Augenhöhe zwischen Bergbauunternehmen und Betroffenen: Rechtlichen Rahmen verbessern, Position der Betroffenen und Anwohnerschutz stärken

Antrag der Fraktion der SPD der Fraktion der CDU der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und der Fraktion „Die Piraten“

I. Ausgangslage

Bergbau in NRW hat eine lange Tradition. Er bildete die Grundlage für den Wiederaufbau nach dem Krieg und für die Industrialisierung Deutschlands und insbesondere Nordrhein-Westfalens. Dadurch wurde Nordrhein-Westfalen zum Industrie- und Energieland Nr. 1 und Wirtschaftskraft, Einkommen, Wachstum und Wohlstand gesichert. Bergbau war stets und ist auch noch heute mit Belastungen für Umwelt und Klima, die Umgebung und die dort lebenden Menschen verbunden.
Deshalb müssen Effizienzsteigerungen im Kraftwerkspark bzw. Stilllegung von Altanlagen besonders in der Braunkohle mit den Klimaschutzzielen und –plänen auf Europäischer-Ebene, Bundes- und Landesebene in Einklang gebracht werden. Will NRW seine Klimaschutzziele erreichen, wird auch die Braunkohlegewinnung- und verstromung ihren Reduktionsbeitrag leisten müssen. 
Um die Situation der betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und mehr Transparenz bei den Verfahren herzustellen, wurde  bereits eine Reihe von Konzepten entwickelt und zum Teil bereits erfolgreich umgesetzt.
So haben die nordrhein-westfälischen Landesregierungen in den letzten Jahren erfolgreich Initiativen zur Umweltverträglichkeit, zur Sozialverträglichkeit und zur öffentlichen Beteiligung bei bergbaulichen Vorhaben umgesetzt oder auf den Weg gebracht:
Im Jahr 2007 hat die Landesregierung in Verhandlungen mit RWE Power erreicht, dass der Tagebaubetreiber vollständig für die Kosten von Umsiedlungsmaßnahmen aufkommt, obwohl er hierzu aufgrund der erteilten Abbaugenehmigungen nicht verpflichtet war.
Auf Initiative des Unterausschusses „Bergbausicherheit“ des Landtags Nordrhein-Westfalen wurde die Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung einzelfallbezogener Streitigkeiten über Bergschadensersatzansprüche in den Gebieten des Steinkohlenbergbaus (2009) und die Anrufungsstelle für die Gebiete des Braunkohlenbergbaus (2010) eingerichtet. Gerichtliche Auseinandersetzungen mit einem hohen Kostenrisiko können so in Streitfällen vermieden werden.
Auf freiwilliger Basis unterrichten die Landesregierung und die für Bergrecht zuständige Bezirksregierung Arnsberg bei Vorhaben im Bereich des Hydraulic-Fracturing bereits heute die betroffenen Gemeinden frühzeitig über Anträge auf Erteilung oder Verleihung von Bergbauberechtigungen. Der Regierungspräsident der Bezirksregierung Arnsberg hat angekündigt, dass dieses transparentere Verfahren nun auch auf andere Bereiche des Bergbaus ausgeweitet werden soll.
Im Dezember 2012 beschloss der Bundesrat den von Nordrhein-Westfalen bereits im Juni 2011 eingebrachten Antrag, den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Gewinnung von Erdöl, Erdgas und für Geothermievorhaben auszuweiten und auch bereits für die Aufsuchungsphase vorzusehen (Bundesratsbeschluss 747/12). Die Große Koalition in Berlin hat sich in ihrem Koalitionsvertrag verpflichtet, den Beschluss umzusetzen. Dies muss zeitnah geschehen.
Im Februar 2014 hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk eine Vereinbarung mit den bergbautreibenden Unternehmen RAG und RWE Power mit dem Titel „Neue Ansätze für noch mehr Transparenz und einen fairen Ausgleich der Interessen der von bergbaulichen Auswirkungen Betroffenen und der Bergbauunternehmen“ unterschrieben. Die Unternehmen bestätigen darin ihre Bereitschaft,  zum Teil über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Maßnahmen, z.B. im Bereich Immissionsschutz, umzusetzen.
Trotz dieser Maßnahmen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über Bergschäden und den Umfang der Ersatzpflicht der bergbautreibenden Unternehmen. Können diese nicht einvernehmlich geregelt oder geschlichtet werden, kommt es oft zu kostspieligen und sich lang hinziehenden Gerichtsverfahren. Zudem kommt es durch den Bergbau oft neben möglichen Bergschäden auch zu einer  Beeinträchtigung der Lebensqualität der Anwohnerinnen und Anwohner durch den Bergbau.

Anwendung der Bergschadensvermutung (§ 120 Abs. 1 BBergG)

Die Bergschadensvermutung nach § 120 Abs. 1 BBergG ist bislang auf den untertägigen Abbau beschränkt, da dieser innerhalb eines Einwirkungsbereiches die konkret im Gesetz genannten typischen und schadenswirksamen Einwirkungen auf die Oberfläche haben kann. Messungen im Bereich des Bergwerks Prosper-Haniel haben ergeben, dass die Bodenbewegungen über den nach den Vorgaben der hier einschlägigen Bergverordnung prognostizierten Einwirkungsbereich (Nulllinie) hinausgehen. Im Sinne der Bergschadensbetroffenen hat das Bergbauunternehmen verbindlich zugesagt, die potenziell Geschädigten in diesem über den prognostizierten Einwirkungsbereich hinausgehenden „erweiterten Betrachtungsraum“ mit den Geschädigten innerhalb des bisher betrachteten Einwirkungsbereichs rechtlich gleichzustellen. Die Bezirksregierung Arnsberg bereitet derzeit ein Gutachten vor, in dem ein Gutachterteam die Ursachen von Bodenbewegungen über den prognostizierten Bodenbewegungsbereich hinaus im Umfeld aller aktiven und seit 2005 stillgelegten Bergwerke (Lohberg, Walsum, Lippe, Ost, West) untersuchen wird. 
Im Gegensatz zum Untertage-Bergbau gilt die Bergschadensvermutung (Beweislastumkehr) des §120 Abs. 1BBergG im Bereich der Braunkohletagebaue nicht. Dies liegt u.a. daran, dass die im Umfeld von Tagebauvorhaben auftretenden Bodenbewegungen und die durch sie ggf. ausgelösten Bergschäden kaum von der originären Abbautätigkeit – dem Entnehmen eines Bodenschatzes aus dem Gebirgsverbund – ausgelöst werden, wie dies beim untertägigen Bergbau typisch ist. Stattdessen kann bei Braunkohlentagebauen die zwangsläufig notwendige großflächige Grundwasserabsenkung z.B. im Falle des Zusammentreffens mit hydrologisch wirksamen, geologischen Besonderheiten zu schadensrelevanten Bodenbewegungen führen. Da der §120 Abs. 1 BBergG nicht für Tagebaue gilt, müssen Betroffene, die als Ursache der Schäden an ihrem Eigentum den Braunkohlebergbau vermuten, bisher nachweisen, dass es sich um einen Bergschaden handelt, wenn der Bergbautreibende ohne Prüfung einen Schadensersatz ablehnt. 

Tagebaurandbetroffenheit

Am Tagebau Hambach beträgt der Sicherheitsabstand der Abbaukante zur Wohnbebauung derzeit 200 m, an den Tagebauen Inden und Garzweiler jedoch teilweise nur 100 m. Die unterschiedliche Breite der Sicherheitszone ist alleine bestimmt durch sicherheitliche Aspekte, sie resultiert aus der unterschiedlichen Abbautiefe der Tagebaue: Während der Tagebau Hambach bis zu 400 Meter tief ist, wird in Inden und Garzweiler bis maximal 200 m Kohle abgebaut. Aufgrund der geringeren Abbautiefe ist daher bei den Tagebauen Garzweiler und Inden ein kürzerer Sicherheitsabstand rechtlich zulässig.
Stichprobenhafte Messungen haben ergeben, dass die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden. Gleichwohl führt der unterschiedliche Abstand zu einer vergleichsweise stärkeren Belastung der Anwohner der Tagebaue Inden und Garzweiler durch Staub-, Geräusch- und Lichtimmissionen bei Abbautätigkeit am Rande der Ortslagen. Durch eine Rücknahme der Abbaukanten an den Tagebauen Inden und Garzweiler auf ebenfalls 200 m würde sich die Belastung für die Anwohner reduzieren. Außerdem könnte eine Rücknahme der Abbaukanten auf 200 m Raum für einen verbesserten Infrastrukturausbau schaffen. Die genehmigten Rahmenbetriebspläne sehen einen solchen erweiterten Sicherheitsabstand jedoch nicht vor.

Stärkung und Verbreiterung der erfolgreich angelaufenen Schlichtungs- und Anrufungsverfahren

Alle nachgewiesenen Bergschäden müssen durch das verursachende Unternehmen reguliert werden. In der Praxis bedeutet dies bis heute, dass sich potenziell Geschädigte an das Bergbau treibende Unternehmen wenden, um mit ihm über eine Bergschadensregulierung zu verhandeln. Dies führt in den meisten Fällen zu einer gütlichen Einigung.
Immer wieder kommt es jedoch auch zu Streitigkeiten über die Schadensursache und den Umfang der Ersatzpflicht der Bergbautreibenden. In diesen Fällen blieb den Betroffenen lange Zeit nur der Klageweg, um vor Gericht die Ansprüche geltend zu machen. Dieser Weg ist für die Betroffenen aufwändig und birgt ein weiteres finanzielles Risiko. Schadensbetroffene können durch diese Kosten für Rechtsbeistand, Sachverständige und sich lang hinziehende Gerichtsverfahren in zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten bis hin zu Existenzgefährdungen gebracht werden.
Zweck von im untertägigen Bergbau angelaufenen Schlichtungsverfahren bzw. der im Braunkohlentagebergbau angelaufenen Anrufungsverfahren ist es, auf Antrag des Geschädigten unter Mitwirkung eines neutralen Schlichters in einem einfachen und transparenten Verfahren möglichst eine Beilegung der Streitigkeit zu erreichen. Allerdings sind die Schlichtungsempfehlungen für die Unternehmen im rechtlichen Sinne nicht verbindlich. Bergbaubetroffene sind bei diesem Verfahren jedoch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Verfahrenskosten werden von den Bergbauunternehmen übernommen. Darin eingeschlossen sind auch die Kosten für die Beauftragung von Sachverständigen durch die Schlichtungs- bzw. Anrufungsstelle.
Schon in den ersten Jahren nach der Einrichtung der Schlichtungs- und Anrufungsstellen hat sich gezeigt, wie wichtig diese Stellen für die Betroffenen sind. Gleichzeitig ist deutlich geworden, dass es noch Weiterentwicklungsmöglichkeiten und Optimierungsbedarf gibt. Bislang sind die Bergbauunternehmen RAG, RAG Anthrazit und Eschweiler Bergwerksverein (EBV) Partner im Schlichtungsverfahren sowie RWE Power im für die Braunkohle eingeführten Anrufungsverfahren. Unternehmen, die ihren aktiven Bergbau stillgelegt haben bzw. deren Rechtsnachfolger – z.B. Thyssen Krupp Real Estate, E.ON Montan – beteiligen sich bislang noch nicht am Schlichtungsverfahren. Auch ist vielen Bergbaubetroffenen die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens nicht hinreichend oder gar nicht bekannt. Die Bewerbung des kostenlosen Angebots erfolgt derzeit noch zurückhaltend. 
Trotz vielfacher Anfragen von potenziell durch den Steinsalzbergbau Geschädigten kann die Schlichtungs- bzw. Anrufungsstelle aktuell hier nicht tätig werden, da die Unternehmen in diesem Bereich weder eine eigene Schlichtungsstelle eingerichtet noch sich einer der beiden existierenden Schlichtungseinrichtungen angeschlossen haben. Damit aber eine Schlichtung überhaupt erreicht werden kann, müssten sich die betroffenen Unternehmen hierzu bereiterklären.

Behördliche Aufsicht und Unabhängigkeit der Markscheider

Die Bergbauunternehmen sind verpflichtet, für Gewinnungsbetriebe und untertägige Aufsuchungsbetriebe ein Risswerk anfertigen und nachtragen zu lassen. Für untertägige Betriebe muss dies ein von der Bergbehörde anerkannter Markscheider vornehmen. Markscheider  sind dabei u.a. zuständig für die Eintragung von Erdspalten und Geländeabrissen in das von ihnen anzufertigende und nachzutragende Risswerk und sind befugt, innerhalb ihres Geschäftskreises Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Die vorgenannten Sachverhalte können ursächlich für Schäden an baulichen Anlagen sein. Die Frage, ob diese Sachverhalte und die Schäden bergbaulich verursacht sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fachgerechte Führung des Risswerks kann insoweit eine Bedeutung für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Bergbauunternehmen haben und ist auch deshalb sicherzustellen.
Nach den geltenden Bestimmungen des Bundesberggesetzes unterliegen die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten der Bergaufsicht. Die Bergbehörde führt hinsichtlich der Aufgabenerledigung der Markscheider regelmäßig Geschäftsprüfungen durch. Ihre Befugnisse im Rahmen der aufgabenbezogenen Aufsicht reichen jedoch nach überwiegender Rechtsauffassung nicht soweit, in die Anwendung der Fachkunde bei der Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Einzelfall einzugreifen. Wenn jedoch objektiv Versäumnisse in der fachlichen Ausführung markscheiderischer Tätigkeiten vorliegen (z.B. wenn eindeutig eintragungspflichtige Tatsachen nicht in das Risswerk eingetragen sind), kann die Aufsicht führende Bergbehörde Anordnungen treffen, um eine ordnungsgemäße Risswerkführung sicherzustellen. Die Ausweitung der Eingriffsbefugnisse würde eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Bundesberggesetzes (u.a. § 69 Abs. 3 BBergG) und ggf. der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern.

II. Der Landtag begrüßt

die vom Wirtschaftsministerium, den Bergbauunternehmen RAG und RWE Power AG geschlossene Vereinbarung für noch mehr Transparenz und einen fairen Ausgleich der Interessen der von bergbaulichen Auswirkungen Betroffenen und der Bergbauunternehmen.

III. Der Landtag unterstützt die Landesregierung dabei,

im Gespräch mit dem Tagebaubetreiber RWE Power AG auf eine freiwillige Rücknahme der Abbaukanten an den Tagebauen Inden und Garzweiler auf grundsätzlich 200 Meter von der nächsten Wohnbebauung hinzuwirken

  • die Bergaufsicht zu stärken
  • eine gerichtsfeste Lösung für die Rechte der Bergbaubetroffenen innerhalb eines „erweiterten Betrachtungsraums“ zu finden. Eigentümer sollen die gleiche Rechtsstellung erhalten, unabhängig davon, ob das jeweilige Grundstück in dem nach den Vorgaben der hier einschlägigen Bergverordnung  prognostizierten „Einwirkungsbereich“ oder im „erweiterten Betrachtungsraum“ liegt.

IV. Der Landtag stellt fest,

  • dass es noch Weiterentwicklungsmöglichkeiten und Optimierungsbedarf bei der Schlichtungsstelle Bergschaden und der Anrufungsstelle Braunkohle gibt
  • dass die Ausweitung der Bergschadensvermutung in § 120 BBergG auf die Braunkohlentagebaue zur rechtlichen Gleichstellung Bergbaubetroffener in der Stein- und Braunkohle geboten ist.

V. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  • eine Bundesratsinitiative zur Ausweitung der Bergschadensvermutung in §120 BBergG auf den Abbau im Tagebau einzubringen, damit potenzielle Bergschadensbetroffene in den Braunkohlerevieren zukünftig die gleiche Rechtsstellung erhalten wie die Betroffenen des Steinkohlebergbaus
  • in Gesprächen mit dem Tagebaubetreiber auf eine zügige Umsetzung folgender betrieblicher Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor Immissionen hinzuwirken:
  • Verstärkung von Grünvernetzungen im Bereich der Ortschaften
  • Errichtung lokaler Wettermessstationen, die einen gezielteren Immissionsschutz ermöglichen
  • fallweise Verbesserung der Kapselung von Antrieben
  • fallweise Ausbau der Einhausung von Bandübergaben
  • situationsbedingte Erhöhung von Immissionsschutzwällen
  • Anpassung organisatorischer  Maßnahmen an das Ruhe- und Schlafbedürfnis der besonders betroffenen Anrainer an Werktagen von 22 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 22 bis 9 Uhr
  • gegenüber den Tagebaubetreibern darauf hinzuwirken, dass diese über das LANUV gegebenenfalls durch Einschaltung anerkannter Messstellen zur Ermittlung der tatsächlichen Immissionsbelastung verstärkt Messungen im Bereich der betroffenen Ortschaften durchführen lassen.
  • eine Konkretisierung der bundesrechtlichen Bestimmungen zur Risswerkführung insbesondere zum Abschluss von Risswerken zu prüfen. Die Vorschriften sollen auch dem Schutz von Oberflächeneigentümern dienen. Zudem soll geprüft werden, ob die fachaufsichtlichen Eingriffsmöglichkeiten der Bergbehörde zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Risswerkführung durch eine entsprechende Bundesratsinitiative ausgeweitet werden können.
  • die Unabhängigkeit der Markscheider bei der Anwendung ihrer Fachkunde weiter zu stärken
  • die Immissionssituation für die Anwohnerinnen und Anwohner insgesamt dauerhaft deutlich zu verbessern. Hierzu kann die Zusammenführung bestehender Ansätze in einer gebietsbezogenen Gesamtstrategie ein Beitrag sein.
  • mit den an der Schlichtungsstelle und der Anrufungsstelle Beteiligten Gespräche aufzunehmen mit dem Ziel
  • einer Zusammenführung der Anrufungs- und der Schlichtungsstelle zu einer einheitlichen Schlichtungsstelle
  • in den Schwerpunktgebieten des Bergbaus Geschäftsstellen (Ansprechstellen) für betroffene Bürgerinnen und Bürger einzurichten
  • die Öffentlichkeitsarbeit der gemeinsamen Schlichtungsstelle auszubauen und das Angebot mit einem eigenen Internetauftritt zu bewerben
  • auf den Informationsseiten der Unternehmen für Bürgerinnen und Bürger, die von Bergschäden betroffen sind, einen gut sichtbaren Hinweis auf das neu gestalte Portal der Schlichtungsstelle zu platzieren
  • regelmäßige Sprechstunden und Veranstaltungen in den von Bergbau betroffenen Gebieten zu initiieren
  • sich auf eine finanzielle Höchstgrenze zu verständigen, bis zu der ein Schlichterspruch unmittelbar als rechtsverbindlich von den Bergbautreibenden zu akzeptieren ist
  • die Finanzierung der bisherigen sowie der erweiterten Angebote langfristig durch das Engagement der beteiligten Bergbauunternehmen zu sichern.
  • mit weiteren Unternehmen, unter anderem im Salzbergbau, die in Nordrhein-Westfalen Bergbau betreiben oder betrieben haben, Gespräche zu führen mit dem Ziel, eine gemeinsame Schlichtungsstelle für alle vom (Alt-) Bergbau betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.