Maklerprovision

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
die Verbesserung des Schutzes der Mieterinnen und Mieter ist auch in der neuen Legislaturperiode ein wichtiges Anliegen von Rot-Grün. Zusammen mit der SPD werden wir im nächsten Plenum die Landesregierung beauftragen eine Bundesratsinitiative zu ergreifen,

  • Um in das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung das Bestellerprinzip zu verankern
  • Und  Qualitätsstandards für die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers zu verankern.

Unsere Initiative liegt ein Antrag der grünen Bundestagsfraktion aus dem Dezember 2010 zugrunde. Neben uns haben nun drei weitere grüne Landtagsfraktionen das Thema aufgegriffen. In Berlin und Hamburg gab es Initiativen aus der Opposition heraus. In Hamburg hat die SPD alleinregierend die Initiative aufgegriffen. Im rot-grün regierten Bremen ist eine rot-grüne Initiative im parlamentarischen Verfahren.
Warum dieser Vorstoß? Auf angespannten Wohnungsmärkten, mit hoher Miete, wie beispielsweise im Rheinland, kommt die Maklercourtage als weiterer Preissteigerungsfaktor hinzu. Angesichts flexibilisierter Arbeitsverhältnisse und verkürzter Mietverhältnisse bedeutet dies im Fall häufiger Umzüge eine erhebliche Mehrbelastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Maklercourtage. Die freie Mietpreisfindung bei Neu- bzw. Wiedervermietung kann bei entsprechender Marktlage zu einem Anstieg der Maklerprovisionen führen, ohne dass der Makler einen nennenswerten Mehraufwand hätte oder verbesserten Service an- bieten würde. Denn die Maklerprovision ist nicht an einen Leistungsaufwand des Maklers, sondern an den Wert der Monatsmiete für die betreffende Wohnung gebunden. Die Kosten für Maklerprovisionen bei der Vermittlung von Mietwohnungen an Mietwohnungssuchende belaufen sich nach § 3 Absatz 2 Satz 1 WoVermRG auf zwei Monatsnettokaltmieten plus Umsatzsteuer. Im Falle einer vertraglichen Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird, die vom Vermieter geschuldete Maklerprovision zu zahlen, darf diese gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 WoVermRG die in Satz 1 festgeschriebene Höhe von zwei Monatsnettokaltmieten zuzüglich der Umsatzsteuer ebenso nicht übersteigen. Die vertragliche Abwälzung der Maklerprovision auf den Wohnungssuchenden ist in vielen Ballungsräumen zur Regel geworden. Das bedeutet, dass die bzw. der Wohnungssuchende, obwohl sie bzw. er nicht den Makler mit der Wohnungssuche beauftragt hat, am Ende die Provision trägt.
Den Hauptnutzen durch die Beauftragung eines Maklers hat der Vermieter, da der Makler für ihn Tätigkeiten wie das Inserieren der zu vermietenden Wohnung, Besichtigungen dieser, Bonitätsprüfung der möglichen Vertragspartner und Ähnliches vornimmt und auf diese Weise zu einer schnelleren Wiedervermietung verhilft. Damit werden Kosten auf die MieterInnen umgelegt. Für Mietwohnungsinteressenten, die aus beruflichen Gründen häufiger umziehen müssen, stellt dies oft eine wirtschaftlich durchaus spürbare Hürde und extreme Belastung – nicht nur von Leistungsträgern unserer Gesellschaft – dar.
Zum zweiten wollen wir dich fachlichen Anforderungen an Makler konkretisieren.  Nahezu alle Länder in Europa sowie vorbildhaft USA und Kanada haben ihr Maklergewerbe und die damit zusammenhängenden Provisionen durch Gesetze und Vorschriften geregelt. In diesen Staaten werden fast 100 Prozent der Immobilien-Transaktionen über Immobilienmakler abgewickelt, die im Berufsranking ein hohes Ansehen genießen. Als eines der wenigen europäischen Länder hat Deutschland keine solche Regelung – obwohl wir die gleichen Strukturen aufweisen. Eine bundesweit einheitliche Regelung ist überfällig.  Wenn die Qualifikation der Immobilienmakler zum Ausbildungsberuf gemacht würde – ähnlich wie bei kaufmännischen Berufen – wäre diese Frage bald gelöst. Dabei sollte die Ausbildungsdauer zwei Jahre betragen. Künftig sollten nur ausgebildete Immobilienmakler, die über berufliche Erfahrung verfügen, als Inhaber selbstständig ein Büro betreiben.
Herzliche Grüße
Daniela Schneckenburger

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