Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zensusgesetz 2011

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

Das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011 AG NRW – vom 16. November 2010 (GV.NRW. S. 553) regelt die Durchführung des Zensus 2011 in Nordrhein-Westfalen.
Der Zensus 2011 fand zum Stichtag 9. Mai 2011 als europaweite Volks- und Wohnungszählung auf der Grundlage der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen vom 9. Juli 2008 statt. Die rechtlichen Grundlagen in der Bundesrepublik Deutschland legt das Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) fest.
Auf der Basis des Zensus 2011 werden in der Bundesrepublik Deutschland die amtlichen Einwohnerzahlen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Stichtag 9. Mai 2011 neu festgestellt. Sie ersetzen die bislang auf der Basis der Volkszählung 1987 fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen und stellen die Grundlage für die künftige Bevölkerungsfortschreibung dar. Eine bundesweite Veröffentlichung der durch den Zensus 2011 zum Stichtag 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen erfolgt voraussichtlich im Mai 2013.
In Nordrhein-Westfalen nehmen zahlreiche Fachgesetze und untergesetzliche Normen direkt auf die amtliche Einwohnerzahl der Gemeinden und Gemeindeverbände Bezug. Hierzu gehören beispielsweise das Gemeindefinanzierungsgesetz, die Gemeindeordnung, die Kommunalwahlordnung und das Flüchtlingsaufnahmegesetz.
Um eine einheitliche Verfahrensweise in den fachgesetzlichen Normen zu erreichen, die sich direkt auf die amtliche Einwohnerzahl beziehen, ist den auf dem Zensus 2011 basierenden amtlichen Einwohnerzahlen für die einzelnen Kommunen – soweit es rechtlich möglich ist – von einem landesweit einheitlichen Zeitpunkt an Geltung zu verschaffen.

B Lösung

Das vorliegende Gesetz stellt klar, dass die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen der Gemeinden durch Verwaltungsakt des Landesbetriebes IT.NRW – Geschäftsbereich Statistik – gegenüber jeder einzelnen Gemeinde in Nordrhein-Westfalen erfolgt. Gleichzeitig bestimmt es, dass der Rechtsbehelf gegen die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl keine auf- schiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Auf Antrag der betroffenen Gemeinde kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Zahl der Fälle, in denen das Aufschubinteresse der Kommune das allgemeine Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, dürfte sehr eng begrenzt sein. Bis auf diese Ausnahmefälle wären mit dem Erlass der Feststellungsbescheide bei der überwiegenden Zahl der Kommunen die Einwohnerzahlen auf der Basis des Zensus 2011 sofort vollziehbar und Grundlage für die Bevölkerungsfortschreibung sowie die Anwendung in fachgesetzlichen Normen.

C Alternativen

Alternativ wäre ein Verzicht auf eine landesgesetzliche Regelung und eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in den einzelnen Feststellungsbescheiden grundsätzlich möglich. Im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) muss in jedem konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung besonders begründet werden. Diese im Verhältnis aufwändigere Vorgehensweise kann unterbleiben, wenn – wie hier – das regelmäßige Vollzugsinteresse den Erlass einer gesetzlichen Regelung rechtfertigt

D Kosten

Für den Landeshaushalt entstehen keine Kosten. Beim Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) – Geschäftsbereich Statistik – ist wegen der mit der gesetzlichen Regelung voraussichtlich verbundenen geringeren Zahl von Klagen mit einem geringeren Personalaufwand zu rechnen.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Inneres und Kommunales.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Grundsätzlich liegt es im Interesse der Kommunen, den auf dem Zensus 2011 basierenden amtlichen Einwohnerzahlen für die einzelnen Kommunen von einem landesweit einheitlichen Zeitpunkt an Geltung zu verschaffen, um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Anwendung der fachgesetzlichen Normen zu erreichen, die sich auf die amtliche Einwohnerzahl beziehen. Dies wird durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl erreicht.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Keine

H Befristung

Das Zensusgesetz 2011 – Ausführungsgesetz NRW ist bis zum 31.12.2015 befristet. Eine Befristung des Änderungsgesetzes ist daher nicht erforderlich.