Bisher können die Bürger*innen in Nordrhein-Westfalen keine Klage vor dem Landesverfassungsgericht erheben, um zum Beispiel gegen Gesetze oder Urteile, die sie in ihren Grundrechten verletzen, direkt hierzulande vorzugehen. D.h. sie können beispielweise gegen ein Gerichtsurteil, mit dem eine Demonstration untersagt wurde, keine Verfassungsbeschwerde am Verfassungsgerichtshof in Münster einreichen.
In mehreren Bundesländern und auf Bundesebene ist die Individualverfassungsbeschwerde bereits in der jeweiligen Verfassung festgeschrieben. Wir wollen, dass dieses Recht auch den Bürger*innen in NRW verfassungsrechtlich abgesichert zur Verfügung steht. Deswegen sieht der gemeinsame Gesetzentwurf von SPD und GRÜNEN vor, sowohl die Individualverfassungsbeschwerde, als auch die Kommunalverfassungsbeschwerde in der Landesverfassung zu verankern.
CDU und FDP hatten zuvor eine einfach-gesetzliche Regelung der Individualverfassungsbeschwerde eingebracht. Dieses Gesetz soll am Donnerstag in zweiter Lesung verabschiedet werden. In einer Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss gab es jedoch ein eindeutiges Votum der Experten und Expertinnen, dass diese Klagearten Verfassungsrang haben sollten. Denn nur mit der einfach-gesetzlich Regelung der beiden Klagearten wird man ihrer Bedeutung nicht gerecht. Denn so können diese Klagemöglichkeiten mit einer einfachen Mehrheit im Parlament wieder abgeschafft werden. Verfassungsänderungen bedürfen dagegen immer einer Zweidrittelmehrheit.
Wir fordern die Koalitionsfraktionen auf, unserem Entwurf für eine Verfassungsänderung zuzustimmen.