Aktuelle kommunalpolitische Themen

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
mit diesem Kommunalinfo möchte ich Euch kompakt über vier aktuelle kommunalpolitische Themen informieren. Für Rückfragen stehe ich Euch wie immer gerne zur Verfügung.
Mit Grünen Grüßen
Mario Krüger

Novelle § 108a Gemeindeordnung: Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten kommunal beherrschter Gesellschaften

Rot-Grün hat 2010 mit § 108a Gemeindeordnung NRW (GO NRW) eine Arbeitnehmervertretung in fakultativen (freiwilligen) Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften eingeführt. Im Koalitionsvertrag 2012 – 2017 haben sich SPD und Grüne auf eine Weiterentwicklung der Regelung verständigt. Die Landesregierung hat zwischenzeitlich ein entsprechendes Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung vorgelegt, welches drei Punkte umfasst. Zum einen wird mit der Gesetzesänderung die Möglichkeit zur Entsendung von externen Arbeitnehmervertretern (in der Regel Gewerkschaftsvertreter) in die fakultativen Aufsichtsräte kommunal beherrschter Gesellschaften ermöglicht. Zum anderen werden die Arbeitnehmervertreter künftig nicht mehr in Betriebsversammlungen, sondern in einer Urwahl von den Beschäftigten benannt. Mit der Urwahl soll eine Mitbestimmung aller Arbeitnehmer gewährleistet sein, da in bestimmten Betrieben, wie beispielsweise Krankenhäusern oder Verkehrsgesellschaften, eine zeitgleiche Teilnahme aller Beschäftigten an den Betriebsversammlungen nicht möglich ist. Zudem ist die Ergänzung der Gemeindeordnung um § 108b vorgesehen. Abweichend von der bisher geltenden Drittelparität in fakultativen Aufsichtsräten kann der Rat dann eine vollparitätische Besetzung der Aufsichtsräte bei der Kommunalaufsicht in Einzelfällen beantragen. Diese Ausnahmeregelung ist bis Oktober 2020 befristet.
Der Gesetzentwurf befindet sich bereits in der parlamentarischen Beratung. Eine Expertenanhörung des zuständigen Ausschusses für Kommunalpolitik fand Ende Oktober statt. Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist in der ersten Jahreshälfte 2015 zu rechnen.
Weitere Hinweise zur Einbindung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in fakultative Aufsichtsräte findet Ihr in einem Hintergrund.

Stärkungspakts Stadtfinanzen: Evaluation der ersten Stufe

Mit dem Stärkungspakt Stadtfinanzen ermöglicht das Land seit 2011 Gemeinden mit besonders schwieriger Haushaltslage einen nachhaltigen Haushaltsausgleich. Insgesamt 61 Kommunen nehmen in zwei Stufen am Stärkungspakt teil. Im dazugehörigen Gesetz ist eine Evaluierung der ersten Stufe (pflichtig teilnehmende Kommunen) zum Stichtag 31.12.2013 und der zweiten Stufe (freiwillig teilnehmende Kommunen) zum 31.12.2014 vorgesehen.
Das zuständige Ministerium für Inneres und Kommunales hat in enger Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden eine Überprüfung der ersten Stufe vorgenommen und den Evaluationsbericht zwischenzeitlich veröffentlicht. Das Ergebnis der Untersuchung fällt insgesamt positiv aus. Wie im Gesetz vorgesehen, rechnen fast alle pflichtig teilnehmenden Kommunen der ersten Stufe ab 2016 mit positiven Jahresergebnissen. Lediglich in zwei Fällen musste eine Fristverlängerung durch die Aufsichtsbehörden genehmigt werden. Nach anfänglicher Skepsis bewerten mittlerweile die Banken den Stärkungspakt positiv. Durch den klaren Sanierungskurs und die nachdrückliche Überwachung durch die Kommunalaufsicht wird die Kreditwürdigkeit der Stärkungspaktkommunen zum Teil positiver als solche mancher Nichtstärkungspakt-Kommune bewertet.
Der Evaluationsbericht mit Detaildaten zu den einzelnen Stärkungspaktkommunen der ersten Stufe kann über die Homepage des Landtags abgerufen werden (ca. 22 MB). Die Evaluation der zweiten Stufe erfolgt zum Stichtag 31.12.2014, der dazugehörige Bericht wird für die zweite Jahreshälfte 2015 erwartet. Die Entscheidung über die Einrichtung einer dritten Stufe des Stärkungspaktes wird nach der Auswertung der zweiten Evaluation, voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2015 erfolgen.

Mittelfristige kommunale Finanzplanung ohne Mittel aus dem Bundesteilhabegesetz

Bei den Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen verzeichnen die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe einen starken Anstieg der Kosten. Über die Landschaftsumlage finanzieren die Kommunen und Kreise diese Ausgaben unmittelbar mit. Die Große Koalition in Berlin hat den Kommunen im Koalitionsvertrag eine Entlastung von 5 Mrd. Euro bei den Eingliederungshilfen im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes in Aussicht gestellt. Mittlerweile steht fest, dass dem Versprechen absehbar kein Gesetzentwurf folgen wird und die angekündigten Finanzmittel frühestens nach der kommenden Bundestagswahl – sprich ab 2018 oder später – in Gänze bereitgestellt werden sollen.
Mehrere Kommunen haben diese versprochene Entlastung jedoch bereits in ihrer mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt. Da es außer dem Lippenbekenntnis der GroKo bislang keine verbindlichen Hinweise gibt, beispielsweise in Form eines Referentenentwurfes o.ä., ob und nach welchen Kriterien die Gelder tatsächlich verteilt werden, erkennt die bei den Bezirksregierungen angesiedelten Kommunalaufsichtsbehörden die Berücksichtigung dieser Gelder in der mittelfristigen kommunale Finanzplanung nicht an. Dementsprechend wurden beispielsweise Haushaltssanierungspläne (HSP) von der Kommunalaufsicht nicht genehmigt, die mit Kostenerstattung aus dem Bundesteilhabegesetz kalkuliert haben bzw. ist eine Aufforderung zur Nachbesserung ergangen. Dieser Umstand sollte bei den Beratungen der kommunalen Haushaltspläne dringend Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere bei der Fortschreibung der mittelfristigen Finanzplanung, die ebenfalls Gegenstand der Haushaltsprüfung ist.

Nebentätigkeitsrecht von Hauptverwaltungsbeamten: Abführung von Einnahmen aus Tätigkeiten im RWE-Aufsichtsrat

Hintergrund: Der ehemalige Landrat im Rhein-Sieg-Kreis hat nach seinem Ausscheiden aus dem Amt die Auszahlung seiner Vergütungen aus der Tätigkeit im RWE-Aufsichtsrat beim Kreis beantragt. Es geht immerhin um die Rückforderung von knapp 500.000 Euro. Das NRW-Innenministerium hat sich zwischenzeitlich eingeschaltet und in Form eines Rundschreibens an die Kommunalaufsicht die Rechtslage klargestellt.
Generell dürfen Beamte Nebentätigkeiten ausüben, strittig ist jedoch häufig in wie weit die daraus resultierenden Einnahmen abzuführen sind. Im Grundsatz geht es um die Frage, ob das Hauptamt als Bürgermeister oder Landrat Bedingung für die Aufnahme der Nebentätigkeit ist. Im beschriebenen Fall ist dies anzunehmen, da der Landkreis Anteilseigener am Energiekonzern ist. Damit sind alle Einkünfte aus vergleichbaren Nebentätigkeiten, die 6.000 Euro im Jahr übersteigen, abzuführen bzw. in diesem Fall ist eine nachträgliche Auszahlung unzulässig. Bei einem ähnlichen gelagerten Fall des Landrates aus dem Rhein-Kreis-Neuss ist das Bundesverwaltungsgericht zu derselben Rechtsauffassung gekommen.

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