DS 16/1624 Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

Jährlich sterben in Deutschland bei Wohnungsbränden 400-500 Menschen, ca. 5000 werden schwer verletzt. Obwohl Rauchmelder potentielle Lebensretter sind und besonders nachts die Wohnungsnutzer rechtzeitig vor den Gefahren von Feuer und Rauch warnen können, sind in Nordrhein-Westfalen immer noch ca. zwei Drittel der Wohnungen ohne Melder. Seit
1998 hat die Landesregierung mit der Kampagne „Rauchmelder retten Leben“ zwar für die freiwillige Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern geworben, die erhoffte Steigerung der Anzahl an installierten Rauchwarnmeldern in NRW konnte aber nicht erreicht werden.

B Lösung

Durch eine Änderung der Bauordnung und Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung soll die Ausstattung von Wohnungen deutlich erhöht und dadurch die Sicherheit in Wohnungen im Brandfall verbessert werden. Verpflichtet zur Installation der Melder sollen die Bauherren/Eigentümer werden, zuständig für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (regelmäßige Wartung, Funktionsprüfung und Batteriewechsel) soll der unmittelbare Besitzer einer Wohnung werden, also der Mieter bzw. selbstnutzende Eigentümer, falls der Eigentümer diese Verpflichtung bis zum Datum des Tages vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (geplantes Inkrafttreten 1. April 2013) nicht bereits übernommen hat.

C Alternativen

Keine, da eine freiwillige Ausstattung nicht den gewünschten Erfolg brachte.

D Kosten

Es entstehen keine Kosten über die im Haushalt bereits eingestellten Mittel für die begleitende Rauchwarnmelderkampagne hinaus.

E Zuständigkeit

Federführend zuständig innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr.

F Auswirkung auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Selbstverwaltungsrechte der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Gesetz hat Auswirkungen auf die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn Eigentümer die Kosten für Rauchwarnmelder an Mieter weitergeben, die Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII sind. Dies können Kosten für die Installation (maximal 11% der Modernisierungsaufwendungen) sowie Kosten für zu wechselnde Batterien oder die jährliche Sichtkontrolle der Melder durch Dienstleistungsunternehmen sein (Nebenkosten). Bei Leistungsempfängern werden Kosten für die Unterkunft von den Sozialleistungsträgern (Gemeinden und Gemeindeverbände) erstattet. Da die Sozialleistungsträger aber keine neuen Aufgaben erhalten, ist das Land nicht zu einem Kostenausgleich verpflichtet.

G Finanzielle Auswirkung auf die Unternehmen und private Haushalte

Auf die privaten Haushalte kommen geringe Kosten infolge Installation und Wartung der Rauchwarnmelder zu.