Interkommunale Zusammenarbeit und RVR-Novelle

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
die Krise der Kommunalfinanzen erfordert viele Antworten. Eine davon ist die Intensivierung der interkommunalen Zusammenarbeit. Hierzu werden wir die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen überarbeiten.
Wie in der letzten Woche angekündet, hat die rot-grüne Landesregierung das Verfahren zur Novellierung des RVR-Gesetzes eingeleitet und gleichzeitig die Absicht bekräftigt, kurzfristig über eine Änderung des „Gesetzes zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit“ (GkG) die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit auszubauen. Damit geben wir auch den anderen Regionen vergleichbare Möglichkeiten zur interkommunalen Zusammenarbeit.
Während die CDU-Landtagsfraktion der damaligen Ruhrgebietsresolution zugestimmt hat, versucht die CDU in den Regionalräten aus durchsichtigen Gründen Stimmung zu machen. Daher lohnt es sich ein Blick auf die Fakten zur RVR-Gesetzesnovellierung zu werfen. Konkret geht es um:

  • Eine Erweiterung der Pflichtaufgaben um regional bedeutsame Kooperationsprojekte. Bislang ist der Regionalverband Ruhr (RVR) auf Emscher Landschaftspark und Route der Industriekultur beschränkt.
  • Mehr freiwillige Aufgaben mit regionaler Bedeutung wie Klimaschutz, erneuerbare Energien, Verkehrsentwicklung und Europa.
  • Möglichkeiten zur Übernahme kommunaler Aufgaben, wenn die Ruhrgebietskommunen dies wollen.
  • Einführung der Direktwahl für die Verbandsversammlung.
  • Beendigung der Kündigungsmöglichkeit für die RVR-Kommunen, da staatliche Regionalplanungsbehörde.
  • Einrichtung eines Kommunalrates, in dem die Ruhrgebiets-OberbürgermeisterInnen und LandräteInnen vertreten sind.

Mitnichten werden damit Kompetenzen zu Lasten anderer Regionen auf den RVR übertragen. Dies ist auch Ergebnis unserer intensiven fraktionsinternen Diskussionen. Der RVR erhält kein zusätzliches Geld aus dem Landeshaushalt. Ganz im Gegenteil: 96,5 % der Haushaltseinnahmen werden über Umlagezahlungen von den Ruhrgebietskommunen und durch eigene Erträge selbst erwirtschaftet. Lediglich 2,1 Millionen Euro trägt das Land für die Erfüllung übertragener Landesaufgaben zum RVR-Haushaltsvolumen von 58,8 Millionen Euro bei. Und dies wird mit der RVR-Gesetzesnovelle nicht geändert.
Ziel des RVR-Gesetzes ist es vielmehr den gesetzlichen Rahmen zur Übertragung von kommunalen Aufgaben auszuweiten, um Doppel-Strukturen abzubauen und Synergien zu erzielen und damit einen weiteren Beitrag zur Konsolidierung der Haushaltskassen der hochverschuldeten Ruhrgebietskommunen zu schaffen.
Diesen Anspruch wollen wir auch für alle anderen NRW-Regionen herstellen. Nicht nur das Ruhrgebiet, sondern auch Gemeinden wie:

  • Porta Westfalica, Minden und Löhe in Ostwestfalen-Lippe,
  • Menden, Schwerte, Arnsberg, Altena, Marsberg und Werdohl im Sauerland,
  • Gummersbach, Windeck, Nümbrecht und Engelskirchen in der Kölner Region,
  • Solingen, Wuppertal und Remscheid im Bergischen Land
  • oder aber Monschau, Stolberg, Würselen und Nideggen in der Eifel

sind überverschuldet und erhalten Zuwendungen aus dem Stärkungspakt Stadtfinanzen. Gerade für diese Kommunen können durch einen Ausbau der interkommunalen Zusammenarbeit Möglichkeiten zur Konsolidierung ihrer Haushalte geschaffen werden. Den gesetzlichen Rahmen bildet hierzu das „Gesetz zur kommunalen Zusammenarbeit“ (GkG), letztmalig am 01.Oktober 1979 novelliert. Angesichts der technischen Rahmenbedingungen insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik sollen Hürden und Unklarheiten für neue und moderne Wege einer interkommunalen Zusammenarbeit für alle Regionen geschaffen werden.
Im Einzelnen werden wir klarstellen, dass:

  • die kommunale Zusammenarbeit auch Übertragung von Teilbereichen einer kommunalen Aufgabe umfassen kann (Finanzbuchhaltung, Immobilienmanagement, Prüfung von Beihilfeanträgen). Verwaltungsinterne Aufgaben können damit räumlich, zeitlich und organisatorisch getrennt auch an anderer Stelle erledigt werden, über die Kreisgrenzen hinweg.
  • bestehende und neue Zweckverbände für die Durchführung von Aufgaben, insbesondere mit Blick auf verwaltungsinterne Dienstleistungen, geöffnet werden können.
  • die bisher geltenden Bedingungen um Regelungen zur Eingliederung und Fusion von Zweckverbänden ergänzt werden. Damit wollen wir mehr Flexibilität angesichts der sich ständig wandelnden Aufgaben ermöglichen.
  • Kündigungsrechte einzelner Mitglieder von Zweckverbänden zulässig sind (nicht so beim RVR, da Regionalplanungsbehörde).
  • Gemeinden und Kreise mit den beiden Landschaftsverbände oder aber dem RVR gemeinsame Kommunalunternehmen gründen können (dies war bisher ausgeschlossen).
  • neue Organisations- und Kooperationsformen in Form einer Experimentierklausel zugelassen werden. Beispielhaft ist das Modell der Verwaltungsgemeinschaften zu nennen, wo Kommune A die Schulträgerschaft für Kommune B miterledigt und Kommune B für die Kommune A die Finanzbuchhaltung übernimmt.
  • die Verbandsversammlung das Ergebnis der letzten Kommunalwahlen abzubilden hat, wobei noch strittig diskutiert wird, ob diese Regelung optional oder allgemein verbindlich formuliert wird (dies ist wichtig für GRÜNE Vertretungen in Verbandsversammlungen von Zweckverbänden).

Diese Absicht haben die Landtagsfraktionen von SPD und GRÜNEN mit ihrem Beschluss vom 10.04.2014 nochmals bekräftigt (siehe beiliegenden Antrag). Weitere Informationen zur Novellierung des RVR-Gesetzes findet Ihr unter nachfolgenden Link. Mit der Änderung des „Gesetzes zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit“ und der RVR-Novelle werden wir damit allen Kommunen ermöglichen, innovative Kooperationen einzugehen, um ihre Aufgaben effizient und kostengünstig zu erledigen.   
Nähere Informationen gibt es bei Rainer Lagemann, unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform (rainer.lagemann@landtag.nrw.de, Telefon 0211-8842561).
Herzliche Grüße,
Mario Krüger             Manuela Grochowiak-Schmieding               Norwich Rüße

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