Wie stellt die Landesregierung das Vermischungsverbot gefährlicher Abfälle in Nordrhein-Westfalen sicher?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Die Vermischung und Verdünnung gefährlicher Abfälle mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien, ist grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KrWG verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 KrWG eine Vermischung, aber generell keine Verdünnung zulässig. Oftmals wird von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht, um gefährliche Abfälle zu behandeln, damit diese die Voraussetzungen für eine weitere Verwertung oder eine endgültige Entsorgung erfüllen.
Auch in jüngster Vergangenheit wurde darüber diskutiert, wie vor dem Hintergrund der Entsorgung von Industriestäuben das Vermischungsverbot gemäß KrWG aufzufassen ist. In NRW wurde mit einem Erlass (Erlass des MKULNV NRW vom 01.07.2016 zur Auslegung des Vermischungsverbotes nach § 9 Abs. 2 KrWG – IV-2-422.10.01.) des Umweltministeriums vom 01.07.2016 geregelt, dass gefährliche Abfälle bereits vor dem Vermischen die jeweiligen Annahmegrenzwerte der finalen Entsorgungsanlagen einhalten müssen. Nur so kann das Vermischungs- und Verdünnungsverbot hinsichtlich gefährlicher Abfälle gemäß § 9 Abs. 2 KrWG effektiv kontrolliert werden.
Die sogenannte Zwischenbehandlung von Abfällen wird auch im Zuge der in der Zentraldeponie Emscherbruch deponierten Shell-Rückstände diskutiert. Es ist bekannt geworden, dass über 30.000 Tonnen der damals als ‚Petrolkoks‘ deklarieren Rückstände aus der Schwerölvergasung, ebenfalls in der ZDE deponiert worden sind. Während die Gesetzgebung eine möglichst regionale Entsorgung vorsieht, führt die Zwischenbehandlung in der Nähe der Deponie dazu, dass auch Abfälle aus anderen Regionen und Ländern als umgebungsnah angesehen werden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.         Ist der Erlass des NRW-Umweltministeriums zum Vermischungsverbot gefährlicher Abfälle vom 01.06.2016 noch in Kraft? (Bitte Erlass der Beantwortung beifügen.)
2.         Wie wird die Einhaltung des Vermischungs- und Verdünnungsverbots gemäß § 9 KrWG bzw. die Ausnahmegenehmigung gemäß des NRW-Erlasses vom 01.07.2016 kontrolliert?
3.         Wie findet eine Überwachung der Vermischungen von Raffinerierückständen außerhalb des zuständigen Regierungsbezirks statt?
4.         Wie oft dürfen gemäß der entsprechenden Rechtslage gefährliche Abfälle vermischt werden, bis sie die Voraussetzungen für eine weitere Verwertung bzw. Entsorgung erfüllen? (Bitte erläutern, wie diese Vermischungsprozesse behördlich überwacht werden und wie eine Verdünnung verhindert wird.)
5.         Wie stellen die Überwachungsbehörden sicher, dass der als Voraussetzung zur Ausnahme vom Vermischungsverbot erforderliche „aktuelle Stand der Technik“ umgesetzt wird? (Bitte benennen in welchen zeitlichen Abständen diese angepasst werden.)