Das „Pandemie-Gesetz“ und weitere Maßnahmen

Kommunainfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
heute ist der Landtag zur dritten Lesung und abschließenden Beschlussfassung über den Entwurf des sogenannten „Pandemie-Gesetzes“ der Landesregierung zusammengekommen. Unter anderem wegen erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken hatten auch wir darauf gedrängt, dass das Gesetz – anders als von der Regierung Laschet zunächst geplant – nicht im Eilverfahren am 1. April eingebracht und direkt beschlossen wird. Wir haben eine angemessene und gründliche Beratung im Parlament durchgesetzt, um die aus unserer Sicht notwendigen Änderungen zu beschließen. Die massive Kritik unter anderem von Verfassungsrechtler*innen, von Vertreter*innen der Kommunen und aus dem Gesundheitswesen bestätigten unsere Kritik. Nach sitzungs- und verhandlungsreichen Tagen konnten wir uns mit den Fraktionen von CDU, FDP und SPD innerhalb von einer Woche auf weitreichende und aus unserer Sicht notwendige Änderungen verständigen, mit denen wir heute das Gesetz beschlossen haben.
Worum geht es in diesem Gesetz?
Das „Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ ist ein sogenanntes Artikelgesetz, das heißt dass in diesem Mantelgesetz mehrere Gesetze geändert werden. Der Kern des Gesetzes ist mit Artikel 1 das neue „Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW“, das die Voraussetzungen für eine Feststellung einer „epidemische Lage von landesweiter Tragweite“ definiert und darauf aufbauend neue Befugnisse für das Gesundheitsministerium schafft. Das Artikelgesetz ändert danach in zahlreichen weiteren Artikeln verschiedene Landesgesetze, um Sonderregelungen für eine „epidemische Lage von landesweiter Tragweite“ zu ermöglichen beziehungsweise bestehende Gesetze an die aktuelle Lage aufgrund der Corona-Krise anzupassen.
Worin bestand die Kritik der Grünen Landtagsfraktion am Gesetzentwurf der Landesregierung?
Unsere Kritik fußte im Wesentlichen auf verfassungsrechtlichen Bedenken. Dieses Gesetz soll Durchgriffsrechte vor allem für das Gesundheitsministerium schaffen, die mit Eingriffen in Grundrechte wie dem Persönlichkeitsrecht oder der Eigentumsfreiheit verbunden sind. Es fehlten aber sowohl die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit der Befugnisse als auch die Vorrausetzung einer Zustimmung des Parlaments sowie notwendige Befristungen, um die Eingriffsbefugnisse des Staates in angemessenen Abständen auf den Prüfstand stellen zu können. So plante die Landesregierung unter anderem, Zwangsverpflichtungen von medizinischem und pflegerischem Personal zu ermöglichen. Diese Zwangsverpflichtung konnten wir verhindern, zudem konnten wir in den Verhandlungen bei allen weiteren relevanten Eingriffsbefugnissen Parlamentsvorbehalte, Befristungen beziehungsweise Berichtspflichten durchsetzen.
Darüber hinaus fehlten aus unserer Sicht dringend notwendige haushaltrechtliche Erleichterungen für die Kommunen, damit sie die Krise finanziell bewältigen können.
Was wurde beschlossen – wesentliche Neuregelungen
Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW

  • Die Möglichkeit einer Feststellung einer „epidemischen Lage von landesweiter Tragweite“ durch den Landtag, wenn die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung droht gefährdet zu sein.
  • Diese Feststellung ist die Voraussetzung für zahlreiche Befugnisse des für Gesundheit zuständigen Ministeriums.
  • Da die Befugnisse mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, ist die oben genannte Feststellung auf zwei Monate befristet und kann nach Überprüfung des Landtags durch ihn verlängert werden.
  • Wenn die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung gefährdet ist, kann das Gesundheitsministerium mit Zustimmung des Landtags Anordnungen gegenüber Krankenhausträgern treffen, um beispielsweise zusätzliche Bettenkapazitäten zu schaffen oder Meldepflichten für landesweite Datenbanken anzuordnen.
  • Das Gesundheitsministerium kann in einer epidemischen Lage mit Zustimmung des Landtags medizinisches oder pflegerisches Material beschlagnahmen, jedoch nicht Material zum Eigenverbrauch von Privatpersonen.
  • Das Gesundheitsministerium oder das Landeszentrum Gesundheit NRW nimmt Personen auf freiwilliger Basis in ein „Freiwilligenregister“ auf, die fachliche Voraussetzungen für einen Einsatz in einer epidemischen Lage mitbringen. Sie haben dann bei einem Einsatz Freistellungsanspruch gegenüber der/dem Arbeitgeber*in, werden versichert und entschädigt. Diese Regelungen unterliegen der Zustimmung des Landtagsausschusses für Gesundheit.
  • Das Gesetz tritt automatisch zum 31. März 2021 außer Kraft. Bis zum 31. Dezember 2020 soll die Landesregierung unter Mitwirkung von unabhängigem wissenschaftlichen Sachverstand das Gesetz evaluiert haben. Das gibt dem Landtag die Chance, dann in Ruhe und auf wissenschaftlicher Basis über die Notwendigkeit eines dauerhaften Fortbestehens dieses Gesetzes zu beraten.

Gemeindeordnung und haushaltsrechtliche Lockerungen für die Kommunen

  • Mit (schriftlicher) Zustimmung des Rates mit 2/3-Mehrheit kann anstelle des Rates bei einer epidemischen Lage auch der Hauptausschuss Entscheidungen treffen. Analog gelten Regelungen für den Kreisausschuss und den Landschaftsausschuss. Weitere vereinfachte Zustimmungsregelungen der Gremien sind im RVR-Gesetz und im Landesplanungsgesetz enthalten.
  • Was nicht im Gesetz steht, aber aufgrund unserer Forderungen vereinbart wurde: Bis Ende April wird es einen Gesetzentwurf der Landesregierung geben, der Lockerungen bei den haushaltsrechtlichen Vorgaben für die Kommunen zur Bewältigung der Folgen der Krise vorsehen soll. Ein Beispiel: Kommunen sollen von der Pflicht, Nachtragshaushalte zu erstellen, befreit werden.

Stärkungspaktgesetz

  • Es sind abweichende Fristen der Berichtspflicht zur Umsetzung des Haushaltssanierungsplans durch das Gesetz beschlossen worden. Im Haushaltsjahr 2020 wird die Einhaltung des Sanierungsplans gesetzlich als gegeben unterstellt.

Konnexitätsregelung

  • Diese Regelung wurde als neuer Artikel auf unsere Forderung hin in das Gesetz aufgenommen. Das heißt, für die durch dieses Gesetz entstehenden zusätzlichen Belastungen für die Kommunen wird es eine „Belastungsausgleichsregelung“ nach dem Konnexitätsausführungsgesetz geben.

Bildungssicherungsgesetz

  • Regelungen zur Ablegung von Abschlussprüfungen wurden anders als erst vorgesehen komplett aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Denn alle Abweichungen vom Schulgesetz – insbesondere von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen – sollen nicht mehr wie im Gesetzentwurf geplant durch das Schulministerium per Rechtsverordnung erfolgen, sondern durch eine eigene gesetzliche Regelung, die nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern, schnellstmöglich im Landtag auf den Weg gebracht werden muss.

Hochschulgesetz/Kunsthochschulgesetz

  • Das Wissenschaftsministerium wird durch das Gesetz ermächtigt, abweichende Regelungen zu Prüfungen, Anerkennung von Leistungen sowie Amtszeit von Gremien mit einer Berichtspflicht an den Landtag zu erlassen.

Weiterbildungsgesetz

  • In diesem Jahr werden Corona-bedingte Ausfallkosten für Träger der Weiterbildung erstattet. Das gilt sowohl für ausgefallene Zuschüsse für Unterrichtsstunden wie für Personalstellen. Hier haben wir uns erfolgreich für eine größtmögliche Abdeckung der Bedarfe eingesetzt.

Sonstige Vereinbarungen

  • Haushaltrechtliche Lockerungen für die Kommunen (siehe oben) – wir halten Euch auf dem Laufenden.
  • Die Landesregierung ist aufgefordert, Schutzausrüstung für alle Beschäftigen im Landesdienst mit Publikumsverkehr und Außenterminen zur Verfügung zu stellen.
  • Zudem sollen Überstunden von Beschäftigten im Landesdienst aufgrund der Corona-Krise nicht verfallen, sondern ausgezahlt oder durch Urlaub abgegolten werden.

Dies soll in weiteren Gesetzen beschlossen werden.
Was uns fehlt
Wir Grünen fordern einen finanziellen Rettungsschirm für die Kommunen. Dies war mit diesem Gesetz nicht lösbar. Aber aus unserer Sicht ist ein solcher Rettungsschirm zur Bewältigung der Krise unabdingbar notwendig. Die Auswirkungen der Krise werden die Kommunen noch für einige Zeit spüren: Ausbleibende Gewerbesteuereinnahmen und auf der anderen Seite höhere Ausgaben, etwa für die Kosten der Unterkunft sowie andere durch die Krise notwendige soziale Leistungen. Hier werden wir weiter unseren Forderungen nach Unterstützung für die Kommunen Nachdruck verschaffen, damit die Landesregierung die Notwendigkeit dieser finanziellen Hilfe endlich anerkennt. Und es rächt sich jetzt, dass die Altschuldenproblematik immer noch nicht gelöst ist und die Landesregierung ihr Versprechen, die Pauschalen für die Kosten der Unterbringung und Versorgung der Geflüchteten kostendeckend zu erhöhen, nicht gehalten hat. All das belastet insbesondere die finanzschwachen Kommunen zusätzlich und muss auch und gerade jetzt umgesetzt werden.
Bei Fragen wendet Euch sehr gerne an unseren Vorstandsreferenten, André Zöhren (andre.zoehren@landtag.nrw.de, 0211/884 2141) und uns.
Wir freuen uns über das große Interesse an unseren digitalen Veranstaltungen. Auch in den kommenden Tagen laden wir Grünen Abgeordneten wieder zum Austausch im Netz ein. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Schulleben sowie auf den Verkehr sind dabei nur zwei von vielen Themen. Einen fortlaufend aktualisierten Überblick über unsere Online-Angebote gibt es hier.
Wir wünschen Euch weiterhin alles Gute!
Monika Düker
Mehrdad Mostofizadeh
Verena Schäffer