DS 16/1468 Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

A Problem

Rat, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Kreistag, Landrätinnen und Landräte bilden eine Verantwortungsgemeinschaft. Dies soll zukünftig wieder in einer zeitgleichen Wahl zum Ausdruck kommen. Die in der 14. Legislaturperiode mit der Kommunalrechtsreform 2007 eingeführte Entkoppelung der Wahl von kommunalen Vertretungen und Hauptverwaltungsbeamten soll deshalb wieder rückgängig gemacht werden.

B Lösung

Um das unter A genannte Ziel zu erreichen, müssen die Amtszeiten der Hauptverwaltungsbeamten wieder dauerhaft auf fünf Jahre verkürzt werden.
Um die erstmalige Zusammenlegung der (Ober-) Bürgermeister- und Landratswahlen mit den allgemeinen Kommunalwahlen zu erreichen, sollen die Wahlperioden der kommunalen Vertretungen einmalig auf ca. 6 Jahre verlängert werden.
Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken ist es nicht unproblematisch, in die laufenden Amtszeiten und Wahlperioden einzugreifen. Der Gesetzentwurf stellt deshalb die Verbindung beider Wahlen erstmalig im Jahr 2020 sicher.
Die reguläre Amtszeit der am 30.08.2009 gewählten und seit 21.10.2009 im Amt befindlichen kommunalen Vertretungen endet mit Ablauf des Monats, in dem im Jahr 2014 die (Neu-) Wahl stattfindet. Die Wahl soll nach derzeitiger Rechtslage am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Diese im Jahr 2014 durchzuführende Wahl der kommunalen Vertretungen soll erst- und letztmalig zeitgleich mit der Europawahl stattfinden. Die dann beginnende Wahlperiode soll einmalig auf ca. sechs Jahre verlängert werden. Ab 2020 finden dann die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamten verbunden mit den allgemeinen Kommunalwahlen regelmäßig in fünfjährigen Abständen statt.
Notwendig ist dazu eine Änderung der Gemeindeordnung, der Kreisordnung, des Kommunalwahlgesetzes und des Landesbeamtengesetzes. Außerdem werden Übergangsregelungen erforderlich.

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Keine.

E Zuständigkeit

Das Land Nordrhein-Westfalen besitzt für die beabsichtigten Regelungen die Gesetzgebungszuständigkeit.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Die Zusammenführung der Wahlen der Hauptverwaltungsbeamten und der kommunalen Vertretungen entspricht deren Verantwortungsgemeinschaft und stärkt die kommunale Selbstverwaltung.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Keine.

H Befristung

Die Berichtsvorbehalte des § 134 Gemeindeordnung NRW und des § 66 Kreisordnung NRW zum Jahresende 2012, des § 52 Kommunalwahlgesetz zum Jahresende 2016 sowie die Befristung des § 138 Landesbeamtengesetz zum 1. April 2014 bestehen fort.