Keine Steuerflucht und keinen Abbau von Mitbestimmungsrechten durch Einpersonengesellschaften zulassen

Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ausgangslage

Bereits im April 2014 hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie „über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter“ angenommen.
Der Vorschlag sieht die Schaffung einer harmonisierten nationalen Gesellschaftsrechtsform für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit nur einem einzigen Gesellschafter (Einpersonengesellschaften) vor. Diese Form soll die Bezeichnung „Societas Unius Personae“ (SUP) tragen.
Die SUP soll durch Neugründung oder Umwandlung errichtet werden können und volle Rechtspersönlichkeit erhalten. Ziel ist es, potentiellen Unternehmensgründern (v. a. KMU) die Gründung von Gesellschaften in den EU-Mitgliedsstaaten zu erleichtern.
Die Errichtung einer SUP soll vollständig auf elektronischem Wege und ohne persönliches Erscheinen innerhalb von drei Tagen möglich sein.
Der Vorschlag wurde in Deutschland, aber auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten deutlich kritisiert. Allein der Bundesrat hat – auch mit der Unterstützung Nordrhein-Westfalens – eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, in der viele einzelne Bestimmungen zur SUP beanstandet und abgelehnt worden sind.
Denn der Richtlinienvorschlag zur SUP greift in einigen Punkten in fundamentale Standards einiger EU-Mitgliedsstaaten, darunter auch Deutschlands, ein.
Ein solcher Standard ist in Deutschland zum Beispiel die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren konkrete Ausgestaltung sich jeweils am Gegenstand des betroffenen Unternehmens und der Zahl seiner Beschäftigten orientiert. Die Geltung der Mitbestimmung richtet sich nach dem Recht des Mitgliedsstaates, in dem sich der eingetragene Registersitz der Gesellschaft befindet. Wie schon bei dem gescheiterten Versuch der Schaffung einer „Europäischen Privatgesellschaft“ (S.P.E.) soll nach dem Vorschlag der Kommission auch für die SUP ein Auseinanderfallen von eingetragenem Sitz und dem Verwaltungssitz der Gesellschaft möglich sein, d. h. also dem Ort, an dem sie tatsächlich ihre Geschäftstätigkeit  ausübt. Der Kommissionsvorschlag ermöglicht es damit Unternehmen, durch die Auswahl des Registersitzes die Mitbestimmungsrechte jener EU-Mitgliedsstaaten zu umgehen, die eine starke Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihren Unternehmen vorsehen.
Mit der uneingeschränkten Möglichkeit der Sitztrennung würden auch Steuervermeidung und Steuerhinterziehung erheblich vereinfacht, indem als Satzungssitz ein Mitgliedsstaat mit niedrigem Steuerniveau gewählt wird, zumal die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im Ausland deutlich erschwert ist.
Kritisch gesehen wird auch die Möglichkeit eine SUP online anmelden zu können. Hier müssen Missbrauchspotenziale verhindert werden. Es sollte vermieden werden, dass eine SUP online gegründet werden kann, ohne dass eine Identitätsprüfung der Gründerin oder des Gründers zwingend vorgeschrieben wird. Denn damit würde sich die SUP vor allem für unredliche Gründerinnen und Gründer anbieten, die als Gesellschafterinnen und Gesellschafter anonym bleiben wollen.
Bedenken bestehen auch gegen die derzeitigen Vorgaben des Richtlinienentwurfs zur Kapitalausstattung der SUP. Da lediglich ein Mindestkapital von einem Euro vorgesehen ist, keine Kapitalansparpflicht besteht und die Haftung auf das Gesellschaftervermögen begrenzt ist, bedeutet dies den dauerhaften Verzicht auf eine Haftungsmasse, die den Gläubigerinnen und Gläubigern der SUP als Ausgleich für die Haftungsbeschränkung zur Verfügung gegengestellt wird.
Der von der EU-Kommission vorgelegte Richtlinienvorschlag wird unter anderem vom Deutschen Gewerkschaftsbund abgelehnt, da er einseitig zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Verbraucherinnen und Verbraucher, Gläubigerinnen und Gläubiger und der Allgemeinheit gehe. Vor allem die viel zu geringe Anforderung an Mindestkapital ohne eine Verpflichtung zur Rücklagenbildung, die Trennung von Satzungs-und Verwaltungssitz und die Online-Gründung ohne Identitätsprüfung werden kritisiert, da sie wesentliche Schutzstandards des nationalen Gesellschaftsrechts unterlaufen und die Möglichkeit bieten, das deutsche Gesellschafts- und Mitbestimmungsrecht zu umgehen.
Derzeit läuft die Abstimmung auf europäischer Ebene. In Bezug darauf trug die Bundesregierung kürzlich vor, dass sie es Fortschritte z. B. in Bezug auf Online-Eintragungen gäbe. Nichtsdestotrotz halte man ein Verbot der Sitztrennung für erforderlich.
Nach derzeitigem Stand gibt es noch immer Grund zur Befürchtung, dass die Richtlinie einen Wettbewerb um die niedrigsten Sozial- und Lohnstandards birgt. Unternehmensgründende können sich so gezielt einen EU-Mitgliedsstaat aussuchen, in dem keine oder sehr niedrige Mitbestimmungsregelungen vorgesehen sind. In Deutschland hat das Handelsregister eine hohe Qualität, die im Fall einer bloßen Online-Gründung nicht mehr gegeben wäre.
Auch der Deutsche Bundestag hat am 7. Mai 2015 eine eindeutige Entschließung beschlossen (Drucksache 18/4843) und damit eine Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung abgegeben. Darin fordert der Bundestag die Bundesregierung auf, im weiteren Verhandlungsverlauf auf die Durchsetzung bestimmter, in der Entschließung aufgeführter Belange und die Vorlage eines neuen Vorschlags für eine europaweit einheitliche Kapitalgesellschaftsrechtsform, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, hinzuwirken.

Der Landtag beschließt:

Der Landtag Nordrhein-Westfalen sieht die Notwendigkeit, dass die Gründung von europäischen Gesellschaften in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vereinfacht werden muss. Soweit es möglich und verantwortbar ist, müssen bürokratische und rechtliche Hindernisse ausgeräumt werden, um die Flexibilität und Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken. Das Ziel von unternehmerischem Wachstum und wirtschaftlicher Freiheit muss dabei aber stets auch mit sozialen Standards und unternehmerischer Verantwortung in Einklang gebracht werden. Die Modelle der unternehmerischen Mitbestimmung haben sich über Jahrzehnte in Deutschland bewährt und mit dazu beigetragen, dass hiesige Unternehmen eine erfolgreiche und sozial stabile Kraft in Europa darstellen.
Der Landtag Nordrhein-Westfalen bekräftigt die bisherige Stellungnahme der Landesregierung zur Einpersonengesellschaft und unterstreicht die Forderungen des Deutschen Bundestages den vorliegenden Richtlinienvorschlag abzulehnen, sofern die problematischen Regelungen zur Online-Registrierung und Sitzaufspaltung sowie zum Stammkapital bestehen bleiben.