Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG)

Kommunalinfo

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Freundinnen und Freunde,
der Landtag NRW hat gestern ein neues Wohnungsaufsichtsgesetz mit Stimmen von SPD und Grünen verabschiedet.
Durch dieses Gesetz können die Kommunen in NRW über eine Festlegung von Mindeststandards für Wohnraum und  die Möglichkeit ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zu verhängen sowie Wohnungen für unbewohnbar zu erklären, gegen Vermieter/innen vorgehen, die ihre Wohnungen vernachlässigen.
Darüber hinaus wird durch die Regelung zur Überbelegung verhindert, dass Vermieter/innen die Not wohnungssuchender Menschen ausnutzen, um einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen.
Das Wohnungsaufsichtsgesetz ist somit auch klares Signal an alle Eigentümer/innen: Wer Mindeststandards nicht erfüllt, darf seine Wohnräume auch nicht vermieten. Dazu zählt nicht nur das Vorhandensein von sanitären Anlagen, sondern auch deren Funktionstüchtigkeit. Um Überbelegungen zu verhindern, müssen mindestens 9 m² Wohnfläche für jeden Erwachsenen bereitgestellt werden, für Kinder (bis 6 Jahre) mindestens 6 m². Die kommunalen Wohnungsämter können bei Missständen Instandsetzungen anordnen, wenn die Eigentümer/innen nicht tätig werden. Sofern Wohnraum nicht die Mindestanforderungen erfüllt oder sogar Gesundheitsgefahren drohen, kann die Wohnung künftig leichter für unbewohnbar und somit für nicht vermietbar erklärt werden. Die Eigentümer/innen müssen dann angemessenen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen.
Damit schützt das Gesetz auch die große Mehrzahl ordentlicher VermieterInnen, die ihren Wohnraum angemessen instand halten, vor verwahrlosendem Wohnraum in Quartieren mit Auswirkungen auf den eigenen Bestand.
Das Gesetz tritt nach der Veröffentlichung im Laufe des Monats Mai in Kraft. Der Gesetzestext ist samt Begründung in der Anlage zu entnehmen. Ebenso finden sich anbei meine gestrige Pressemitteilung, die sich auch für die Pressearbeit vor Ort einsetzen lässt,  sowie eine Übersicht mit Hintergrundinformationen zum Gesetz.
Bei Rückfragen steht unser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Christian Gaumitz unter christian.gaumitz@landtag.nrw.de zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Daniela Schneckenburger

Anlagen

  • Pressemitteilung zum WAG (kann auch als Musterpressemitteilung vor Ort verwendet werden)
  • Hintergrundinfo zum WAG (Quelle: MBWSV)
  • Gesetzestext mit Begründung (Drucksache 16/4379 und Drucksache 16/4459)

Anlage 1

GRÜNE Fraktion im Landtag NRW
PRESSEMITTEILUNG
27/14 Düsseldorf, 09. April 2014

Schneckenburger: Wohnungsaufsichtsgesetz schützt Mieter

Zum heute verabschiedeten Wohnungsaufsichtsgesetz (s. Anhang) erklärt Daniela Schneckenburger, bau- und wohnungspolitische Sprecherin der GRÜNEN Fraktion im Landtag NRW:
„Durch das Wohnungsaufsichtsgesetz können Kommunen endlich wirksam gegen Vermieter vorgehen, die ihre Wohnungen vernachlässigen. Die Neuregelung des Gesetzes gibt den Städten ein Werkzeug in die Hand, mit dem sie solche Geschäftspraktiken verhindern können. Gleichzeitig werden korrekt handelnde Vermieter davor geschützt, dass sich jemand in ihrer Nachbarschaft zu ihren Lasten auf diese Art die Taschen füllt und ihre Marktsituation verschlechtert.
Immer wieder gibt es Eigentümer, die Menschen in einer schwierigen Situation ausnutzen, indem sie eigentlich nicht mehr bewohnbare Wohnungen zum Teil zu hohen Preisen vermieten. Das Wohnungsaufsichtsgesetz ist ein klares Signal an diese Vermieter: Wer in Zukunft Mindeststandards nicht erfüllt, darf seine Wohnräume auch nicht vermieten.“
Hintergrund:
Die wichtigsten Mindeststandards sind: Mindestens neun Quadratmeter Wohnfläche müssen für jeden Erwachsenen bereitgestellt werden, für Kinder bis sechs Jahre mindestens sechs Quadratmeter. Sanitäre Anlagen müssen nicht nur vorgehalten werden, sondern natürlich auch funktionieren. Auch ausreichend natürliche Belichtung und Belüftung und der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit müssen von nun an sichergestellt werden. Mit diesem Gesetz ist ein zentraler Handlungsauftrag der Enquetekommission „wohnungswirtschaftlicher Wandel und neue Finanzinvestoren auf dem Wohnungsmarkt in NRW“ umgesetzt.

Anlage 2

Hintergrundinformationen Wohnungsaufsichtsgesetz:

Ziel des Gesetzes ist es, Missstände zu beseitigen und Problemimmobilien wieder besser in den Griff zu bekommen. Missstände können durch Verwahrlosung / Vernachlässigung von Wohnraum oder  durch Überbelegung von Wohnraum entstehen.
Eigentum verpflichtet: Art. 14 Abs. 2 GG. Dies ist der Anknüpfungspunkt, um den Eigentümern in die Verantwortung zu nehmen.
Wir wollen die Gemeinden handlungsfähig machen. Sie sollen bei Anzeichen von Verwahrlosung von Wohnraum frühzeitig reagieren können. Wir geben ihnen die notwendigen Instrumente und schützen sie vor Kostenrisiken.
Mieter können sich an die Gemeinde wenden – sie müssen nicht zuvor ihre Rechte einklagen. Die Gemeinde kann den Mietern zur Seite treten und ihnen helfen, ihre Rechte durchzusetzen.
Die Anforderungen an Wohnraum wurden neu definiert und über die bauliche Ausstattung auch auf die ausstattungstechnischen und hygienischen Anforderungen erweitert. Neu einbezogen wurde auch die Bereitstellung von Heizenergie bei Zentralheizungen.
Der Katalog im Gesetz ist nicht abschließend.
Das Verfahren wurde neu aufgestellt. Es wurde eine Generalklausel geschaffen, um Anordnungen zur Beseitigung von Verwahrlosung und Missständen zu treffen.
Die Gemeinde kann ziel- und passgenau vorgehen:
·         durch Aufforderung an den Eigentümer zur freiwilligen Abhilfe,
·         mit Ordnungsmaßnahmen, wenn der Eigentümer handlungsunwillig ist und das Verfahren verschleppen will,
·         selbst tätig werden, wenn der Eigentümer nicht reagieren will oder kann. Die Kosten dafür sind zukünftig abgesichert.
·         durch Anordnung der Unbewohnbarkeit der Wohnung, wenn sie in einem so desolaten Zustand ist, dass keine Wiederherstellung möglich ist.
Die Mieter können darauf vertrauen, dass Missstände zügig behoben werden.
Um Überbelegung zu vermeiden oder zu beenden, wurden Mindestanforderungen an Wohnraum definiert: 9 qm Wohnfläche für Erwachsene und 6 qm für Kinder (bis 6 Jahre). Dies sind Mindestanforderungen, um menschenwürdige Unterbringung zu sichern.
Mieter können sich bei der Gemeinde über den Stand des Verfahrens gegen den Eigentümer informieren. Dieses Recht wurde neu eingeführt.
Die Ausführung des Gesetzes liegt in der kommunalen Selbstverwaltung. Zuständig sind die kommunalen Wohnungsämter.
Das Gesetz ist ein wichtiger Baustein, um Wohnraum in zumutbarem Zustand zu erhalten. Es bewahrt aber auch die Quartiere davor, mit verwahrlosten Häusern belastet zu werden.

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