Entscheidung des Bundessozialgerichts treibt Inklusion voran

Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht entschied, dass allen erwachsenen Grundsicherungsempfängern, die bei Ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben und einen gemeinsamen Haushalt führen, jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1, also 100 Prozent, zustehen. Nach Schätzungen sollen 30.000 bis 40.000 Menschen mit Behinderung von der Entscheidung betroffen sein.

Damit herrscht nun Klarheit darüber, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die betreffende Person den eigenen Haushalt nur teilweise führt. Entscheidend ist allein, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person  gegebenenfalls mit den Eltern oder nur einem Elternteil  führt, die nicht seine Partnerin oder sein Partner ist.

Jede andere Auslegung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, erläuterte das Bundessozialgericht. Nur, wenn keinerlei gemeinsamer Ablauf im Zusammenleben festzustellen ist, kann nach dem Urteil des Bundessozialgerichts anders verfahren werden. Die Beweislast liegt dann aber beim Sozialhilfeträger.

Mit dieser Entscheidung ist ein weiterer wichtiger Schritt getan, hin zu einer Gesellschaft, an der alle Menschen gleichberechtigt teilhaben können.

Hintergrund: Bisher wurde die Entscheidung über die Höhe des Regelbedarfssatzes oftmals von den individuellen Fähigkeiten der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft abhängig gemacht. Volljährigen Leistungsberechtigten mit Behinderung wurde daher nur der Regelbedarfssatz 3 (80 Prozent) zugesprochen.  Weiterführende Informationen lassen sich auf der Seite des Bundesozialgerichts nachlesen.