Bürgerbegehren

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
in der heutigen Sitzung des Kommunalausschusses des Landtags hat die Landesregierung im Kommunalausschuss über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts(OVG) NRW aus der Sommerpause berichtet, die bei der Initiierung von Bürgerbegehren in den Kommunen von Bedeutung ist.
In einigen Fällen sind in jüngster Vergangenheit Bürgerbegehren (Rheda-Wiedenbrück, Meinerzhagen, Löhne, Essen) daran gescheitert, dass Kommunalverwaltungen nicht alle Unterschriften von UnterstützerInnen anerkannt hatten, da eine oder mehrere Angaben zur Person fehlte oder unleserlich war. Im Kommunalausschuss fand dazu im Juni eine Anhörung statt.
Als Grüne müssen wir auf mögliche Probleme beim Vollzug reagieren. Wir waren der Auffassung, dass eine untergesetzliche Regelung ausreichend sei. Hierzu hatten wir bereits ein Gespräch mit dem Ministerium vereinbart. Das OVG hat dann mit seiner Eilentscheidung vom 1. August bereits Fakten geschaffen, die eine Auslegung der Vorschriften im Sinne der InitiatorInnen von Bürgerbegehren bedeutet. Hiernach ist die Gültigkeit von Unterschriftenlisten für Bürgerbegehren auch dann zulässig, wenn nicht alle Eintragungen (Alter, Hausnummer etc.) vollständig bzw. nur schwer lesbar sind.  Eine zweifelsfreie Erkennbarkeit von Unterzeichnerinnen ist nicht davon abhängig, dass alle Angaben gemacht worden sind, so das OVG. Einen – auch – zeitintensiven Rechercheaufwand hat die betroffene Gemeinde zur Identifizierung der UnterzeicherInnen von Bürgerbegehren hinzunehmen. Das Fehlen einzelner Daten ist erst dann relevant, wenn mit den gemachten Angaben eine zweifelsfreie Identifizierung nicht möglich ist, so der Münsteraner Senat.
Wir begrüßen das Urteil. Es wird zu einer weiteren Erleichterung für die Bürgerbeteiligung vor Ort führen. Damit ist es eine Gesetzesauslegung, die der Intention entspricht, die wir 2011mit der Neuregelung von Bürgerbegehren / Bürgerentscheiden  verbunden haben.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat  bereits über einen Erlass dafür Sorge getragen, dass die Kommunen entsprechend informiert wurden. Darin heißt es u.a.:
„Zur Auslegung der §§ 25 und 26 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bzw. der §§ 22 und 23 der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KrO NRW), wonach die Eintragungen auf den Unterschriftenlisten die Person des Unterzeichners (oder der Unterzeichnerin) nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift zweifelsfrei erkennen lassen müssen, bestanden in Rechtsprechung und Schrifttum bislang unterschiedliche Auffassungen. Der Beschluss des OVG NRW dient der Klarstellung.
Dabei ist zu beachten, dass nach dem Beschluss des OVG NRW Eintragungen in die Unterschriftenliste eines Bürgerbegehrens nicht allein wegen des Fehlens von Angaben im Sinne von § 25 Absatz 4 Satz 2 GO NRW als ungültig behandelt werden dürfen. Denn eine zweifelsfreie Erkennbarkeit der Person des Unterzeichnenden im Sinne von § 25 Absatz 4 Satz 2 GO NRW hänge nicht zwingend von der Vollständigkeit der in dieser Norm genannten Angaben ab.
Die Kommunen haben daher künftig die Pflicht auf der Grundlage der Melderegister zu prüfen, ob das Fehlen einer Angabe die Identifizierbarkeit des Unterzeichners ausschließt. Dabei verstoße auch ein zeitintensiver Rechercheaufwand nach der Auffassung des OVG NRW nicht gegen das Unverzüglichkeitsgebot des § 26 Absatz 6 Satz 1 GO NRW.
Auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des OVG NRW sind die Initiatoren eines Bürgerbegehrens aber weiterhin verpflichtet, im Zeitpunkt der Unterschriftleistung auf eine vollständige Eintragung der Angaben nach § 25 Absatz 4 Satz 2 GO NRW durch die Unterzeichner hinzuwirken. “
Der Leitfaden für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide auf der Internetseite des Ministeriums ist inzwischen auch entsprechend geändert worden (http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/buergerbeteiligung-wahlen/buergerbegehren-und-buergerentscheid/leitfaden.html).
Bei Nachfragen steht euch gerne unser wissenschaftlicher Mitarbeiter für Kommunalpolitik Rainer Lagemann (rainer.lagemann@landtag.nrw.de, Telefon 0211-8842561) zur Verfügung.
Mit grünen Grüßen,
Mario Krüger

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