Was tut die Landesregierung, um die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen zu erhalten?

Kleine Anfrage von Sigrid Beer und Matthi Bolte-Richter

Der Bundesfinanzminister plant eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes.
Im jetzt gültigen Umsatzsteuergesetz wird unter § 4 aufgezählt, welche Umsätze steuerfrei sind. Nr. 22 Buchstabe a dazu lautet:
„die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.“
Diese Regelung ist für die gemeinwohlorientierte Weiterbildung, die in Nordrhein-Westfalen eine weit größere Bedeutung hat, als in anderen Bundesländern, von existenzieller Bedeutung.
Nun hat der Bundesfinanzminister dem Bundeskabinett einen Gesetzentwurf vorgelegt, der eine Streichung der Nr. 22 Buchstabe a vorsieht. Versteckt ist diese Änderung im „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. In der Gesetzesbegründung wird zwar darauf verwiesen, dass die Umsatzsteuerbefreiung durch die Neufassung der Nr. 21 gewährleistet bleibe. Das entspricht aber nicht dem Text des Gesetzentwurfes, weil dort lediglich von Bildungsleistungen zu beruflichen Zwecken die Rede ist und damit bei weitem nicht das Spektrum der gemeinwohlorientierten Weiterbildung abgedeckt wird. Auf Nachfrage erklärte das Bundesfinanzministerium, dass ein Ministeriumsschreiben an die Finanzämter klarstellen werde, dass die Umsatzsteuerbefreiung erhalten bleibe. Diese Aussage irritiert, da Verwaltungsanweisungen eines Ministeriums sich auf das Gesetz beziehen müssen und nichts beinhalten dürfen, was nicht auch im Gesetz als rechtliche Grundlage festgelegt ist.
Das Bundeskabinett hat dem am 31. Juli 2019 zugestimmt, der Finanzausschuss des Bundesrates berät am 5. September 2019, der Bundesrat selbst am 20. September 2019. Die Zeit ist also knapp, eine fatale Änderung der Finanzierungsgrundlage der gemeinwohlorientierten Weiterbildung zu verhindern.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1.           Teilt die Landesregierung die Sorge, dass eine Streichung von § 4 Nr. 22 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz die Finanzierungsgrundlage der gemeinwohlorientierten Weiterbildung belastet?
2.           Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter keine andere rechtliche Grundlage als den Gesetzestext haben kann?
3.           Welche Schritte hat die Landesregierung gegenüber dem Bundesfinanzministerium unternommen, um eine Streichung von § 4 Nr. 22 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz zu verhindern?
4.           Welche Schritte hat die Landesregierung unternommen, um im Bundesrat eine Mehrheit gegen die Streichung von § 4 Nr. 22 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz zu erwirken?
5.           Welche weiteren Schritte behält sich die Landesregierung vor, um gegen die Gesetzesänderung vorzugehen, angesichts der Tatsache, dass die Gesetzesbegründung von einem Weiterbestehen der Umsatzsteuerbefreiung ausgeht, was sich aber im Gesetzestext nicht wiederfindet?