Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass die kommunalen Ordnungsbehörden jederzeit informiert sind, wo Gifttiere gehalten werden?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Am 24. Juni 2020 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen von CDU und FDP das neue Gifttiergesetz (GiftTierG NRW) beschlossen. Anstoß für diesen Gesetzgebungsprozess waren die Ereignisse von Herne, wo im Sommer 2019 das Entweichen einer Monokelkobra aus unsachgemäßer Haltung eine aufwendige tagelange Suche auslöste. Das neue Gesetz soll primär dem Bevölkerungsschutz dienen. Wie bereits in ihrer Plenarrede am 24. Juni betonte die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, Ursula Heinen-Esser, in einer Presseerklärung am Tag danach, die im Gesetz verankerte Meldepflicht führe zu mehr Sicherheit für die Bevölkerung (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen: Landtag beschließt Gifttiergesetz. Pressemittelung vom 25.06.2020. Im Internet: https://www.umwelt.nrw.de/presse/detail/landtag-beschliesst-gifttiergesetz-1593068204 (Stand: 12.08.2020). Dies setzt allerdings voraus, dass den kommunalen Ordnungsbehörden vor Ort bekannt ist, wo genau in ihrem Zuständigkeitsbereich giftige Tiere gehalten werden. Nur so kann eine entsprechende Einsatzplanung vor Eintreten eines Notfalls erfolgen und in Gefahrensituationen schnell und effektiv gehandelt werden.
Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 GiftTierG NRW ist die Haltung und der Haltungsort eines giftigen Tieres dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) anzuzeigen. Das LANUV wiederum informiert die für den jeweiligen Haltungsort örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden über Haltungsanzeigen gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Mitteilungen über das Abhandenkommen von Tieren, Anzeigen über den Wechsel des Haltungsortes und über den Tod sowie jede Abgabe von Tieren (§ 5 Absatz 3 Satz 1) und darüber, ob gegen eine Haltungsperson eine Untersagungsanordnung ergangen ist (§ 5 Absatz 3 Satz 2). Diese Informationen und Mitteilungen können auch auf dem Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf der Grundlage einer gemäß § 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes NRW erlassenen Rechtsverordnung bereitgestellt werden (§ 5 Absatz 3 Satz 3).

Zum Schutz der Bevölkerung und insbesondere auch der Einsatzkräfte ist es außerdem essentiell, dass im Ernstfall, wenn es zu einem Kontakt mit einem Gifttier gekommen ist, weiterhin Antiseren in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.         Wie beabsichtigt die Landesregierung sicherzustellen, dass die jeweilig zuständigen Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden jederzeit informiert sind, wo welche Gifttiere gehalten werden (§ 5 Absatz 3 Satz 1 GiftTierG NRW)?
2.         Plant die Landesregierung, den örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und den örtlichen Ordnungsbehörden Informationen über die Haltung von Gifttieren in ihrem Zuständigkeitsbereich über die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zur Verfügung zu stellen? (Bitte benennen, bis wann diese Datenbank gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 GiftTierG NRW die Tätigkeit aufnehmen wird)
3.         Wie beabsichtigt die Landesregierung sicherzustellen, dass die Datenbank (s. Frage 2) seitens der Feuerwehren und Rettungsdienste vor jedem Einsatz abgerufen werden kann?
4.         Plant die Landesregierung, eine rund um die Uhr erreichbare Gifttier-Expertise auf Landesebene vorzuhalten, die sowohl für die zuständigen Ordnungsbehörden als auch für die Feuerwehren telefonisch erreichbar ist, um vor Ort tätig zu werden? (Antwort bitte begründen)
5.         Wie will die Landesregierung in Zukunft sicherstellen, dass in NRW weiterhin Antiseren in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen?