Was unternimmt die Landesregierung, damit die rechtlichen Vorgaben für den Schutz von Tieren beim Transport effektiv umgesetzt werden?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Transporte, insbesondere lange dauernde Transporte in Drittstaaten, stellen eine hohe Belastung für die beförderten Tiere dar. Immer wieder erschüttern Berichterstattungen über tierschutzrelevante Missstände auf solchen Transporten die Öffentlichkeit.
Tiertransporte unterliegen den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport, konkretisiert durch die nationale Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung). Tierschutzverbände weisen jedoch auf Mängel in der Tierschutztransportverordnung hin, die einer effektiven behördlichen Umsetzung der Vorgaben der EU-Verordnung im Wege stehen. Beispielsweise sind Verstöße gegen die Vorschriften zur Transportfähigkeit aus Anhang I Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 derzeit nicht bußgeldbewehrt. Dies wirft Zweifel im Hinblick auf die Vorgabe des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf, die den Mitgliedstaaten aufgibt, für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen festzulegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Zuletzt hatte auch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport inner- und außerhalb der EU (2018/2110(INI)) den Mitgliedstaaten Mängel in der Durchführung und Durchsetzung der EU-Verordnung attestiert (Europäisches Parlament: Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport inner- und außerhalb der    EU (2018/2110(INI)). Im Internet: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0132_DE.html (Stand: 27.05.2020). Der Bundesrat hatte mit Beschluss vom 7. Juni 2019 die Bundesregierung gebeten „zu prüfen, ob Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben z.B. zu […] Transportfähigkeit in Anhang I der Verordnung EG Nr. 1/2005 durchgehend bußgeldbewehrt sind und ggf. vorhandene Lücken zu schließen“ (Bundesrat (07.06.2019): Entschließung des Bundesrates zu langen Transporten von Nutztieren. Drucksache 213/19. Im Internet: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0201- 0300/213-19(B).pdf? blob=publicationFile&v=1 (Stand: 27.05.2020). sowie „das Thema Tiertransporte in Drittländer bei der Europäischen Kommission und im Rat auf die Tagesordnung zu bringen mit dem Ziel, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport inner- und außerhalb der EU (2018/2110 (INI)) dargelegten Mängel abzustellen“ (Bundesrat (07.06.2019): Entschließung des Bundesrates zu langen Transporten von Nutztieren. Drucksache 213/19. Im Internet: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0201- 0300/213-19(B).pdf? blob=publicationFile&v=1 (Stand: 27.05.2020).
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.         Wie viele Kontrollen von Tiertransporten wurden in den Jahren 2018, 2019 sowie bisher in 2020 durch die zuständigen Behörden durchgeführt? (Antwort bitte aufschlüsselt nach Jahr, Kreisen bzw. kreisfreien Städten und Zielort)
2.         In wie vielen Fällen wurde bei den unter 1. aufgeführten Kontrollen von Tiertransporten festgestellt, dass nicht transportfähige Tiere im Sinne der Vorschriften zur Transportfähigkeit aus Anhang I Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 transportiert wurden? (Antwort bitte aufschlüsselt nach Jahr, Kreisen bzw. kreisfreien Städten und Zielort)
3.         Wie wurden die unter 2. aufgeführten festgestellten Verstöße geahndet? (Antwort bitte aufschlüsselt nach Jahr, Kreisen bzw. kreisfreien Städten und Art der verhängten Sanktion unter Nennung der Rechtsgrundlage für die Sanktion)
4.         Welcher Prozess der Umsetzung des Beschlusses des Bundesrates vom 7. Juni 2019 (Bundesrat-Drs. 213/19) ist der Landesregierung insbesondere in Bezug auf die Prüfung der Bußgeldbewehrung bekannt?
5.         Wird sich die Landesregierung auf Bundesebene dafür einsetzen, dass Verstöße gegen die Vorschriften zur Transportfähigkeit aus Anhang I Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der nationalen Tierschutztransportverordnung bußgeldbewehrt werden? (Antwort bitte begründen.)