Kann ein Rohstoffabbaugebiet ohne Nachweis eines Rohstoffvorkommens Bestand haben?

Horst Becker

Die Wuppertaler Kalkwerke Oetelshofen haben bei der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag auf Erstellung einer Abraumhalde auf der Fläche des Waldes Osterholz gestellt, um dort Abraum aus dem Steinbruchgelände der Grube Osterholz abzulagern. Grundsätzlich besitzen die Kalkwerke Oetelshofen laut Regionalplan eine Genehmigung, den Wald für den Kalkabbau zu nutzen. In der Begründung ihres aktuellen Antrags an die Bezirksregierung wird allerdings angeführt, dass das für die Einrichtung einer neuen Abraumhalde angedachte Waldgebiet über keine ausreichende Höffigkeit für einen Rohstoffabbau verfügt.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.           Ist es aus Sicht der Landesregierung zulässig, dass ein Bereich regionalplanerisch als Abbaugebiet ausgewiesen wird, der über eine unzureichende Höffigkeit verfügt?
2.           Ist die Ausweisung des Bereichs des Waldes Osterholz als Abbaugebiet vor dem Hintergrund der fehlenden Höffigkeit naturschutzrechtlich zulässig?
3.           Wie stellt sich die Landesregierung inhaltlich zu dem Vorhaben des Kalkwerks Oetelshofen, eine intakte Waldfläche zum Zwecke der Einrichtung einer Abraumhalde zu roden?
4.           Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung, um den Kalkwerken Oetelshofen in Abstimmung mit der Bezirksregierung, dem Regionalrat und der Stadt Wuppertal Alternativflächen für die Einrichtung einer Abraumhalde anzubieten?