Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz)

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (VN-Behindertenrechtskonvention – VN-BRK) ist aufgrund der Ratifizierung durch Deutschland seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlich. Es richtet sich in gleicher Weise an Bund, Länder und Kommunen. Dabei ist die Umsetzung des Übereinkommens als gesamtgesellschaftliches, umfassendes Vorhaben längerfristig und schrittweise angelegt.
In Artikel 24 VN-BRK (Bildung) geht es vor allem darum, Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in das allgemeine Bildungssystem einzubeziehen. Damit soll auch das gemeinsame zielgleiche und zieldifferente Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen in der allgemeinen Schule ermöglicht werden (inklusive Bildung).
Dem Land obliegt es, dies aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen für Nordrhein-Westfalen in innerstaatliches Recht umzusetzen.

B Lösung

Inklusive Bildung und Erziehung in allgemeinen Schulen werden im Schulgesetz NRW (SchulG) als Regelfall verankert. In Umsetzung dessen haben die Eltern grundsätzlich das Recht, dass ihr Kind mit Behinderung eine allgemeine Schule besucht. Die sonderpädagogische Unterstützung in einem inklusiven Schulsystem wird weiterentwickelt. Dies fügt sich in den grundsätzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ein, Schülerinnen und Schüler nach ihren speziellen Bedürfnissen, Lernerfordernissen und Kompetenzen zu fördern.
Schulische Bildungsangebote Gemeinsamen Lernens sind Gegenstand der Schulentwicklungsplanung. Schulträger in Kreisen erhalten die Möglichkeit, gemeinsam auf die Fortführung aller ihrer Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache zu verzichten; das gilt auch für kreisfreie Städte.
Die Änderung des Landesbesoldungsgesetzes eröffnet Lehrkräften mit sonderpädagogischer Lehramtsbefähigung nun auch den Zugang zu Leitungsfunktionen an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen.

C Alternativen

Keine. Dieses Gesetz setzt die Vorgaben der VN-Behindertenrechtskonvention zur schulischen Bildung um.

D Kosten

Zu Artikel 1 und 2
Formen Gemeinsamen Lernens an allgemeinen Schulen werden bereits jetzt durch zusätzliche Lehrerstellen unterstützt. Dies soll auch künftig geschehen. Auch unabhängig von der Gesetzesänderung wird sich die bereits bestehende Tendenz eines kontinuierlich steigenden Anteils der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in allgemeinen Schulen und eines entsprechend sinkenden Anteils in Förderschulen fortsetzen.
Derzeit lösen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unabhängig von ihrem Förderort einen Lehrerstellenbedarf nach der Schüler/Lehrer-Relation ihres sonderpädagogischen Förderschwerpunkts aus. Sie werden nicht bei der Berechnung des Lehrerstellenbedarfs des Bildungsgangs der allgemeinen Schule berücksichtigt.
Für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen, die in Integrativen Lerngruppen zieldifferent unterrichtet werden, wird derzeit in der Regel ein Zuschlag von 0,1 Lehrerstellen je Schülerin und Schüler bereitgestellt. Dieser Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass die Eltern die Rechte auf Gemeinsames Lernen für ihre Kinder geltend machen können, die ab dem Schuljahr 2014/2015 die Klasse 5 einer weiterführenden Schule besuchen werden. Integrative Lerngruppen dürfen letztmalig zum Schuljahr 2013/2014 neu gebildet werden (Artikel 2 Absätze 1 und 3). Dies wird zu einem Lehrerstellenmehrbedarf führen, der aus den so genannten demografischen Effekten finanziert werden wird (mit dem Haushaltsentwurf 2013 ist eine Erhöhung von 775 auf 1.000 Stellen vorgesehen).
Für den Gemeinsamen Unterricht in der Primarstufe werden derzeit pauschal 221 zusätzliche Lehrerstellen bereitgestellt (mit dem Haushaltsentwurf 2013 ist eine Erhöhung auf 301 zusätzliche Lehrerstellen vorgesehen).
Die Landesregierung strebt in Folge der Gesetzesänderung eine Änderung der Bedarfsermittlung (Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz – BASS 11-11 Nr. 1) an. Voraussichtlich ab dem Schuljahr 2014/15 sollen alle Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schulen – also auch die mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in allen Förderschwerpunkten – bei der Berechnung des Lehrerstellenbedarfs mit der Relation des jeweiligen Bildungsgangs der allgemeinen Schule, die sie besuchen, berücksichtigt werden. In diesem Fall entstünde in den allgemeinen Schulen ein Lehrerstellenmehrbedarf durch die zusätzliche Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und für Formen innerer und äußerer Differenzierung. Die Ressourcen für die sonderpädagogische Förderung sollen zusätzlich – für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen in Form von regionalen Stellenbudgets – bereitgestellt werden.
Der jährliche Gesamtumfang des zusätzlichen Lehrerstellenbedarfs hängt ab vom Schulwahlverhalten der Eltern von Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (Wahl der allgemeinen Schule oder der Förderschule) und von den im Anschluss noch im Einzelnen untergesetzlich festzulegenden Standards bei der Bemessung des zusätzlich zum allgemeinen Bedarf entstehenden sonderpädagogischen Stellenbedarfs. Diese sollen sich am Status quo orientieren. Unter dieser Voraussetzung und bei einer angenommenen Inklusionsquote von 70 % bei den Lernund Entwicklungsstörungen und von 50 % bei den übrigen Förderschwerpunkten (zusammen etwa 65 %) ergibt sich bei schrittweiser Anrechnung von bisherigen Mehrbedarfstatbeständen im Bereich der sonderpädagogischen Förderung gegenüber dem Haushalt 2012 bis zum Jahr 2017 voraussichtlich ein Mehrbedarf von rund 1.800 Stellen (Berechnungsgrundlage: Amtliche Schuldaten 2011/12).
Dieser ist im Wesentlichen durch die in 2013/14 noch zusätzlich benötigten Ressourcen für Integrative Lerngruppen und für den Mehrbedarf für den Gemeinsamen Unterricht in der Primarstufe sowie durch die ab dem Schuljahr 2014/15 beabsichtigte zusätzliche Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bei der Berechnung des Lehrerstellenbedarfs der allgemeinen Schule begründet.

Bis zum Endausbau im Schuljahr 2025/26 wird der Bedarf voraussichtlich schrittweise um weitere rund 450 Stellen auf insgesamt rund 2.250 Stellen ansteigen.
Darüber hinaus beabsichtigt die Landesregierung, ein Unterstützungsbudget für die Schulen im Transformationsprozess bereit zu stellen, das bis 2015 schrittweise auf 200 Lehrerstellen anwachsen und aus den demografischen Effekten finanziert werden soll.
Die für vergleichbare öffentliche Schulen geltenden Regelungen sind wirkungsgleich auf die genehmigten Ersatzschulen zu übertragen. Hieraus resultierende Mehrbedarfe der Ersatzschulträger sind nach Maßgabe der §§ 105 ff. SchulG zu refinanzieren. Unter der Annahme, dass der Inklusionsprozess an Ersatzschulen in gleichem Maße wie an öffentlichen Schulen verläuft, sind jährlich aufwachsende Mehrbelastungen zu erwarten, die im Jahr 2017 einen Betrag von rd. 9 Mio. € ausmachen.
Die Verteilung der Schülerinnen und Schüler kann sich allerdings im Zuge des Inklusionsprozesses – sowohl im Verhältnis öffentlicher Schulen zu Ersatzschulen als auch bei den Ersatzschulen selbst im Verhältnis von Förderschulen zu allgemeinen Schulen – noch erheblich verschieben. Daher kann der Anteil der für die Refinanzierung der privaten Ersatzschulen erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen an den zusätzlichen Gesamtaufwendungen für den Inklusionsprozess vom derzeitigen Anteil der Schülerinnen und Schüler der privaten Ersatzschulen abweichen.
Über die Finanzierung ist im Rahmen der Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden.
Der Inklusionsprozess wird in den kommenden Jahren mit begleitenden Fortbildungen, insbesondere für die Lehrkräfte an allgemeinen Schulen, unterstützt werden.
Es zeichnet sich ein Mangel an Hochschulabsolventinnen und -absolventen beim Lehramt für sonderpädagogische Förderung bis zum Jahr 2020 ab. Dieser kann nicht durch Altbewerberinnen und -bewerber dieses Lehramts aufgefangen werden. Der Weg zu einem inklusiven Schulsystem darf aber nicht zu einem Abbau sonderpädagogischer Kompetenz innerhalb der Lehrerkollegien führen. Dazu sind die Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen anzupassen. Zum Start des Ausbaus hat die Landesregierung in den Haushaltsplan 2013 Einzelplan 06 zusätzliche Mittel von 4,6 Mio. € eingestellt. In den Folgejahren sollen diese zusätzlichen Mittel bis 2018 auf dann jährlich 21,16 Mio. € erhöht werden.
In der Übergangsphase werden zur Schließung der Bewerberlücke zeitlich befristet Qualifikationsmaßnahmen angeboten, an deren Ende der Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung steht; hierfür wurden die rechtlichen Grundlagen durch das 8. Schulrechtsänderungsgesetz vom 13. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 514) sowie die Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung vom 20. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 4) geschaffen; bis 2019 werden dafür Mittel im Umfang von insgesamt 11,9 Mio. € eingesetzt. Im Zuge dieser Qualifizierung, die am 1. Februar 2013 begonnen hat, werden in zehn Durchgängen insgesamt bis zu 2.500 Lehrkräfte ausgebildet werden.
Darüber hinaus müssen neue Unterrichtsvorgaben für die verschiedenen Förderschwerpunkte sowie Handreichungen für die Inklusion erarbeitet werden. Die hierfür notwendigen Ressourcen sind bereiten Mitteln zu entnehmen.
Zu Artikel 3
Keine.
Zu Artikel 4
Die in Artikel 4 vorgesehene wissenschaftliche Begleitung und Auswertung verursacht Kosten im üblichen Rahmen solcher Arbeiten. Hierfür stehen entsprechende Mittel im Haushalt (Kapitel 05 300 Titelgruppe 75) bereit.

E Zuständigkeiten

Zuständig ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung, für Artikel 3 das Finanzministerium. Beteiligt sind der Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin, das Ministerium für Inneres und Kommunales, das Finanzministerium, das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales und das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

1. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung

Die Aufgaben der Schulträger nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Landesverfassung (LV) und § 78 SchulG bleiben unverändert, ebenso die Regelungen über die Kostenträgerschaft in §§ 92 ff. SchulG. Im Rahmen der Schulentwicklungsplanung werden sich die Schulträger nach wie vor mit dem weiteren Ausbau inklusiver Schulangebote befassen; die Einrichtung von Angeboten des Gemeinsamen Lernens bedarf weiterhin ihrer Zustimmung.

2. Auswirkungen auf die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
a) Auswirkungen nach dem Konnexitätsausführungsgesetz (KonnexAG)

Der Gesetzentwurf führt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu einer Ausgleichspflicht des Landes gegenüber den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Sinne des KonnexAG.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass Nordrhein-Westfalen bereits eine langjährige Tradition Gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen aufweist (siehe zuletzt § 20 SchulG).
Zum anderen ist eine gesetzliche Regelung verbindlicher, den Vollzug prägender Anforderungen / Standards (etwa zur räumlichen Situation oder zu Assistenzpersonal) nicht vorgesehen. Eine solche Regelung wäre jedoch die Voraussetzung für eine Aufgabenänderung im Sinne des KonnexAG.
Schließlich können dem Land Verursachungsbeiträge Dritter nicht zugerechnet werden, zum Beispiel das Wahlverhalten der Eltern oder die Entscheidungen der Schulträger im Rahmen ihrer Schulentwicklungsplanung, zur Einrichtung von Angeboten Gemeinsamen Lernens und zur Errichtung von Schwerpunktschulen.
Selbst wenn die These zuträfe, dass Inklusion zu steigenden Soziallasten führe, wäre dies ebenfalls nicht konnexitätsrelevant, weil es sich bei den Regelungen des SGB VIII und des SGB XII um eine bundesgesetzliche, dem Land im Sinne des KonnexAG nicht zuzurechnende Materie handelt.
Die Kostentragungspflicht des Landes erstreckt sich nicht auf die (den Kommunen als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden) Aufwendungen, die erforderlich sind, damit einzelnen Schülerinnen und Schülern der Schulbesuch überhaupt erst ermöglicht wird (§ 92 Absatz 1 Satz 2 SchulG).
Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung obliegt den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Schulträger seit jeher die Verpflichtung, öffentliche Schulen zu errichten und zu unterhalten. Hinsichtlich des Gemeinsamen Lernens stellt die Umsetzung der VN-BRK eine Fortschreibung der seit 1995 bestehenden Rechtslage dar. Es gibt bereits eine langjährige Tradition gemeinsamen Lernens. Bei dem Schritt von der Integration zur Inklusion geht es um eine pädagogische Veränderung des Unterrichts und eine zu verändernde innere Einstellung im Sinne einer Kultur des Behaltens, nicht aber um strukturelle Fragen.
Die im Jahr 1994 beschlossenen „Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland“ und die ebenfalls 1994 vorgenommene Ergänzung des Artikels 3 Grundgesetz (GG) um das Benachteiligungsverbot des Absatzes 3 Satz 2 mündeten bereits 1995 in das Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung (GV. NW. S. 376), in dem die Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit der unterschiedlichen Förderorte verankert wurde. Seitdem ist der Zugang zur allgemeinen Schule für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung rechtlich möglich. Diese Entwicklung wurde mit dem neuen Schulgesetz des Landes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) fortgesetzt: Gemeinsames Lernen ist heute in § 20 SchulG inhaltlich verankert. Dessen Absatz 1 stellt die allgemeinen Schulen als Orte der sonderpädagogischen Förderung an die erste Stelle.
Nach § 79 SchulG und seinen Vorläufervorschriften sind die Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Dies bleibt unverändert.
Der Gesetzentwurf führt auch deswegen nicht zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände, weil es infolge dieses Änderungsgesetzes nicht zu höheren Schülerzahlen kommen wird und weil Einschulungsalter und Schulbesuchszeit unverändert bleiben.
Darüber hinaus haben auch der Zustimmungsvorbehalt des Schulträgers bei der bedarfsgerechten Ausweitung von Angeboten des Gemeinsamen Lernens und seine Gestaltungsspielräume bei der Schulentwicklungsplanung (einschließlich der Einrichtung von Schwerpunktschulen) sowie das elterliche Wahlrecht Einfluss auf die Aufgabenerfüllung. Durch diese Zuständigkeiten werden jedoch keine Aufgaben wahrgenommen, die dem Land als eigene Verursachungsbeiträge im Sinne des KonnexAG zugerechnet werden können.
Außerdem gibt der Gesetzentwurf den Gemeinden und Gemeindeverbänden keine verbindlichen Anforderungen für die Aufgabenerfüllung vor. Derartige Standards werden nicht geregelt. Das Land macht weder für den Schulbereich im Allgemeinen noch speziell mit Blick auf den Ausbau des Gemeinsamen Lernens auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem verbindliche Vorgaben zur Größe, zur baulichen Beschaffenheit oder zur Ausstattung von Schulen. Personelle Auswirkungen sind für die Schulträger nicht zu erwarten, weil der Gesetzentwurf keine Vorgaben für das von ihnen zu stellende Personal vorsieht. Etwaige Auswirkungen auf die Versorgung der Schulen mit Lehrpersonal tangieren nicht die Schulträger, sondern fallen in den originären Verantwortungsbereich des Landes.
Die – zudem bisher nicht belegte – These, dass in der Folge der Umsetzung der VN-BRK die kommunale Ebene mit steigenden Kosten für Integrationshelferinnen und -helfer und sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des SGB VIII und XII konfrontiert wird, würde ebenfalls keine Ausgleichspflicht des Landes nach dem KonnexAG begründen.
In Nordrhein-Westfalen gehört es nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Schulträger, entsprechendes Assistenzpersonal in Schulen vorzuhalten. Gegenstand der Lastenverteilung zwischen Land und Schulträgern sind seit jeher lediglich die Schulkosten, also die Kosten, die aus dem Betrieb der Einrichtung entstehen. Diese Lastenverteilung (§ 92 SchulG) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Kosten für Assistenzpersonal fallen nicht unter die Schulkosten, weil dieses Personal dazu dient, einzelnen Schülerinnen und Schülern den Schulbesuch überhaupt erst zu ermöglichen.
Von den Schulkosten sind zudem solche Kosten abzugrenzen, die von der Kranken- oder Pflegeversicherung zu tragen sind. So haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des § 33 SGB V grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung mit den Hilfsmitteln, die in Folge ihrer Behinderung zur Erfüllung der Schulpflicht erforderlich sind (z. B. speziell ausgestattete PC-Notebooks). Ausstattungen, die nur auf die besonderen Bedürfnisse einer einzelnen Schülerin oder eines einzelnen Schülers zugeschnitten sind, obliegen nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht dem Schulträger. Auch die in Schulen erbrachten Leistungen der Pflege oder Krankenpflege gehen grundsätzlich zu Lasten der Kranken- oder Pflegeversicherung.
Die dargestellte Rechtslage entspricht der seit jeher bestehenden schulfinanzrechtlichen Tradition in Nordrhein-Westfalen und gilt unabhängig vom Ort der sonderpädagogischen Förderung. Diese schreibt der bereits 2005 in Kraft getretene § 92 Absatz 1 SchulG fort, wobei Satz 2 der Bestimmung lediglich der Klarstellung dient.
Bei den sozialgesetzlichen Vorschriften, die unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, hat das Land keine Gestaltungsspielräume, so dass es hinsichtlich dieser Vorschriften bereits aus Rechtsgründen an einer den Landesgesetzgeber treffenden konnexitätsrelevanten Zurechenbarkeit fehlt.
Im Übrigen lassen die verfügbaren Erkenntnisse derzeit eine hinreichend belastbare Aussage darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit die Einführung der inklusiven Schulbildung zu einer im Sinne des KonnexAG relevanten, d. h. wesentlichen finanziellen Belastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führt, nicht zu. Weder stehen dem Land entsprechende Daten zur Verfügung noch haben die Kommunalen Spitzenverbände solche vorgelegt. Eine tragfähige Datenlage lässt sich dazu gegenwärtig auch nicht herstellen. Die fraglichen Kosten sind nicht prognostizierbar, weil sie maßgeblich von den Entscheidungen des Schulträgers beim Ausbau von Angeboten Gemeinsamen Lernens und der Ausübung des elterlichen Wahlrechts abhängen.

b) Sonstige Auswirkungen

Wie bereits unter a) dargelegt, wird es infolge dieses Änderungsgesetzes nicht zu insgesamt höheren Schülerzahlen kommen. Verändern wird sich voraussichtlich jedoch die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Orte der sonderpädagogischen Förderung. Sie ist im Einzelnen nicht prognostizierbar, weil sie maßgeblich von den Entscheidungen der Schulträger beim Ausbau von Angeboten Gemeinsamen Lernens und dem elterlichen Wahlrecht abhängt. Wenngleich es infolge der Veränderungen der Schülerströme zu gewissen Belastungen einiger und Entlastungen anderer Schulträger kommen mag, kann dies nicht dazu führen, das für die Kostentragung maßgebliche Schulträgerprinzip in Frage zu stellen, weil es sich systemkonform auf die Kosten bezieht, die für den Träger aus dem Betrieb der Einrichtungen Schule resultieren.
Ein interkommunaler Finanzausgleich ist im Rahmen des Schulgesetzes nicht intendiert, nachdem die in § 98 des Schulgesetzentwurfs von 2004 (LT-Drs. 13/5394) ursprünglich vorgesehene Gastschülerpauschale von Seiten der Kommunalen Spitzenverbände abgelehnt worden war.
Sollte es durch die inklusive Beschulung zu wesentlichen Veränderungen bei den Lasten der Schulträger untereinander kommen, wäre zu prüfen, inwieweit diese im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs über das Gemeindefinanzierungsgesetz berücksichtigt werden können. Anhand der derzeit maßgeblichen Daten lässt sich jedoch keine Signifikanz von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf die Entwicklung des Zuschussbedarfs feststellen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den kommenden Jahren aufgrund der dann geltenden Datengrundlagen andere Erkenntnisse ergeben.
Die neue Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf Schulstandorte, die in finanzieller Hinsicht insbesondere die Bereiche der Schülerfahrkosten und der Lernmittel betreffen, wird grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der der Schülerin oder dem Schüler zuzurechnenden individuellen Kosten führen.
Die vom Schulträger getroffene Entscheidung über die wirtschaftlichste Art der Beförderung zur Schule muss für die Schülerin oder den Schüler auch zumutbar sein. Diese individuelle Prüfung der Zumutbarkeit ist nicht vom Förderort abhängig.
Die Durchschnittsbeträge für die Beschaffung von Lernmitteln nach der Verordnung zu § 96 Abs. 5 SchulG (BASS 16-01 Nr. 1) sind für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Regel unabhängig vom Förderort identisch.

3. Ergebnis der Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände nach dem Konnexitätsausführungsgesetz

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat den Kommunalen Spitzenverbänden in einem Beteiligungsverfahren gemäß § 1 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 KonnexAG die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Rahmen ihrer Stellungnahme haben die Kommunalen Spitzenverbände dargelegt, ihrer Ansicht nach führe der Gesetzentwurf anders als vom Land angenommen zu einer konnexitätsrelevanten Übertragung einer neuen Aufgabe bzw. wesentlichen Änderung einer bereits bestehenden Aufgabe und in der Folge zu einer wesentlichen, vom Land finanziell auszugleichenden Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne des KonnexAG.
Im Weiteren hat es mehrere Gespräche zwischen der Landesregierung und den Kommunalen Spitzenverbänden gegeben, in denen allerdings keine einvernehmliche Beurteilung der Konnexitätsrelevanz des Gesetzentwurfs sowie seiner finanziellen Folgen für die Gemeinden und Gemeindeverbände erreicht werden konnte.
Festzuhalten ist insoweit aber, dass die für eine Kostenfolgeabschätzung erforderlichen Daten dem Land im Rahmen vorhandener Statistiken nicht zur Verfügung stehen und auch von den Kommunalen Spitzenverbänden nicht zur Verfügung gestellt werden konnten. Weitergehende Datenerhebungen des Landes sind nach geltendem Recht nicht statthaft.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Keine.

H Geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung

Schülerinnen und Schüler sind in unterschiedlichem Umfang betroffen: Von den 130.877 Schülerinnen und Schülern öffentlicher und privater Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen im Schuljahr 2012/2013 65,2 % auf Schüler und 34,8 % auf Schülerinnen.
Was die Zuweisung von Stellen für die sonderpädagogische Förderung angeht, unterscheidet weder das geltende Recht noch dieser Gesetzentwurf nach dem Geschlecht.

I Befristung

Die Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006 durch Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Das Gesetz sieht hierzu eine Berichtspflicht des Ministeriums gegenüber dem Landtag bis zum 31. Dezember 2018 vor.