Herbert Goldmann: „Das ist ein wegweisender Schritt zu einer qualifizierten Öffentlichkeitsbeteiligung“

Gesetzentwurf zum Landesplanungsgesetz

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Herbert Franz Goldmann (GRÜNE): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich stelle es an den Beginn meiner Rede: Herr Lersch-Mense als Minister, Thomas als neuer Oberbürgermeister der Stadt Bochum: Ich wünsche Ihnen beiden viel Erfolg für die zukünftigen Funktionen, die Sie wahrnehmen. Ich bin sicher: Das wird auch von einem großen Erfolg getragen sein.
(Beifall von der SPD und den GRÜNEN)
Liebe Kolleginnen und Kollegen, bevor ich auf den aus meiner Sicht beachtenswerten Antrag der CDU zu § 12 des LPlG etwas ausführlicher eingehe, erlauben Sie mir einige grundsätzliche fachliche Ausführungen zu dem Ihnen heute ebenfalls vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW.
Herr Wüst hat das Thema aus meiner Sicht leider völlig verfehlt. Er hat sich weitestgehend über den LEP ausgelassen. Nur, das steht heute nicht wirklich auf der Tagesordnung.
Sowohl die vorab beteiligten Regionalplanungsbehörden als auch die kommunalen Spitzenverbände begrüßen uneingeschränkt, dass die Vielzahl der bisherigen Doppelregelungen in Bezug auf das Raumordnungsgesetz als Bundesgesetz entfallen sollen und die jetzt vorgelegte Fassung des Landesplanungsgesetzes somit zu einer deutlichen Rechtssicherheit und Klarheit beiträgt.
Zukünftig sprechen wir nur noch von einem Landesplanungsgesetz, nachdem das Landesentwicklungsprogramm und die anderen Regelwerke zwischenzeitlich ausgelaufen sind. Die nachgeordneten Planungsbehörden – da bin ich mir sicher – sollten also mit diesem Entwurf gut leben können, aber nicht nur diese.
Durch die Festlegung einer umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung für Raumordnungsverfahren wird einer politischen Forderung zu Recht voll inhaltlich entsprochen. Bei Aufstellung und Änderung von Regionalplänen ist zukünftig eine elektronische Auslegung nun erstmals verpflichtend vorgesehen. Das ist ein wegweisender, aus meiner Sicht aber auch ein sinnvoller Schritt zu einer qualifizierten Öffentlichkeitsbeteiligung.
Für die Regionalplanungsbehörden als Träger der Regionalplanung ist es besonders wichtig, dass die Rechtswirksamkeit des aus dem LEP entwickelten Regionalplanes Bestand entfaltet, sollte der LEP selbst oder in Teilen unwirksam werden. Dies – ich denke, da stimmen Sie mir alle zu – kann keine Landesregierung trotz aller Sorgfalt für alle Detailregelungen ausschließen. Auf die geplante Abschaffung der Informationsrechte des Braunkohleausschusses wird verzichtet.
Ferner wird es zukünftig in allen Verfahren zu Braunkohleabbauvorhaben keine Einschränkungen der Umweltverträglichkeitsprüfungen geben. Der Minister hat es angesprochen: Die generelle Kopplung von Vorrang und Eignungsgebieten auf der Ebene der Landesplanung entfällt zukünftig. Die Regionalplanung wird hierdurch in ihren Feststellungsmöglichkeiten zukünftig nicht eingeschränkt, sondern faktisch eher gestärkt.
Die substanziell wichtigsten Aussagen entfaltet der Gesetzentwurf in § 16, der sich mit dem Instrument der Zielabweichungen befasst. Beim LEP bleibt die Landesplanungsbehörde wie bisher für das gesonderte Verfahren ergänzend zum Raumordnungsgesetz zuständig. Bei den Regionalplänen ist zukünftig sichergestellt, dass das Einvernehmen mit der Belegenheitskommune und dem regionalen Planungsträger garantiert ist, mit Ausnahme – auch darauf hat der Minister hingewiesen – von baulichen Anlagen des Bundes und des Landes, die einer besonderen öffentlichen Zweckbindung im Sinne des § 37 Baugesetzbuch unterliegen.
Um das an dieser Stelle noch einmal klarzumachen: Damit sind keine überregionalen Straßen oder Vergleichbares gemeint, sondern Forensikstandorte und Justizvollzugsanstalten. Auch hier gilt – das, finde ich, ist besonders wichtig –, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sein dürfen.
Zum CDU-Antrag: Natürlich werden wir der Überweisung in die Fachausschüsse heute zustimmen. Ich denke, das ist selbstverständlich. Aber ich muss Ihnen sagen, liebe Kolleginnen und Kollegen von der CDU, dass ich beim Lesen Ihres Antrages gezweifelt habe, ob Sie die Rechtssystematik der Landesplanung wirklich verstanden haben.
Der Reihe nach: Was haben Sie gemacht?
Zuerst einmal haben Sie – nahezu wortwörtlich – die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände und der Clearingstelle Mittelstandsvereinigung zum Landesentwicklungsplan eins zu eins übernommen. Das – erlauben Sie mir die Feststellung – ist schon eine wirklich peinliche Nummer.
(Beifall von den GRÜNEN)
Aber ich denke, Karl-Theodor zu Guttenberg hätte seine helle Freude daran gehabt.
Sie kommen zu der aus meiner Sicht nur schwer nachvollziehbaren Einschätzung, dass das – Herr Wüst, Sie haben das angesprochen –, was im Klimaschutzplan in Bezug auf das LEP-Verfahren zurecht nicht gepasst hat, dann auch nicht für das Landesplanungsgesetz gelten könne. – Doch, liebe Kolleginnen und Kollegen, genau da gehört es hin. Der LEP – das ist der Unterschied – legt als Ergebnis die unterschiedlichen Ansprüche an einen Raum nach einem abgeschlossenen Abwägungsprozess dar. Grundsätzliche Aussagen trifft das Landesplanungsgesetz.
Insofern wird auch deutlich, weshalb die kommunalen Spitzenverbände und die Regionalplanungsbehörden ihre rechtlichen Bedenken im Rahmen der Anhörung zum Landesplanungsgesetz in der Sommerpause an dieser Stelle nicht wiederholt haben. Vielleicht denken Sie bis zu den Fachausschussberatungen hierüber noch einmal nach oder lassen sich beraten. – Vielen Dank.
(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

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