisation von Berufsfeuerwehren
  • Einführung der Option zur Benennung von Kreisbrandmeister*innen in hauptamtlicher Funktion
  • Übertragung des Vorschlagsrecht auf Landrät*innen zur Ernennung des/der Kreisbrandmeister*in
  • Begrenzung der Amtszeit bei ehrenamtlichen Kreisbrandmeister*innen
  • Wiedereinführung der Betriebsfeuerwehren
  • Konkretisierung der Qualifikationsvoraussetzungen bei Tätigkeit in der Brandschutzdienststelle
  • Keine Brandverhütungsschau durch hauptamtliche Kräfte
  • Einführung einer Überarbeitungspflicht für Brandschutz- und Gefahrenabwehrpläne (neu: Katastrophenschutzplan)
  • Neue Regelung für den Einsatz von Löschbooten in kommunaler Trägerschaft auf dem Rhein
3. Stärkung des ehrenamtlichen Engagements in den Freiwilligen Feuerwehren

Der Brand- und Katastrophenschutz wird in Nordrhein-Westfalen überwiegend von Ehrenamtlichen geleistet. In 288 der insgesamt 396 Kommunen sind die Feuerwehren ausschließlich ehrenamtlich aufgestellt und auch die Kommunen mit Berufsfeuerwehr oder hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen in der Freiwilligen Feuerwehr sind auf die ehrenamtlichen Feuerwehrleute angewiesen. Deshalb spielt die Stärkung des Ehrenamtes eine wesentliche Rolle in der Gesetzesnovelle. Unter anderem folgenden Punkte wurden beschlossen:

  • Gesetzliche Verankerung der Kinderfeuerwehr und Änderung bei der Jugendfeuerwehr
  • Einführung von Vertrauenspersonen in der Freiwilligen Feuerwehr
  • Erweiterung der berücksichtigungsfähigen Ruhezeiten
  • Möglichkeit zur Kostenerstattung über den eigentlichen Verdienstausfall hinaus
  • Freiwillige Unterstützungsleistung durch Unfallkasse
4. Anpassung der Kostenregelungen

Im Bereich der Kostenregelungen hat es ebenfalls einige Anpassungen gegeben:

  • Kostenerstattung auch bei grober Fahrlässigkeit
  • Ersatz der Kosten für Sonderlösch- und Einsatzmittel
  • Kostenersatz bei Hinzuziehung Dritter zur Ölspurbeseitigung

II. Was ändert sich vor Ort?

Das BHKG hat Auswirkungen auf die kommunale Aufgabenwahrnehmung. Es ergeben sich insbesondere folgende  Änderungen für die Kommunen:
Die Kommunen gewinnen an Einfluss bei der Bestellung und Ernennung der Leiter*innen der Freiwilligen Feuerwehren. Zudem können die Kommunen darüber entscheiden, ob diese im Falle einer hauptamtlichen Funktionswahrnehmung eine Aufwandsentschädigung bekommen sollen oder nicht. Künftig können die Kommunen ihre Kreisbrandmeister*innen auch hauptamtlich einstellen und erhalten auch hier mehr Einfluss im Einstellungsverfahren.
Kommunen müssen künftig ihre Brandschutzbedarfspläne und Gefahrenabwehrpläne spätestens alle fünf Jahre überarbeiten. So wird sichergestellt, dass mindestens einmal in einer Wahlperiode eine Befassung stattfindet.
Für die Kommunen von finanzieller Bedeutung ist die Erweiterung der Möglichkeiten für eine Kostenerstattung. So können die Kommunen die Kosten für eine Ölspurbeseitigung bei Beauftragung eines Dritten ersetzt bekommen. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten für den Einsatz von Löschmitteln bei Industriebränden. Hier können die Kosten von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Betriebs eingetrieben werden. Wer eine Gefahr oder einen Schaden grob fahrlässig verursacht, ist ebenfalls kostenerstattungspflichtig.
Im Katastrophenschutz erfahren die Kommunen über die Einrichtung der neuen Personenauskunftstelle (PASS NRW) Unterstützung durch das Land. Liegt ein Fall der sogenannten landesweit koordinierten Hilfe vor, müssen Hilfeleistungen der Kommunen über die Bezirksregierung angefordert werden. Einsätze außerhalb des Landes (sogenannte auswärtige Hilfe) müssen unverzüglich der Bezirksregierung angezeigt werden. Einsätze im Ausland bedürfen der Zustimmung der Bezirksregierung.  Übernimmt das Land die zentrale Koordinierung der Einsätze außerhalb des Landes, dürfen Hilfeleistungen nur noch nach Anordnung oder mit Zustimmung des Landes erfolgen. In diesem Fall werden die Kosten durch das Land erstattet.

III. Welche offene Baustelle gibt es noch?

Die Beseitigung von Ölspuren ist über Jahrzehnte eine Frage, die die Feuerwehren in NRW umtreibt und die bisher nicht zur Zufriedenheit der Feuerwehren gelöst werden konnte. Nach bislang gültiger Rechtslage im FSHG sind die Feuerwehren für die Beseitigung von Ölspuren zuständig. Damit einher ging eine starke Belastung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte, die sowohl tagsüber als auch nachts technische Hilfeleistung bei der Beseitigung der Ölspuren erbringen mussten. Dieses wiederum konterkariert die Akzeptanz und Toleranz der Familien und die Bereitschaft der Arbeitgeber*innen zur Freistellung, um „die Straße zu fegen oder zu sichern“.
Die Landesregierung hat die Frage der Zuständigkeit bei der Ölspurbeseitigung aufgegriffen und dahingehend gelöst, dass nunmehr vorrangig der in erster Linie zuständige Straßenbaulastträger Maßnahmen zur Ölspurbeseitigung vornehmen muss. Kann der Straßenbaulastträger jedoch nicht rechtzeitig vor Ort sein, um die Gefahr, die durch die Ölspur besteht, abzuwehren, bleibt es bei der Einsatzpflicht der Feuerwehr. Diese Rechtsänderung ist ein Schritt in die richtige Richtung zur Entlastung der Feuerwehren.
Dieser Regelungsvorschlag der Landesregierung wurde auch im Rahmen der gesetzgeberischen Beratungen im Landtag unverändert beibehalten. Dem Wunsch der Verbände, die Ölspur vollständig aus den Anwendungsbereich des BHKG herauszunehmen wurde nicht entsprochen, da es sich bei der Ölspur faktisch um eine Gefahrenquelle handelt und diese aus diesem Grund nicht qua Gesetz künstlich verneint werden kann.
Klar ist aber auch, dass sich praktisch vor Ort allein mit dieser neuen Regelung im BHKG für die Feuerwehren nicht viel ändern wird, wenn und solange die Straßenbaulastträger keine  Ressourcen für die rechtzeitige Abwehr der Gefahr vorhalten. Denn auch in diesem Fall müssten die Einsatzkräfte der Feuerwehren ausrücken.
Aus diesem Grund haben sich der Verband der Feuerwehren, die kommunalen Spitzenverbände, das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (verantwortlich für den Landesbetrieb Straßen NRW) und das Ministerium für Inneres und Kommunales darauf verständigt, Vorschläge für die nachhaltige Verbesserung der Situation zur Entlastung der Feuerwehren bei der Ölspurbeseitigung zu erarbeiten. Dazu wird eine Untersuchung durchgeführt, um praktikable und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Straßenbaulastträger in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und der kommunalen Ebene vorschlagen zu können, die dann in der Praxis erprobt werden sollen. Hierfür ist ein Zeitraum bis Ende 2016 anvisiert.
Bei Rückfragen zum BHKG, insbesondere zu einzelnen Regelungstatbeständen, stehen wir gerne zur Verfügung.
Wir wünschen eine schöne Weihnachtszeit und eine guten Rutsch in das neue Jahr.
Herzliche Grüße aus dem Landtag
Monika Düker                    Verena Schäffer

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