Ladenöffnungsgesetz

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und liebe Freunde,

die Landesregierung hat heute den Gesetzentwurf zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW ) zur ersten Lesung in den Landtag eingebracht (Drucksache 16/1572). Dieser Entwurf wurde in den fachlich zuständigen Wirtschaftsausschuss überwiesen und wird dort u. a. im Rahmen einer öffentlichen Anhörung mit Stellungnahmen von Expertinnen und Experten beraten. Unser Ziel ist es, das Gesetz so zu verabschieden, dass es bereits im Mai nächsten Jahres, also vor Pfingsten, in Kraft treten kann.

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
  • Die Öffnungsmöglichkeiten von montags bis freitags von 0:00 bis 24:00 Uhr bleiben bestehen.
  • Samstags endet die erlaubte Öffnungszeit um 22:00 Uhr (an vier Samstagen darf im Rahmen des sogenannten Late-Night-Shoppings bis 24:00 Uhr geöffnet sein).
  • Je Verkaufsstelle sind vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr erlaubt, stadtweit insgesamt zwölf verkaufsoffene Sonntage sowie zusätzlich ein Adventssonntag.
  • Der Anlassbezug für die Öffnung an Sonntagen wird wieder eingeführt.
  • Zusätzlich zu den sog. Stillen Feiertagen, Ostersonntag, Pfingstsonntag, drei Adventssonntagen und dem 1. und 2. Weihnachtstag ist zukünftig am 1. Mai, und am 3. Oktober keine Ladenöffnung gestattet (ausgenommen sind solche Geschäfte, in denen der typische Sonntagsbedarf der Kunden gedeckt wird wie Bäckereien und Blumenläden).
  • Der Höchstsatz für Geldbußen bei Verstößen gegen das LÖG werden erhöht von derzeit 500 auf zukünftig 5.000 Euro.

Da die Novellierung der Ladenöffnungszeiten auch bei euch vor Ort in der Debatte sein wird, haben wir hier noch einmal übersichtlich die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst:

Warum gibt es keine Veränderung bei der Regelung zur uneingeschränkten Öffnung von Verkaufsstellen an Werktagen montags bis freitags?

Die Beibehaltung der Öffnungsregelung in der Woche ist unter anderem ein Ergebnis unseres GRÜNEN Bürgerbeteiligungsverfahrens. Im Rahmen dieser Befragung, an der über 10.000 Menschen teilnahmen, wurde mit großer Mehrheit zwar für eine Einschränkung der Öffnung an Sonn- und Feiertagen und die Wiedereinführung des Anlassbezuges votiert, gleichzeitig fand sich aber keine Mehrheit für eine Beschränkung der Öffnungszeiten in der Woche. Dieses Meinungsbild haben  wir berücksichtigt. Gleichwohl wollen wir möglichen negativen Entwicklungen bei den Beschäftigten entgegen wirkten, so stellt z. B. ein flächendeckender Mindestlohn ein sehr wirkungsvolles Instrument dar, um Auswüchse gerade im Einzelhandel zu verhindern.

Bleibt die Öffnung von Verkaufsstellen an Samstagen weiterhin uneingeschränkt möglich?

Der Samstag ist ein besonderer Tag, da er den Sonntag einleitet (daher ja auch die Bezeichnung „Sonnabend“….). Dem  wird bislang nicht angemessen Rechnung getragen. Wir führen eine Öffnungsbeschränkung am Samstag  bis 22:00 Uhr ein. Abweichend hiervon können jedoch an insgesamt vier Samstagen die Geschäfte bis 24:00 Uhr geöffnet sein, um das sogenannte Late-Night-Shopping, das im rot-grünen Koalitionsvertrag vereinbart wurde, zu ermöglichen.

Gibt es, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, eine Stärkung des Sonn- und Feiertagsschutzes?

Ja. Zum einen haben wir neben der bereits bestehenden Begrenzung der möglichen Öffnungszeiten je Verkaufsstellen auf insgesamt vier Sonntage eine stadtweite Begrenzung auf zwölf12 Sonntage plus einem Adventssonntag eingeführt, zum anderen verschaffen wir dem von Schwarz-Gelb gestrichenen Anlassbezug wieder Geltung. Die Öffnung von Geschäften an Sonntagen muss demnach aus „Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ geschehen. Damit erfüllt das Gesetz eine Vorgabe des Verfassungsgerichtes, das bei der Beratung über das Berliner Ladenöffnungsgesetz festgelegt hat, dass ein bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse keine hinreichende Begründung für eine Einschränkung des Sonntagsschutzes darstellt. Der Anlassbezug stellt klar, dass es nicht um eine einseitige Berücksichtigung der Interessen des Einzelhandels geht; die Kommunen haben bei dieser Regelung jedoch genügend Spielraum, um neben dem Stadtzentrum auch den Einzelhandel in den Außenbereichen zu unterstützen.

Warum werden zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten die Feiertage, an denen bestimmte Geschäfte geöffnet haben dürfen, geändert?

Geschäfte, die „den typischen an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigen“ (z. B. Bäckereien und Blumenläden) dürfen an Sonn- und Feiertagen  bis zu fünf Stunden geöffnet sein. Das schwarz-gelbe LÖG nahm eine Änderung der bis dahin jahrzehntelang geltenden Regelung vor, dass diese Geschäfte an den jeweils ersten Feiertagen zu Weihnachten, Pfingsten und Ostern geöffnet haben dürfen, und erlaubte diese Öffnung nun für die jeweils zweiten Feiertage. Die Anhörung im Januar hat jedoch ergeben, dass sich Einzelhändler und VerbraucherInnen eine Rückkehr zur alten Regelung wünschen. Zum einen wird so am ehesten die Frische von Waren gewährleistet, die für die Feiertage gekauft werden (da Brot und Backwaren normalerweise keine lang haltbaren Produkte sind), zum zweiten wurde im Einzelhandel seit Einführung der neuen Regelung ein Rückgang des Umsatzes von 20 bis 30 Prozent verzeichnet, so dass eine Rückkehr aus wirtschaftspolitischer Sicht absolut sinnvoll ist.

Sind kommunale Beschlüsse zur Festlegung der verkaufsoffenen Sonntage für 2013 nun ungültig?

Nein. Regelungen von Kommunen, die bereits jetzt die verkaufsoffenen Sonntage nach der bisher geltenden Gesetzeslage festgelegt haben, behalten ihre Gültigkeit. §14 des Entwurfs sieht vor, dass Beschlüsse auf Grundlage des §6, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes getroffen wurden, weiterhin Bestand haben. Die neue Höchstgrenze gilt somit spätestens ab 2014 für alle Kommunen.

Weitere Nachfragen beantworten wir euch gerne. Ansprechpartner hierfür ist Marc Schulz, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Landtagsfraktion für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie: marc.schulz@landtag.nrw oder 0211/884-2862.

Ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Übergang ins neue Jahr wünscht

Daniela Schneckenburger

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