Bauen & Wohnen – Sommer 2015

Newsletter

Liebe Freundinnen und Freunde,
nachdem ich von Daniela Schneckenburger, die seit dem 1. Mai als Schuldezernentin in Dortmund tätig ist, das Thema Bau- und Wohnungspolitik übernommen habe, sende ich Euch hiermit meinen ersten Newsletter zu. Ich freue mich auch in diesem Themenfeld auf eine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit mit Euch!

Inhalt:

1.     Leitfaden zum Wohnungsaufsichtsgesetz veröffentlicht
2.     Mietpreisbremse kommt auch in NRW!
3.     Wohnraumförderprogramm auch für Flüchtlinge nutzen
4.     Entwurf der Landesbauordnung auf den Weg gebracht

1. Leitfaden zum Wohnungsaufsichtsgesetz veröffentlicht

Als ein wesentliches Ergebnis der Enquetekommission zum wohnungswirtschaftlichen Wandel in NRW, die von Daniela Schneckenburger initiiert und geleitet wurde, hat der Landtag vor gut einem Jahr mit dem Wohnungsaufsichtsgesetz den Kommunen ein wirksames Instrument an die Hand gegeben, um gegen verwahrloste Wohnungen und schwarze Schafe unter den Vermietern vorzugehen. Mehrere Städte haben das Wohnungsaufsichtsgesetz bereits angewandt, beispielsweise hat die Stadt Duisburg zwei verwahrloste Problemimmobilien mithilfe des Wohnungsaufsichtsgesetzes für unbewohnbar erklärt.
Nachdem das Wohn- und Bauministerium Erfahrungswerte im Umgang der Kommunen mit dem neuen Gesetz gesammelt und mehrere Arbeitsgespräche mit den betroffenen Behörden geführt hat, ist für die Städte und Gemeinden nun ein Leitfaden zum Wohnungsaufsichtsgesetz auf der Ministeriums-Homepage veröffentlicht worden. Er soll den Kommunen helfen, das Gesetz rechtssicher anzuwenden.
Der Leitfaden umfasst im Schwerpunkt folgende Themenbereiche:

  • Erläuterungen zu den Vorschriften des Wohnungsaufsichtsgesetzes
  • Erklärungen und Auslegungshilfen für unbestimmte Rechtsbegriffe
  • Allgemeine Verfahrenshinweise
  • Vorlagen zur Gestaltung und Formulierung von Anordnungen
  • Hinweise zu der Unterstützung bei Wohnraumbeschaffung und zu der Satzungsregelun 

Das Wohnungsaufsichtsgesetz verfolgt mehrere Ziele: Vorrangig geht es darum, Menschen in prekären Wohnsituationen zu helfen. Hierzu wurden Mindestanforderungen und Mindestgrößen für Wohnraum definiert, um beispielsweise gegen Überbelegungen vorgehen zu können. So müssen für Erwachsene mindestens neun Quadratmeter Wohnfläche bereitgestellt werden, für Kinder mindestens sechs Quadratmeter. Außerdem ist in dem Gesetz klar festgeschrieben, dass Wohnraum unter anderem hell, trocken und beheizbar sein und über funktionsfähige sanitäre Anlagen verfügen muss. Die Städte und Gemeinden können aktiv gegen die Verwahrlosung von Wohnraum vorgehen, um die Wohnsituation zu verbessern. Missstände sollen behoben werden und menschenwürdige Wohnverhältnisse entstehen. Hier kann der Leitfaden runtergeladen werden.

2. Mietpreisbremse kommt auch in NRW!

Zum 1. Juli diesen Jahres wird die Mietpreisbremse auch in NRW in Kraft treten, nachdem der Bundestag endlich dafür den Weg frei gemacht hat. Damit ist NRW eines der ersten Länder, die die Mietpreisbremse einführen. Ziel ist es, die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses auf die ortübliche Vergleichsmiete (zzgl. zehnProzent) zu begrenzen. Durch dieses Instrument soll der Mietpreis gedämpft und soziale Segregation auf dem Mietwohnungsmarkt verhindert werden.
Die Einführung einer Mietpreisbremse in NRW ist ein geeignetes Instrument, um den weiteren Anstieg von Wiedervermietungsmieten zu bremsen und den betroffenen Mieterinnen und Mietern einen Zugang zu bezahlbarem Wohnraum zu sichern. Die Maßnahme steht nicht allein, sondern ist ein Baustein in einem ganzen Maßnahmenbündel der Wohnungsmarktpolitik in NRW, zentrales Element dabei war die Novellierung des Wohnraumförderprogrammes mit einer inhaltlichen Neuausrichtung auf den Wohnungsbau und die Schaffung einer Planungssicherheit durch die Mehrjährigkeit (2014 bis 2017 mit einem Mindestvolumen von 800 Millionen Euro/Jahr).
Ab 1. Juli wird somit in 22 Kommunen in NRW die Mietpreisbremse zur Anwendung kommen. Die Voraussetzungen wurden in einem Gutachten ermittelt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Verordnung liegen vor und wurden durch ein Gutachten nachgewiesen:

  • Ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen: Hier ist insbesondere eine sensible Nachfragegruppe von Transferleistungsempfängern, Studenten, etc., die bei einem Wohnungswechsel besonders von hohen Wiedervermietungsmieten betroffen sind, und die Leerstandsquote entscheidend.
  • Angemessene Bedingungen bei der ausreichenden Versorgung: Hier wird insbesondere auf die Vergleichsmiete geschaut und
  • besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen: Hier werden unter anderem die Mietpreisentwicklung und der Anteil der Sozialwohnungen, die aus der Bindung fallen, betrachtet.
  • Neben der Betrachtung und Auswertung von Daten gab es auch eine Kommunalabfrage. Im Ergebnis umfasst die Verordnung 22 Kommunen (zeitlich begrenzt bis 2020) in NRW, die die Voraussetzungen für die Einführung einer Mietobergrenze erfüllen. Diese 22 Kommunen sind:
  • Im Regierungsbezirk Detmold: Bielefeld, Paderborn
  • Im Regierungsbezirk Düsseldorf: Düsseldorf, Erkrath, Kleve, Langenfeld (Rhld.), Meerbusch, Monheim am Rhein, Neuss, Ratingen
  • Im Regierungsbezirk Köln: Aachen, Bonn, Brühl, Frechen, Hürth, Köln, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Troisdorf
  • Im Regierungsbezirken Münster: Bocholt, Münster

3. Wohnraumförderprogramm auch für Flüchtlinge nutzen

Das Land Nordrhein-Westfalen intensiviert seine Unterstützung für Flüchtlinge und Asylbewerber: Das Bauministerium hat ein Förderprogramm aufgelegt, das kommunale Wohnungsunternehmen und die Wohnungswirtschaft gezielt bei der Schaffung von Wohnraum für Flüchtlinge unterstützt. Viele Flüchtlinge haben oftmals in größter Not und unter Einsatz ihres Lebens ihre Heimat verlassen müssen. Auch das Land NRW hat die Verpflichtung, alles dafür zu tun, diese Menschen zu integrieren und ihnen Sicherheit und ein wenig Heimatgefühl zurückzugeben.
Genau da setzt das Programm an: Es sollen keine zentralen Wohnlager oder Container-Städte, sondern dezentrale Wohnquartiere für Asylsuchende geschafft werden. Ziel ist es, mit dem Förderangebot einen Beitrag zur Herstellung oder Bereitstellung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbewerber zu leisten, die den Kommunen aus den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes zugewiesen werden. Gefördert werden nachhaltig nutzbare Wohnungen, die anschließend als normale Sozialwohnungen genutzt werden können. Das Bauministerium fördert unter anderem den Neubau von Wohnungen und Umbauten im Bestand, beispielsweise wenn Bürogebäude zu Wohnraum umfunktioniert werden sollen.
Der Wohnungswirtschaft werden auf Darlehensbasis attraktive Förderkonditionen einschließlich Tilgungsnachlässen gewährt. Zur Abdeckung der Mehrkosten, die aus einer möglichen erhöhten Fluktuationsrate resultieren, kann ein Zuschlag zur Bewilligungsmiete zugelassen werden. Auch Möblierungszuschläge und weitere Nebenleistungen (zum Beispiel für Sicherheitsdienst, Betreuung) sind möglich. Beantragen können das Programm Wohnungsunternehmen, Privatinvestoren und Kommunen bei den zuständigen Bewilligungsbehörden.

4. Entwurf der Landesbauordnung auf den Weg gebracht

Der Entwurf der Landesbauordnung NRW hat vor der Sommerpause noch das Kabinett passiert. Damit ist nach einigen Jahren der Vorberatung nun tatsächlich die Novelle der Landesbauordnung in greifbare Nähe gerückt. Ende 2014 hat Daniela Schneckenburger hierzu noch ein Fachgespräch durchgeführt und wichtige Eckpunkte definiert, die wir auch in den weiteren Beratungsprozess einbringen werden. Aus Grüner Sicht ist eine praktikable und gleichzeitig unseren Ansprüchen gerecht werdende Regelung zum Thema Barrierefreiheit zu finden, darüber hinaus werden wir uns noch vertieft mit den Themengebieten (Fahrrad)Stellplätze, Bauen mit Holz, Brandschutz und Nachhaltigkeit beim Bauen beschäftigen. Wir werden hierzu nach der Sommerpause noch einmal entsprechend informieren.

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